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92 LuftverkehrNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung einer (vermeintlichen) Verordnung der Austro Control GmbH betreffend Landungen ua auf Piste 11 des Flughafens Wien Schwechat unzulässig; keine eindeutige Bezeichnung der bekämpften VerordnungsstellenRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der "Verordnung der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, dass bei schwachen Winden oder Windstille der Luftverkehr nach Möglichkeit gerecht auf die Pisten des Flughafen[s] Wien Schwechat aufzuteilen ist und insgesamt rund 11,5% aller Landungen auf der Piste 11 des Flughafen[s] Wien Schwechat zu erfolgen haben".
Das Aufhebungsbegehren lässt für sich genommen nicht klar und eindeutig erkennen, welche Verordnung bzw welcher Teil einer Verordnung nach Auffassung der Antragsteller der Aufhebung verfallen soll (weder Bezeichnung eines Publikationsorgans noch genaue Wiedergabe des Textes der vermeintlichen Verordnung). Kein behebbarer Formmangel.
She auch B1082/10, V94/10 vom selben Tag: Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde durch den UVS; Zurückweisung des Individualantrags; bekämpfte Anordnung der Austro Control GmbH zum Überfliegen eines Flugbeschränkungsgebietes und Landung auf Piste 11 keine Verordnung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Luftfahrt, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, Verordnungsbegriff, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2010:V93.2010Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011