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60 ArbeitsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.400,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit letztinstanzlichem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Kindesvater gemäß §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes die Rückzahlung von an die Kindesmutter ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2004 vorgeschrieben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben. 2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. März 2011, G184-195/10, §18 Abs1 Z1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001,, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben.
2.2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687/2005). Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 11.711 aus 1988,). Im - hier allerdings nicht gegebenen - Fall einer Beschwerde gegen einen Bescheid, dem ein auf Antrag eingeleitetes Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, muss dieser verfahrenseinleitende Antrag überdies vor Bekanntmachung des dem unter Pkt. 2.1. genannten Erkenntnis zugrunde liegenden Prüfungsbeschlusses des Verfassungsgerichtshofes eingebracht worden sein (VfSlg. 17.687 aus 2005,).
2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) am 13. April 2011 eingelangte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und des §464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben (VfGH 26.6.2002, B207/02 mwN). Der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten. 2.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 24. Februar 2011. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt. Die nach Bewilligung der Verfahrenshilfe (durch einen Rechtsanwalt) am 13. April 2011 eingelangte Beschwerde galt aufgrund des §73 Abs2 und des §464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG als zum Zeitpunkt der Einbringung des Verfahrenshilfeantrages (somit als noch vor Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren) erhoben (VfGH 26.6.2002, B207/02 mwN). Der hier zugrundeliegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- enthalten.
Schlagworte
VfGH / Anlassfall, VfGH / Kosten, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B280.2011Zuletzt aktualisiert am
19.07.2011