Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Gleichheitswidrigkeit einer Übergangsbestimmung in einer Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994 betreffend die Rückerstattung von Ruhebezugsbeiträgen an eine bestimmte Gruppe von Mitgliedern des Landtages; keine unsachliche Differenzierung im Hinblick auf eine andere Abgeordnetengruppe ohne RückerstattungsanspruchSpruch
Art II Abs4 des Gesetzes vom 12. Oktober 1994, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1994 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 108/1994, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben. Artikel römisch zwei, Abs4 des Gesetzes vom 12. Oktober 1994, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1994 geändert wird, LGBl. für Tirol Nr. 108 aus 1994,, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B205/09 eine auf Art144römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B205/09 eine auf Art144
B-VG gestützte Beschwerde anhängig, mit der sich ein ehemaliges Mitglied des Tiroler Landtages gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung wendet, mit dem sein Antrag auf Rückzahlung der von ihm als Mitglied des Tiroler Landtages geleisteten Pensionsbeiträge samt Zinsen gemäß ArtII der Novelle LGBl. für Tirol 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz abgewiesen wurde.B-VG gestützte Beschwerde anhängig, mit der sich ein ehemaliges Mitglied des Tiroler Landtages gegen einen Bescheid der Tiroler Landesregierung wendet, mit dem sein Antrag auf Rückzahlung der von ihm als Mitglied des Tiroler Landtages geleisteten Pensionsbeiträge samt Zinsen gemäß ArtII der Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz abgewiesen wurde.
2. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs4 der Novelle LGBl. für Tirol 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ein. 2. Aus Anlass dieser Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs4 der Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 entstanden. Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit Beschluss vom 14. Dezember 2009 gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ein.
Der Verfassungsgerichtshof formulierte seine Bedenken wie folgt:
"Nach dem bis zum 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Versorgungssystem hatten nur jene Mitglieder des Landtages einen Anspruch auf Ruhebezug bei Erreichung der Altersgrenze erworben, die durch mindestens zwei Legislaturperioden dem Landtag angehört haben. Mit der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, LGBl. für Tirol 108/1994, hat der Tiroler Landesgesetzgeber das Ruhebezugssystem abgeschafft. Seither sind Ruhebezugsansprüche für Mitglieder des Landtages nicht mehr vorgesehen. "Nach dem bis zum 1. Jänner 1995 in Geltung gestandenen Versorgungssystem hatten nur jene Mitglieder des Landtages einen Anspruch auf Ruhebezug bei Erreichung der Altersgrenze erworben, die durch mindestens zwei Legislaturperioden dem Landtag angehört haben. Mit der am 1. Jänner 1995 in Kraft getretenen Novelle zum Tiroler Bezügegesetz 1994, Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994,, hat der Tiroler Landesgesetzgeber das Ruhebezugssystem abgeschafft. Seither sind Ruhebezugsansprüche für Mitglieder des Landtages nicht mehr vorgesehen.
Bei der übergangsweisen Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für jene Abgeordneten, die bereits im Genuss eines Ruhebezuges standen oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch keinen solchen Anspruch erworben hatten, hat der Tiroler Landesgesetzgeber in an sich verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl. VfSlg. 18.498/2008 zur Überweisung von Beiträgen) danach differenziert, ob eine Person, die in der vorangegangenen Legislaturperiode dem Landtag angehört hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch dem Landtag angehörte (und daher die Möglichkeit hatte, durch Zurücklegung einer zweiten Legislaturperiode letztmalig noch einen Anspruch zu erwerben) oder ob eine Person ohne Anspruchserwerb aus dem Landtag bereits ausgeschieden war: Bei der übergangsweisen Fortgeltung der bisherigen Rechtslage für jene Abgeordneten, die bereits im Genuss eines Ruhebezuges standen oder die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Reform noch keinen solchen Anspruch erworben hatten, hat der Tiroler Landesgesetzgeber in an sich verfassungsrechtlich zulässiger Weise vergleiche VfSlg. 18.498 aus 2008, zur Überweisung von Beiträgen) danach differenziert, ob eine Person, die in der vorangegangenen Legislaturperiode dem Landtag angehört hatte, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung noch dem Landtag angehörte (und daher die Möglichkeit hatte, durch Zurücklegung einer zweiten Legislaturperiode letztmalig noch einen Anspruch zu erwerben) oder ob eine Person ohne Anspruchserwerb aus dem Landtag bereits ausgeschieden war:
So hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 für ein System entschieden, dass teils Überweisungen der Beiträge an den Bund, teils Rückzahlungen an die Abgeordneten vorsieht, sofern diese keinen Anspruch mehr erwerben können (ArtII Abs2 bis 4 iVm §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes). So hat sich der Tiroler Landesgesetzgeber bei der Übergangsbestimmung des ArtII der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 für ein System entschieden, dass teils Überweisungen der Beiträge an den Bund, teils Rückzahlungen an die Abgeordneten vorsieht, sofern diese keinen Anspruch mehr erwerben können (ArtII Abs2 bis 4 in Verbindung mit §9 Abs10 des Tiroler Bezügegesetzes).
