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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art137 / ord RechtswegLeitsatz
Klage auf Herausgabe eines gerichtlich beschlagnahmten Sparbuchs unzulässig; Geltendmachung des Anspruchs im ordentlichen Rechtsweg; Überprüfung der einstweiligen Verfügung durch Entscheidung des GerichtsRechtssatz
Gerichtliche Beschlagnahme durch Verfügung der Ratskammer nach §207a FinStrG idF vor der FinStrG-Novelle 2007; Neufassung dieser Bestimmung durch BGBl I 44/2007, Verweis auf ebenfalls novellierten §109 und §115 StPO (BGBl I 19/2004); Übergangsbestimmungen in §516 StPO.Gerichtliche Beschlagnahme durch Verfügung der Ratskammer nach §207a FinStrG in der Fassung vor der FinStrG-Novelle 2007; Neufassung dieser Bestimmung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2007,, Verweis auf ebenfalls novellierten §109 und §115 StPO Bundesgesetzblatt Teil eins, 19 aus 2004,); Übergangsbestimmungen in §516 StPO.
Kein weiteres Eingehen auf die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Drei-Richter-Senat oder Staatsanwalt). In beiden Fällen steht der Klägerin der Weg offen, über ihren Antrag auf Herausgabe des Sparbuches die Entscheidung eines Gerichts zu erwirken (vgl §106Kein weiteres Eingehen auf die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Aufhebung der einstweiligen Verfügung (Drei-Richter-Senat oder Staatsanwalt). In beiden Fällen steht der Klägerin der Weg offen, über ihren Antrag auf Herausgabe des Sparbuches die Entscheidung eines Gerichts zu erwirken vergleiche §106
StPO: gerichtliche Überprüfung einer negativen Entscheidung der Staatsanwaltschaft).
Kein Kostenzuspruch: zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war es nicht notwendig, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Finanzstrafrecht, Beschlagnahme, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:A7.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012