RS Vfgh 2010/10/8 V54/10 ua

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Veröffentlicht am 08.10.2010
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg idF des Beschlusses vom 28.02.03
Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87 idF der Verordnung vom 29.09.00 §5
Nö BauO 1996 §69, §70
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verstoß der in Bebauungsvorschriften geregelten Bebauungsweise durch Festlegung von Baufluchtlinien gegen die an raumordnungsrechtliche Pläne zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen; Aufhebung auch der damit in Zusammenhang stehenden Bestimmungen des Bebauungsplanes

Rechtssatz

Aufhebung des §5 Abs6 bis Abs8 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87 idF der Verordnung vom 29.09.00.Aufhebung des §5 Abs6 bis Abs8 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17.12.87 in der Fassung der Verordnung vom 29.09.00.

Es steht dem Gemeinderat gemäß §69 Abs1 Z2 iVm §70 Abs1 Nö BauO 1996 grundsätzlich frei, durch den Bebauungsplan andere als die fünf vom Gesetz selbst vorgezeichneten Bebauungsweisen (geschlossene, gekuppelte, einseitig offene oder offene Bebauungsweise bzw "freie Anordnung der Gebäude") zu definieren.Es steht dem Gemeinderat gemäß §69 Abs1 Z2 in Verbindung mit §70 Abs1 Nö BauO 1996 grundsätzlich frei, durch den Bebauungsplan andere als die fünf vom Gesetz selbst vorgezeichneten Bebauungsweisen (geschlossene, gekuppelte, einseitig offene oder offene Bebauungsweise bzw "freie Anordnung der Gebäude") zu definieren.

Mit den in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen hat sich die verordnungserlassende Behörde insbesondere des Regelungsinstruments der Festlegung von Baufluchtlinien (§69 Abs2 Z4 Nö BauO 1996) bedient, jedoch nicht in gesetzmäßiger Weise:

Das Ausmaß der bebaubaren Fläche geht aus dem Plandokument selbst nicht hervor und ist auch sonst nicht eindeutig zu ermitteln. Keine Erkennbarkeit, bei welchen der kenntlich gemachten Bestandsobjekte es sich um "Hauptgebäude" handelt.

Verstoß des §5 Abs6 sowie des - an den unklaren Inhalt des Abs6 anknüpfenden - Abs7 und Abs8 der Bebauungsvorschriften Klosterneuburg gegen die an raumordnungsrechtliche Pläne zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen.

Weiters Aufhebung einer Wortfolge des Legendenblattes des Bebauungsplans sowie der Festlegung der Bebauungsweise "a" für bestimmte Baugrundstücke im Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg idF des Beschlusses vom 28.02.03 wegen untrennbaren Zusammenhanges mit §5 Abs6 bis Abs8 der Bebauungsvorschriften.Weiters Aufhebung einer Wortfolge des Legendenblattes des Bebauungsplans sowie der Festlegung der Bebauungsweise "a" für bestimmte Baugrundstücke im Bebauungsplan der Stadtgemeinde Klosterneuburg in der Fassung des Beschlusses vom 28.02.03 wegen untrennbaren Zusammenhanges mit §5 Abs6 bis Abs8 der Bebauungsvorschriften.

Anlassfall B2023/08 vom selben Tag: Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 54/10 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 08.10.2010 V 54/10 ua

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Bebauungsplan, Rechtsstaatsprinzip

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:V54.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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