RS Vfgh 2010/10/7 V50/09 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.2010
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §13, §14, §15
Linzer TaxitarifV §8
Oö Taxi- und Mietwagen-BetriebsO §26
Maß- und EichG §7, §8
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung der Individualanträge eines Taxiunternehmers auf Aufhebung von Regelungen in der Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung und der Linzer Taxitarifverordnung hinsichtlich der Ausstattung von Taxis; Verpflichtung zur Ausstattung mit beleuchtbaren Fahrpreisanzeigern und zur Einprogrammierung ausschließlich der amtlich festgelegten Tarife nicht unverhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt

Rechtssatz

Zulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §8 der Linzer TaxitarifV vom 29.12.08 sowie des §26 der Oö Taxi- und Mietwagen-BetriebsO, LGBl 94/2003.Zulässigkeit der Individualanträge auf teilweise Aufhebung des §8 der Linzer TaxitarifV vom 29.12.08 sowie des §26 der Oö Taxi- und Mietwagen-BetriebsO, Landesgesetzblatt 94 aus 2003,.

Antragstellendes Taxiunternehmen unmittelbar verpflichtet, kein zumutbarer Umweg; Übertretung der angefochtenen Verordnungsbestimmungen nach §15 Abs1 GelVerkG strafbar; Begehung verbotener Handlungen nicht zumutbar.

Abweisung der Anträge.

Behaupteter Verstoß gegen §7 und §8 Abs1 Z1 Maß- und EichG nicht nachvollziehbar. Durch diese Bestimmungen wird nicht vorgeschrieben, dass ein (eichpflichtiger) Fahrpreisanzeiger zu verwenden ist.

Keine Darlegung einer Gesetzwidrigkeit durch die Behauptung praktischer Schwierigkeiten bei der Festlegung von Fahrpreisen für Fahrten von Linz in die Umlandgemeinden bzw von den Umlandgemeinden nach Linz.

Der bloße Umstand, dass die Kontrolle von Dienstnehmern im Taxigewerbe durch die Verwendung von Fahrpreisanzeigern erleichtert wird, bewirkt nicht die Gesetzwidrigkeit einer Vorschrift, die die Verwendung des Fahrpreisanzeigers für bestimmte Fahrten im Ergebnis ausschließt.

§8 zweiter Satz Linzer TaxitarifV stellt in Anknüpfung an §14 GelVerkG auf die Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife ab (Festlegung verbindlicher Tarife verfassungsrechtlich zulässig, vgl VfSlg 16538/2002). Die Regelung ist daher mit Blick auf die damit einhergehende Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie der (Konsumenten-)Schutzfunktion sachlich gerechtfertigt.§8 zweiter Satz Linzer TaxitarifV stellt in Anknüpfung an §14 GelVerkG auf die Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife ab (Festlegung verbindlicher Tarife verfassungsrechtlich zulässig, vergleiche VfSlg 16538 aus 2002,). Die Regelung ist daher mit Blick auf die damit einhergehende Sicherstellung fairer Wettbewerbsbedingungen sowie der (Konsumenten-)Schutzfunktion sachlich gerechtfertigt.

Verwendung eines Fahrpreisanzeigers für Fahrten über die Stadtgrenze (Tarifgrenze) nicht verpflichtend (freie Tarifvereinbarung für solche Fahrten gemäß §3 Linzer TaxitarifV).

Kein Verstoß des §8 zweiter Satz Linzer TaxitarifV gegen Art6 StGG.

Einbau eines zweiten Fahrpreisanzeigers, in den andere Entgelte als die amtlich verordneten Linzer Tarife eingegeben werden dürften, nicht gestattet; Verpflichtung zur Programmierung (ausschließlich) der amtlichen Linzer Tarife in den Fahrpreisanzeiger zur Zweckerreichung geeignet und mit Blick auf die damit verfolgten Ziele auch nicht unverhältnismäßig.

Keine Gleichheitswidrigkeit des §26 erster Satz der Oö BetriebsO betr die Verpflichtung zur Ausstattung von Taxifahrzeugen mit einem (beleuchtbaren) Fahrpreisanzeiger für Taxiunternehmer mit Sitz in Linz bzw in Wels; Mitverfolgung des Fahrpreises auf Basis des verbindlichen und einprogrammierten Tarifes durch den Fahrgast dadurch gewährleistet, geeignete Möglichkeit zur Sicherstellung der Einhaltung verbindlich festgelegter Tarife.

Entscheidungstexte

  • V 50/09 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 07.10.2010 V 50/09 ua

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis, Maß- und Gewichtswesen, Erwerbsausübungsfreiheit, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V50.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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