Index
41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung eines Asylantrages und Ausweisung mangels eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens bzw mangels eigener Begründung im Urteil des AsylgerichtshofesSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
Die Entscheidung wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein 1976 geborener Staatsangehöriger von Nigeria, beantragte am 6. April 2004 Asyl, mit der Begründung, er sei in einen Konflikt zwischen Itsekiri und Ijaw verwickelt. Sein Leben sei in Nigeria in Gefahr und er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 13. September 2004 wurde dieser Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002 (im Folgenden: AsylG 1997), abgewiesen, gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (im Folgenden: BAA) vom 13. September 2004 wurde dieser Asylantrag gemäß §7 Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (im Folgenden: AsylG 1997), abgewiesen, gemäß §8 Abs1 AsylG 1997 idgF die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß §8 Abs2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) führte am 15. April 2010 eine mündliche Verhandlung durch und wies die gegen den Bescheid des BAA erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 17. September 2004 mit Entscheidung vom 23. April 2010 gemäß §7 AsylG 1997 und §8 AsylG 1997 idF BGBl. I 101/2003 und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 122/2009, mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird. 3. Der Asylgerichtshof (im Folgenden: AsylGH) führte am 15. April 2010 eine mündliche Verhandlung durch und wies die gegen den Bescheid des BAA erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 17. September 2004 mit Entscheidung vom 23. April 2010 gemäß §7 AsylG 1997 und §8 AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, und §10 Abs1 Z2 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, mit der Maßgabe ab, dass der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wird.
Begründend wird ausgeführt, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei widersprüchlich, vage und daher unglaubwürdig. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Volksgruppe der Edo an einem Konflikt zwischen Itsekiri und Ijaw derart beteiligt sei, dass sein Leben in Gefahr ist. Dem Beschwerdeführer sei es auch nicht gelungen, eine Gefährdung iSd Art2 und 3 EMRK glaubhaft zu machen. Es gebe derzeit keinen Konflikt, der sich auf das gesamte Staatsgebiet von Nigeria bezieht. Die bestehenden Konflikte seien vielmehr lokal begrenzt, weshalb der Beschwerdeführer auch in einen anderen Teil des Landes ausweichen könne. Er sei ein volljähriger, junger Mann und könne daher auch in Nigeria für seinen Lebensunterhalt sorgen. Die Ausweisung sei im Lichte des Art8 EMRK zulässig, weil der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen in Österreich habe. Zwar habe er eine österreichische Lebensgefährtin, habe einige Deutschkurse besucht und sei Verkäufer eines Straßenmagazins, jedoch reiche dies nicht aus, um von einer weitgehenden beruflichen und sozialen Verfestigung auszugehen.
4. Gegen diese Entscheidung des AsylGH richtet sich die auf Art144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht wird. Es wird die kostenpflichtige Aufhebung der Entscheidung beantragt. Der AsylGH habe jegliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich der aktuellen Situation in Nigeria unterlassen. Bei der Ausweisungsentscheidung habe der AsylGH außer Acht gelassen, dass sich der Beschwerdeführer seit sechs Jahren im Bundesgebiet aufhalte und ihm die Dauer des Asylverfahrens nicht anzulasten sei.
5. Der AsylGH hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, aber keine Gegenschrift erstattet.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidung werden in der Beschwerde nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass dieses Beschwerdefalles auch nicht entstanden.
Der Beschwerdeführer ist daher durch die angefochtene Entscheidung nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
2.1. Dem AsylGH ist ein willkürliches Verhalten vorzuwerfen:
Zwischen Erlassung des Bescheides des BAA und der Entscheidung durch den AsylGH sind mehr als 5 ½ Jahre vergangen. Die im Bescheid des BAA enthaltenen - knappen - Ausführungen zur Lage in Nigeria sind also nicht mehr aktuell. Weder im Verwaltungsakt noch im Gerichtsakt finden sich vor der Entscheidung des AsylGH eingeholte Länderberichte zur aktuellen Situation in Nigeria. Der AsylGH hat am 15. April 2010 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, doch auch im Zuge dieser Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer keine Berichte über die aktuelle Lage in Nigeria vorgelegt oder dem Beschwerdeführer sonst Gelegenheit eingeräumt, zu solchen Berichten Stellung zu nehmen. Der AsylGH führt in seiner Entscheidung zwar aus, dass der Beschwerdeführer in Nigeria keiner Gefährdung iSd Art2 und 3 EMRK ausgesetzt sei und sich im Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage aufbauen könne, es werden in der angefochtenen Entscheidung aber keine dieser Feststellung zu Grunde liegenden Länderberichte wiedergeben oder entsprechende Quellen angegeben.
2.2. Da der AsylGH es unterlassen hat, in einem wesentlichen Punkt, nämlich zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers, Ermittlungen anzustellen, wird der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
Die Entscheidung ist daher aufzuheben.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten. 3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1286.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012