Art II Abs4 leg.cit. sieht jedoch (nur) für solche Mitglieder des Landtages die Möglichkeit der Rückzahlung von Ruhebezugsbeiträgen vor, die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehörten (und die daher keinen Anspruch auf Ruhebezüge mehr erwerben konnten). Artikel römisch zwei, Abs4 leg.cit. sieht jedoch (nur) für solche Mitglieder des Landtages die Möglichkeit der Rückzahlung von Ruhebezugsbeiträgen vor, die dem Landtag erst seit der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode angehörten (und die daher keinen Anspruch auf Ruhebezüge mehr erwerben konnten).
Der Verfassungsgerichtshof kann nun vorderhand keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass zwar jenen Abgeordneten, die aufgrund ihrer erstmaligen Zugehörigkeit zum Landtag in der XII. Gesetzgebungsperiode mit ihren Beiträgen keinen Anspruch auf Ruhebezüge mehr erwerben konnten, die Beiträge refundiert werden sollten, nicht aber auch jenen Abgeordneten, deren 'Versicherungskarriere' - wie die des Beschwerdeführers - als Landtagsabgeordneter zwar nicht zu spät begonnen, aber zu früh, wie zB in der XI. Gesetzgebungsperiode geendet hat, um einen solchen Anspruch zu erwerben. Auch diesen Abgeordneten, die während der XII. Gesetzgebungsperiode nicht mehr dem Landtag angehörten, wurde es durch die Reform der Ruhebezüge unmöglich gemacht, künftig noch einen Anspruch auf Ruhebezug zu erlangen. Der Verfassungsgerichtshof kann nun vorderhand keine sachliche Rechtfertigung dafür finden, dass zwar jenen Abgeordneten, die aufgrund ihrer erstmaligen Zugehörigkeit zum Landtag in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode mit ihren Beiträgen keinen Anspruch auf Ruhebezüge mehr erwerben konnten, die Beiträge refundiert werden sollten, nicht aber auch jenen Abgeordneten, deren 'Versicherungskarriere' - wie die des Beschwerdeführers - als Landtagsabgeordneter zwar nicht zu spät begonnen, aber zu früh, wie zB in der römisch elf. Gesetzgebungsperiode geendet hat, um einen solchen Anspruch zu erwerben. Auch diesen Abgeordneten, die während der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode nicht mehr dem Landtag angehörten, wurde es durch die Reform der Ruhebezüge unmöglich gemacht, künftig noch einen Anspruch auf Ruhebezug zu erlangen.
Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig aber keine solchen sachlichen Unterschiede in der Versorgungssituation jener Personengruppe erkennen, welcher der Gesetzgeber die Rückzahlung ihrer Beiträge gemäß ArtII Abs4 der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz zugebilligt hat, im Verhältnis zu jener zweiten Personengruppe, bei der dies nicht der Fall ist, welche diese Differenzierung im Rückzahlungsanspruch rechtfertigen könnte. Es wird jedoch im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein, ob und inwieweit diese beiden Personengruppen in ihren Ansprüchen und Anwartschaften von der Reform allenfalls in einer so unterschiedlichen Intensität betroffen wurden, dass diese die dargelegte Differenzierung zu rechtfertigen vermöchte. Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig aber keine solchen sachlichen Unterschiede in der Versorgungssituation jener Personengruppe erkennen, welcher der Gesetzgeber die Rückzahlung ihrer Beiträge gemäß ArtII Abs4 der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz zugebilligt hat, im Verhältnis zu jener zweiten Personengruppe, bei der dies nicht der Fall ist, welche diese Differenzierung im Rückzahlungsanspruch rechtfertigen könnte. Es wird jedoch im Gesetzesprüfungsverfahren zu erörtern sein, ob und inwieweit diese beiden Personengruppen in ihren Ansprüchen und Anwartschaften von der Reform allenfalls in einer so unterschiedlichen Intensität betroffen wurden, dass diese die dargelegte Differenzierung zu rechtfertigen vermöchte.
Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung dem Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B-VG) widerspricht.
5.1. In von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376/1974, 9374/1982, 11.506/1987, 15.599/1999, 16.195/2001). 5.1. In von Amts wegen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren hat der Verfassungsgerichtshof den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber andererseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg. 7376 aus 1974,, 9374 aus 1982,, 11.506 aus 1987,, 15.599 aus 1999,, 16.195 aus 2001,).
Schon der Umfang der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ist daher mit Blick auf eine allfällige Aufhebung (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) so zu bestimmen, dass deren Grenzen gegebenenfalls in einer Weise gezogen werden können, die dem verbleibenden Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt gibt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden. Schon der Umfang der in Prüfung gezogenen Bestimmungen ist daher mit Blick auf eine allfällige Aufhebung (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,) so zu bestimmen, dass deren Grenzen gegebenenfalls in einer Weise gezogen werden können, die dem verbleibenden Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt gibt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden.
5.2. Im vorliegenden Fall wird daher der ganze Abs4 des ArtII der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 in Prüfung gezogen, zumal eine allfällige Aufhebung nur der Wortfolge ', die dem Landtag erst seit der XII. Gesetzgebungsperiode angehören,' - wie der Verfassungsgerichtshof vorerst annimmt - dazu führen würde, dass nach einer solcherart bereinigten Fassung des ArtII Abs4 leg.cit. eine völlig veränderte Rechtslage, nämlich ein allgemeiner Rückzahlungsanspruch ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Versorgungsanspruches, entstünde." 5.2. Im vorliegenden Fall wird daher der ganze Abs4 des ArtII der Novelle LGBl. für Tirol Nr. 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 in Prüfung gezogen, zumal eine allfällige Aufhebung nur der Wortfolge ', die dem Landtag erst seit der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode angehören,' - wie der Verfassungsgerichtshof vorerst annimmt - dazu führen würde, dass nach einer solcherart bereinigten Fassung des ArtII Abs4 leg.cit. eine völlig veränderte Rechtslage, nämlich ein allgemeiner Rückzahlungsanspruch ohne Rücksicht auf das Bestehen eines Versorgungsanspruches, entstünde."
3. Im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Tiroler Landesregierung eine Äußerung, in der sie beantragt, ArtII Abs4 der Novelle LGBl. für Tirol 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. 3. Im Gesetzesprüfungsverfahren erstattete die Tiroler Landesregierung eine Äußerung, in der sie beantragt, ArtII Abs4 der Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
II. 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§1, 2, 9 und 14 Tiroler Bezügegesetz 1994 (Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1985) lauteten vor dem mit 1. Jänner 1995 erfolgten In-Kraft-Treten der Novelle zu diesem Landesgesetz LGBl. 108/1994 auszugsweise wie folgt:römisch zwei. 1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der §§1, 2, 9 und 14 Tiroler Bezügegesetz 1994 (Wiederverlautbarung des Tiroler Bezügegesetzes 1985) lauteten vor dem mit 1. Jänner 1995 erfolgten In-Kraft-Treten der Novelle zu diesem Landesgesetz Landesgesetzblatt 108 aus 1994, auszugsweise wie folgt:
"§1
Arten der Bezüge
Den Mitgliedern des Landtages gebühren für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenen Auslagen eine Aufwandsentschädigung, eine Reisekostenentschädigung, Sitzungsgelder und ein Auslagenersatz.
