RS Vfgh 2010/12/4 B864/10

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Veröffentlicht am 04.12.2010
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ASVG §341, §342, §456
ABGB §879
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 341 heute
  2. ASVG § 341 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 341 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  4. ASVG § 341 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  5. ASVG § 341 gültig von 20.11.1982 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 544/1982
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Feststellung des Nichtbestehens einer Beschränkung der elektronischen Zahnbehandlungsscheine pro Quartal (e-card); denkunmögliche Auslegung des Gesamtvertrags Tirol; keine Berücksichtigung der - die Modalitäten der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen verbindlich regelnden - Krankenordnung 2005 der Tiroler Gebietskrankenkasse

Rechtssatz

Normative Wirkung des Gesamtvertrags hinsichtlich des Inhalts der Einzelverträge zwischen Krankenversicherung und Ärzten, schuldrechtliche Natur der Regelungen betreffend die Auswahl von Vertrags(zahn)ärzten.

Änderung der sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Grenzen des Krankenbehandlungsanspruchs durch den Gesamtvertrag nicht zulässig; Verbindlichkeit der Krankenordnung hinsichtlich der Behandlungspflicht von Vertragsärzten und dem sich daraus ergebenden Honoraranspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger, anknüpfend an den krankenversicherungsrechtlichen (Sach-)Leistungsanspruch von Versicherten. Kein solcher Anspruch bei Wechsel des Vertragszahnarztes während desselben Krankheitsfalles und Quartals ohne Vorliegen der in der Krankenordnung genannten Voraussetzungen und ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers (vgl §5b iVm §19 Abs2 der KrankenO 2005 der Tir GKK), Abrechnung über die Kasse daher nicht zulässig.Änderung der sich aus Gesetz und Verordnung ergebenden Grenzen des Krankenbehandlungsanspruchs durch den Gesamtvertrag nicht zulässig; Verbindlichkeit der Krankenordnung hinsichtlich der Behandlungspflicht von Vertragsärzten und dem sich daraus ergebenden Honoraranspruch gegenüber dem Krankenversicherungsträger, anknüpfend an den krankenversicherungsrechtlichen (Sach-)Leistungsanspruch von Versicherten. Kein solcher Anspruch bei Wechsel des Vertragszahnarztes während desselben Krankheitsfalles und Quartals ohne Vorliegen der in der Krankenordnung genannten Voraussetzungen und ohne Zustimmung des Krankenversicherungsträgers vergleiche §5b in Verbindung mit §19 Abs2 der KrankenO 2005 der Tir GKK), Abrechnung über die Kasse daher nicht zulässig.

Eine dieser Regelung der Satzung ausdrücklich widersprechende Bestimmung eines Gesamtvertrages wäre wegen Verstoßes gegen ein Gesetz oder eine Verordnung nach §879 ABGB nichtig. Soweit der (nach einer Sonderregelung für Vertragszahnärzte angeordnete) "Entfall" des §10 Abs5 des Gesamtvertrages (deklarative Wiederholung der Satzungsregelung) für Vertragszahnärzte eine abweichende Regelung intendiert, ist sie daher unwirksam.

Keine Erweiterung der Regelungsbefugnis des Gesamtvertrages über die in §341, §342 ASVG gezogenen inhaltlichen Grenzen hinaus auch auf den Krankenbehandlungsanspruch selbst und dessen Modalitäten.

Es ist daher denkunmöglich, aus der "Adressierung" der Krankenordnung iSd §456 Abs1 ASVG an die Versicherten den Gegenschluss zu ziehen, der für die "nicht adressierten" Vertragsärzte geltende Gesamtvertrag sei dazu ermächtigt, den Krankenbehandlungsanspruch des Versicherten unabhängig davon zu gestalten, ob und inwieweit dieser durch Gesetz oder Verordnung auch hinsichtlich der Modalitäten der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe festgelegt ist.

Kein Vorrang des Gesamtvertrages vor einer existierenden Verordnungsbestimmung.

Soweit daher die belangte Behörde bei der Auslegung des §10 Abs5 des Gesamtvertrages der Sache nach davon ausgegangen ist, dass der Gesamtvertrag krankenversicherungsrechtliche Ansprüche zu begründen vermag, welche die Krankenordnung ausschließt, hat sie das Verhältnis des Gesamtvertrages zu dem nach Gesetz und Verordnung bestehenden Krankenbehandlungsanspruch gehäuft verkannt. Willkür durch Verkennung der Rechtslage.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Ärzte, Krankenversicherung, Zahnbehandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2010:B864.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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