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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.860,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Im September 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei R AGrömisch eins. 1. Im September 2004 beantragte die mitbeteiligte Partei R AG
(in der Folge: Bauwerberin) die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von zwei Wohnhäusern mit einer gemeinsamen Tiefgarage für 12 PKW-Abstellplätze auf Grundstücken, die damals die Nr. 1507/1, 1509/2, 1509/3 und 1507/2
KG Klosterneuburg-Weidling, trugen; die vier genannten Grundstücke sind im Jahr 2005 zum Grundstück Nr. 1509/2 vereinigt worden.
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Grundstücke Nr. 1515/5 und 1515/15, KG Klosterneuburg-Weidling. Als Nachbarn erhoben sie vor bzw. bei der Bauverhandlung Einwendungen gegen das oben beschriebene Projekt; das "Hintergebäude" grenze in rechtswidriger Weise über eine Länge von rund 20 m direkt an die Grenze des Grundstücks Nr. 1515/5 an. Mit Bescheid vom 1. August 2005 erteilte das Stadtamt der Stadtgemeinde Klosterneuburg der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung. Der dagegen gerichteten Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gab der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg mit Bescheid vom 21. September 2005 keine Folge.
Der wiederum dagegen gerichteten Vorstellung der Beschwerdeführer gab die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 28. Juli 2006 Folge, hob den angefochtenen Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Klosterneuburg zurück.
Im fortgesetzten Verfahren holte der Stadtrat der Stadtgemeinde Klosterneuburg weitere Stellungnahmen, insb. des bautechnischen Sachverständigen Z., ein und gab der Berufung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. April 2008 neuerlich keine Folge. Der Stadtrat kommt neuerlich zu der Beurteilung, dass "die Bebauungsweise 'a' den Berufungswerbern keine subjektiv-öffentlichen Rechte" einräume.
Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.
2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer "gesetz- bzw. verfassungswidrigen Verordnung" behauptet, und zwar insbesondere des §5 Abs6 bis 8 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987, ZIV/1-1336-610-1/87, idF der Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2000, ZIV/1-3577-610-2/00, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 10. bis 31. Mai 2002. 2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer "gesetz- bzw. verfassungswidrigen Verordnung" behauptet, und zwar insbesondere des §5 Abs6 bis 8 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987, ZIV/1-1336-610-1/87, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2000, ZIV/1-3577-610-2/00, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 10. bis 31. Mai 2002.
3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, ohne eine Gegenschrift zu erstatten. Die Stadtgemeinde Klosterneuburg legte die Akten betreffend das Zustandekommen der in Prüfung gezogenen Verordnung vor. Die Bauwerberin erstattete eine Stellungnahme, in der sie beantragt, die Beschwerde zu "verwerfen".
II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeitrömisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit
a) der Abs6 bis 8 des §5 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987, ZIV/1-1336-610-1/87, idF der Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2000, Z IV/1-3577-610-2/00, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 10. bis 31. Mai 2002,a) der Abs6 bis 8 des §5 der Bebauungsvorschriften der Stadtgemeinde Klosterneuburg, Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 1987, ZIV/1-1336-610-1/87, in der Fassung der Verordnung des Gemeinderates vom 29. September 2000, Z IV/1-3577-610-2/00, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel von 10. bis 31. Mai 2002,
b) der Wortfolge "Bebauungsweise a: die Gebäude sind an oder in einem Abstand zur Grundgrenze zu errichten" im Legendenblatt des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5737-610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, undb) der Wortfolge "Bebauungsweise a: die Gebäude sind an oder in einem Abstand zur Grundgrenze zu errichten" im Legendenblatt des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5737-610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, und
c) des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5763-610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, soweit dieser für die als Grundstücke Nr. 1507/1, 1507/2, 1509/2 und 1509/3 bezeichneten Flächen die Bebauungsweise "a" festlegt,c) des Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Klosterneuburg, in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 28. Februar 2003, Z IV/1-5763-610-2/02, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 1. bis 22. August 2003, soweit dieser für die als Grundstücke Nr. 1507/1, 1507/2, 1509/2 und 1509/3 bezeichneten Flächen die Bebauungsweise "a" festlegt,
ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, V54,55/10, hob er die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist begründet.römisch drei. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat gesetzwidrige Verordnungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht auszuschließen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985). Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist ein Streitgenossenzuschlag in der Höhe von € 200,-, Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:B2023.2008Zuletzt aktualisiert am
05.11.2010