§2
Aufwandsentschädigung
...
§9
Ruhebezüge
a) das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Landtages eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. nachweist, und zwar ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten an, oder
b) das ehemalige Mitglied des Landtages das 55. Lebensjahr vollendet hat, und zwar von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres und die Einstellung der Aufwandsentschädigung folgenden Monatsersten an. Der Ruhebezug gebührt nicht, wenn das ehemalige Mitglied des Landtages ein Amtseinkommen (§10) als Mitglied der Landesregierung erhält.
...
...
§14
Ruhebezüge
..."
2. Die Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle LGBl. für Tirol 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 - mit der u.a. die vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994 über die Gewährung von Ruhebezügen an Mitglieder des Tiroler Landtages sowie über deren Verpflichtungen zur Leistung von Ruhebezugsbeiträgen aufgehoben wurden - lauten wie folgt: 2. Die Übergangsbestimmungen des ArtII der Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 - mit der u.a. die vorstehend wiedergegebenen Regelungen des Tiroler Bezügegesetzes 1994 über die Gewährung von Ruhebezügen an Mitglieder des Tiroler Landtages sowie über deren Verpflichtungen zur Leistung von Ruhebezugsbeiträgen aufgehoben wurden - lauten wie folgt:
"Artikel II"Artikel römisch zwei
III. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat im Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:
A. Zur Zulässigkeit des Verfahrens:
Zweifel am Vorliegen der Prozessvoraussetzungen sind weder vorgebracht worden noch beim Verfassungsgerichtshof entstanden. Das Verfahren erweist sich daher als zulässig.
B. In der Sache:
Die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2009 formulierten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs4 der Novelle LGBl. für Tirol 108/1994 zum Tiroler Bezügegesetz 1994 treffen aus folgenden Erwägungen nicht zu: Die im Prüfungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 2009 formulierten Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des ArtII Abs4 der Novelle Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994, zum Tiroler Bezügegesetz 1994 treffen aus folgenden Erwägungen nicht zu:
1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen vorhin wiedergegebenen Bedenken abschließend betont hat, ist im Gesetzesprüfungsverfahren insbesondere zu erörtern, ob und inwieweit "diese beiden Personengruppen" - nämlich Abgeordnete, die in der XII. Gesetzgebungsperiode erstmals dem Tiroler Landtag angehört haben und die in dieser, damals gerade begonnenen Gesetzgebungsperiode entrichteten Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen haben, und jene Abgeordnete, die in einer früheren Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag angehört hatten und, ohne einen Pensionsanspruch erworben zu haben, in der XII. Gesetzgebungsperiode (zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Bestimmung) dem Tiroler Landtag nicht mehr angehörten - "in ihren Ansprüchen und Anwartschaften von der Reform allenfalls in einer so unterschiedlichen Intensität betroffen wurden, dass diese die dargelegte Differenzierung zu rechtfertigen vermöchte." 1. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinen vorhin wiedergegebenen Bedenken abschließend betont hat, ist im Gesetzesprüfungsverfahren insbesondere zu erörtern, ob und inwieweit "diese beiden Personengruppen" - nämlich Abgeordnete, die in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode erstmals dem Tiroler Landtag angehört haben und die in dieser, damals gerade begonnenen Gesetzgebungsperiode entrichteten Pensionsbeiträge rückerstattet bekommen haben, und jene Abgeordnete, die in einer früheren Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag angehört hatten und, ohne einen Pensionsanspruch erworben zu haben, in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode (zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der im vorliegenden Verfahren zu prüfenden Bestimmung) dem Tiroler Landtag nicht mehr angehörten - "in ihren Ansprüchen und Anwartschaften von der Reform allenfalls in einer so unterschiedlichen Intensität betroffen wurden, dass diese die dargelegte Differenzierung zu rechtfertigen vermöchte."
