RS Vfgh 2011/6/15 B1339/10 - B652/10

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Veröffentlicht am 15.06.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
FremdenpolizeiG 2005 §53 Abs1, §66 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines minderjährigen Russen; keine verfassungskonforme Interessenabwägung

Rechtssatz

Vater des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) - bereits verstorben - österr Staatsbürger seit 2004; Ausweisung der Mutter mit E v 28.01.10, B696/08, vom VfGH aufgehoben; keine Berücksichtigung von "exceptional circumstances" iSd Rechtsprechung des EGMR; Staatsbürgerschaftsantrag des Bf nach dem Tod seines Vaters abgewiesen trotz ursprünglich zugesagter Verleihung.

Vor diesem Hintergrund konnte der Bf die künftige Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vertretbar erwarten, weshalb zudem der Vorwurf "des Bewusstseins eines unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status" jedenfalls nicht in dem von der belangten Behörde gewichteten Maße trägt.

Keine ausreichende Berücksichtigung der Minderjährigkeit des Bf iZm dem Vorwurf der Missachtung fremdenrechtlicher Normen; Bf in Österreich geboren, Ausführungen zur Auslandsantragstellung daher irrelevant.

Keine verfassungskonforme Interessenabwägung, auch in Hinblick auf die familiären Bindungen des Bf zur Russischen Föderation (Halbbruder und Großmutter leben dort), keine Berücksichtigung der akzentfreien Deutschkenntnisse, des Kindergartenbesuches, des Liegenschaftsvermögens sowie des Grabes des Vaters in Österreich.

Siehe auch B652/10 vom selben Tag betreffend die Mutter des Bf (Ersatzbescheid nach B696/08 - siehe oben): angefochtener Bescheid bereits vor der Ausweisungsentscheidung über den Sohn erlassen; angesichts der Aufhebung dieser Entscheidung Belastung der Ausweisung der Mutter mit (objektiver) Willkür.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B1339.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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