TE Vfgh Beschluss 2011/6/10 U568/11 ua

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Veröffentlicht am 10.06.2011
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2
VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §149
  1. VfGG § 15 heute
  2. VfGG § 15 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 15 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2010
  4. VfGG § 15 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  5. VfGG § 15 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. VfGG § 15 gültig von 05.07.1953 bis 31.12.2003
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 149 heute
  2. ZPO § 149 gültig ab 01.02.1943 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 7/1943

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags mangels konkreter Darlegung eines Wiedereinsetzungsgrundes; kein behebbarer Mangel; Abweisung der Verfahrenshilfeanträge als aussichtslos

Spruch

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

II. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiter beantragten mit am 14. März 2011 zur Post gegebenen Schriftsätzen Verfahrenshilfe zur Erhebung von Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof gegen die oben genannten Entscheidungen des Asylgerichtshofes. Den in den Verfahrenshilfeanträgen enthaltenen Angaben zufolge wurden die Entscheidungen des Asylgerichtshofes den Antragstellern am 28. Jänner 2011 zugestellt.

Die Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG ist somit am 11. März 2011 abgelaufen. Mit ebenfalls am 14. März 2011 postalisch aufgegebenem Schriftsatz wird nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen begehrt. Begründend wird dabei ausgeführt, dass der sachbearbeitende Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx am 11. März 2011 "stundenlang durch eine Polizeikontrolle auf der Autobahn und später in der Polizeiinspektion aufgehalten" worden sei. Als er erst gegen Abend wieder in seinem Büro eingetroffen sei, sei "die übrige Post bereits fertig vorbereitet" gewesen. Durch ein Missgeschick sei die Terminsache der Antragsteller im Kalender bereits als erledigt vermerkt gewesen. Dieses Versehen sei jedoch erst am Montag, 14. März 2011, entdeckt worden. Die Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG ist somit am 11. März 2011 abgelaufen. Mit ebenfalls am 14. März 2011 postalisch aufgegebenem Schriftsatz wird nunmehr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung von Verfahrenshilfeanträgen begehrt. Begründend wird dabei ausgeführt, dass der sachbearbeitende Mitarbeiter des MigrantInnenvereins St. Marx am 11. März 2011 "stundenlang durch eine Polizeikontrolle auf der Autobahn und später in der Polizeiinspektion aufgehalten" worden sei. Als er erst gegen Abend wieder in seinem Büro eingetroffen sei, sei "die übrige Post bereits fertig vorbereitet" gewesen. Durch ein Missgeschick sei die Terminsache der Antragsteller im Kalender bereits als erledigt vermerkt gewesen. Dieses Versehen sei jedoch erst am Montag, 14. März 2011, entdeckt worden.

2. Da das VfGG in seinem §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 leg.cit. die entsprechenden Bestimmungen der ZPO sinngemäß anzuwenden. Gemäß §149 ZPO hat "(d)ie Partei, welche die Wiedereinsetzung beantragt, (...) in dem bezüglichen Schriftsatze (...) alle den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzuführen und die Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung anzugeben".

Mit dem vorgelegten Antrag wird jedoch weder hinreichend konkret dargetan, warum die Eintragung in den Terminkalender falsch erfolgte, noch in welchem Zusammenhang die polizeiliche Anhaltung des sachbearbeitenden Mitarbeiters des MigrantInnenvereins St. Marx mit dieser falschen Eintragung stand; zudem werden keinerlei diesbezügliche Bescheinigungsmittel vorgelegt.

In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg. 18.566/2008; VfGH 11.3.2010, U3205/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen. In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich (VfSlg. 18.566 aus 2008,; VfGH 11.3.2010, U3205/09). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.

3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Verfahrenshilfeanträge schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiesen sich künftige Beschwerden als verspätet. 3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe der Verfahrenshilfeanträge schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiesen sich künftige Beschwerden als verspätet.

Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99). Bei dieser Sach- und Rechtslage waren die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U568.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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