2. Die Tiroler Landesregierung führte dazu in ihrer Äußerung auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass zwischen diesen beiden Gruppen von Abgeordneten folgender wesentlicher Unterschied bestünde:
Abgeordnete, die vor der XII. Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag nicht länger als zumindest eine Gesetzgebungsperiode (nach einer früheren Rechtslage nicht länger als zumindest zwei Gesetzgebungsperioden) angehört hätten, hätten niemals darauf vertrauen können, einen Pensionsanspruch zu erwerben, sofern sie nicht noch zumindest eine weitere Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag angehört gehabt haben würden. Gleichzeitig sei dieser Personengruppe auch niemals eine Rückerstattung der Pensionsbeiträge zugestanden. In der Praxis sei es auch äußerst selten (nämlich nur vier Mal seit 1945) vorgekommen, dass ein Abgeordneter, der - ohne einen Pensionsanspruch erworben zu haben - aus dem Tiroler Landtag ausschied, durch die Zugehörigkeit in einer späteren, nicht unmittelbar anschließenden Gesetzgebungsperiode doch noch einen Pensionsanspruch erworben habe; demgegenüber gebe es 50 Abgeordnete, die nach einer (bzw. nach der früheren Rechtslage zwei) Gesetzgebungsperioden dem Tiroler Landtag keiner weiteren Gesetzgebungsperiode angehört und so (ohne Anspruch auf Erstattung der Beiträge) keinen Pensionsanspruch erworben hätten. Abgeordnete, die vor der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag nicht länger als zumindest eine Gesetzgebungsperiode (nach einer früheren Rechtslage nicht länger als zumindest zwei Gesetzgebungsperioden) angehört hätten, hätten niemals darauf vertrauen können, einen Pensionsanspruch zu erwerben, sofern sie nicht noch zumindest eine weitere Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag angehört gehabt haben würden. Gleichzeitig sei dieser Personengruppe auch niemals eine Rückerstattung der Pensionsbeiträge zugestanden. In der Praxis sei es auch äußerst selten (nämlich nur vier Mal seit 1945) vorgekommen, dass ein Abgeordneter, der - ohne einen Pensionsanspruch erworben zu haben - aus dem Tiroler Landtag ausschied, durch die Zugehörigkeit in einer späteren, nicht unmittelbar anschließenden Gesetzgebungsperiode doch noch einen Pensionsanspruch erworben habe; demgegenüber gebe es 50 Abgeordnete, die nach einer (bzw. nach der früheren Rechtslage zwei) Gesetzgebungsperioden dem Tiroler Landtag keiner weiteren Gesetzgebungsperiode angehört und so (ohne Anspruch auf Erstattung der Beiträge) keinen Pensionsanspruch erworben hätten.
Dieser Gruppe von Abgeordneten stehe jene gegenüber, die in der XII. Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag erstmals angehörte und die ohne Reform davon ausgehen hätte können, im Falle einer Wiederwahl für eine weitere Gesetzgebungsperiode einen Pensionsanspruch zu erwerben. Hiefür habe auch tatsächlich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, weil der Großteil der Abgeordneten des Tiroler Landtages (mit Ausnahme von 50, siehe vorhin) seit 1945 dem Tiroler Landtag durch zumindest zwei aufeinander folgende (bzw. nach der früheren Rechtslage drei) Gesetzgebungsperioden angehört gehabt habe. Dieser Gruppe von Abgeordneten stehe jene gegenüber, die in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode dem Tiroler Landtag erstmals angehörte und die ohne Reform davon ausgehen hätte können, im Falle einer Wiederwahl für eine weitere Gesetzgebungsperiode einen Pensionsanspruch zu erwerben. Hiefür habe auch tatsächlich eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit bestanden, weil der Großteil der Abgeordneten des Tiroler Landtages (mit Ausnahme von 50, siehe vorhin) seit 1945 dem Tiroler Landtag durch zumindest zwei aufeinander folgende (bzw. nach der früheren Rechtslage drei) Gesetzgebungsperioden angehört gehabt habe.
