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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragte mit am 30. März 2011 zur Post gegebenem Schriftsatz Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen die oben genannte Entscheidung des Asylgerichtshofes. Den im Verfahrenshilfeantrag enthaltenen Angaben zufolge wurde die Entscheidung des Asylgerichtshofes dem Antragsteller am 4. Februar 2011 zugestellt.
Die Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG ist somit am 18. März 2011 abgelaufen. Mit ebenfalls am 30. März 2011 postalisch aufgegebenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Antragsteller in seiner Rechtsunkundigkeit versehentlich der Meinung gewesen sei, gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes sei nur eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes möglich. Erst am 22. März 2011 habe er telefonisch von seinem Irrtum erfahren. Die Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG ist somit am 18. März 2011 abgelaufen. Mit ebenfalls am 30. März 2011 postalisch aufgegebenem Schriftsatz begehrt der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrags. Begründend wird dazu ausgeführt, dass der Antragsteller in seiner Rechtsunkundigkeit versehentlich der Meinung gewesen sei, gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes sei nur eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes möglich. Erst am 22. März 2011 habe er telefonisch von seinem Irrtum erfahren.
2. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden. Danach ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein "unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis" an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Im vorliegenden Fall liegt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vor.
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VfGG iVm §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde (vgl. VfGH 14.06.2010, B446/10; VfSlg. 15.246/1998 mwH). Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont hat, bildet ein Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit, dem ein Beschwerdeführer unterlegen ist, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das nach den §§33 und 35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §146 Abs1 Satz 1 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würde vergleiche VfGH 14.06.2010, B446/10; VfSlg. 15.246 aus 1998, mwH).
Diesbezüglich ist lediglich ergänzend festzuhalten, dass sich - ungeachtet der vom Antragsteller ins Treffen geführten Rechtsunkundigkeit - in der Entscheidung des Asylgerichtshofes, deren Anfechtung beabsichtigt ist, ein eindeutiger Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit beim Verfassungsgerichtshof binnen einer Frist von sechs Wochen findet; dieser Hinweis ist obendrein auch in die Muttersprache des Antragstellers übersetzt.
Der Antrag ist daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VfGG iVm §§146 ff. ZPO). Der Antrag ist daher mangels der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung abzuweisen (§35 VfGG in Verbindung mit §§146 ff. ZPO).
3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrags schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. 3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des Verfahrenshilfeantrags schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99). Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U704.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012