3. Damit wird schon an sich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung aufgezeigt, weil die Abgeordneten, die dem Tiroler Landtag erstmals in der XII. Gesetzgebungsperiode angehörten, ohne Novelle darauf vertrauen hätten können, durch eine Zugehörigkeit durch zwei Gesetzgebungsperioden einen Pensionsanspruch zu erwerben, sodass ihre Pensionsbeiträge nur dann frustriert gewesen wären, wenn sie eine (unwahrscheinliche) einmalige Wiederwahl nicht erreicht hätten. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nun für diese Personengruppe, die nach der neuen Rechtslage unter keinen Umständen mehr einen Pensionsanspruch erwerben konnte, eine Rückerstattung der auf diese Weise in der Regel von vornherein frustrierten Beiträge vorsah. 3. Damit wird schon an sich ein sachlicher Anknüpfungspunkt für diese Differenzierung aufgezeigt, weil die Abgeordneten, die dem Tiroler Landtag erstmals in der römisch zwölf. Gesetzgebungsperiode angehörten, ohne Novelle darauf vertrauen hätten können, durch eine Zugehörigkeit durch zwei Gesetzgebungsperioden einen Pensionsanspruch zu erwerben, sodass ihre Pensionsbeiträge nur dann frustriert gewesen wären, wenn sie eine (unwahrscheinliche) einmalige Wiederwahl nicht erreicht hätten. Es erscheint unter diesem Gesichtspunkt daher nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber nun für diese Personengruppe, die nach der neuen Rechtslage unter keinen Umständen mehr einen Pensionsanspruch erwerben konnte, eine Rückerstattung der auf diese Weise in der Regel von vornherein frustrierten Beiträge vorsah.
4. Mit dieser Argumentation rückt aber noch ein anderer Gesichtspunkt in den Vordergrund: Der Tiroler Landesgesetzgeber setzte auch schon nach der alten Rechtslage für das Entstehen eines Pensionsanspruches die Zugehörigkeit zum Tiroler Landtag während einer bestimmten Anzahl von Gesetzgebungsperioden voraus. Für die Abschaffung von Pensionsansprüchen unter gleichzeitiger Differenzierung danach, ob ein Pensionsanspruch bereits erworben wurde (bzw. begonnen wurde zu erwerben) oder nicht, konnte der Tiroler Landesgesetzgeber daher naheliegenderweise an die Gesetzgebungsperiode anknüpfen. Es ist sohin nicht unsachlich, wenn er für jene Abgeordneten, die in dieser Gesetzgebungsperiode dem Landtag (erstmals) angehörten, die Pensionsbeiträge zurückerstattet und sie damit so stellt, als ob ihnen bereits mit dem Beginn der Gesetzgebungsperiode kein Pensionsanspruch mehr zugestanden hätte. Dieser Gesichtspunkt wird noch dadurch verstärkt, dass die Gesetzgebungsperiode zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle gerade erst begonnen hatte und insofern die Rückerstattungen bloß für einige Monate erfolgten. Demgegenüber wurden die vor dieser Gesetzgebungsperiode bereits ausgeschiedenen Abgeordneten so behandelt wie alle Abgeordneten früherer Gesetzgebungsperioden, die ohne Pensionsanspruch aus dem Tiroler Landtag ausschieden, nämlich in der Weise, dass ihnen keine Rückerstattung der so frustrierten Pensionsbeiträge zustand.
5. Der in Prüfung gezogene ArtII Abs4 des Gesetzes vom 12. Oktober 1994, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1994 geändert wird, LGBl. für Tirol 108/1994, ist aus den dargelegten Gründen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. 5. Der in Prüfung gezogene ArtII Abs4 des Gesetzes vom 12. Oktober 1994, mit dem das Tiroler Bezügegesetz 1994 geändert wird, Landesgesetzblatt für Tirol 108 aus 1994,, ist aus den dargelegten Gründen nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
IV. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.römisch vier. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Bezüge für Mandatare, Pensionsrecht, Pensionen Politiker-, Vertrauensschutz, ÜbergangsbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:G9.2010Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011