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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines minderjährigen Russen; keine verfassungskonforme InteressenabwägungSpruch
I. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,- römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.620,-
bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste am 3. Oktober 2005 mit einem bis 3. November 2005 gültigen Visum nach Österreich ein und brachte hier am 18. Dezember 2005 ihren Sohn zur Welt; der Ehemann der Beschwerdeführerin, dem am 11. Juli 2006 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden war, verstarb am 5. September 2007 nach schwerer Erkrankung.
2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Jänner 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der die dagegen erhobene Berufung abweisende Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 4. März 2008 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, B696/08, auf Grund mangelhafter Interessenabwägung wegen einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Art8 EMRK aufgehoben. 2. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 23. Jänner 2008 wurde die Beschwerdeführerin gemäß §53 Abs1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der die dagegen erhobene Berufung abweisende Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 4. März 2008 wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Jänner 2010, B696/08, auf Grund mangelhafter Interessenabwägung wegen einer Verletzung der Beschwerdeführerin in Art8 EMRK aufgehoben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. April 2010 gab die Sicherheitsdirektion Wien der erhobenen Berufung abermals keine Folge.
4. In der dagegen an den Verfassungsgerichthof erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten - insbesondere in Art8 EMRK - geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt. Gerügt wird darin im Wesentlichen, dass die Bescheidbegründung mangelhaft sei.
5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder die Behandlung der Beschwerde abzulehnen; von der Erstattung einer Gegenschrift wurde ausdrücklich Abstand genommen.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 1. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet ein Bescheid, wenn er auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn die Behörde dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001,).
2. Ein solcher Fall ist hier aus folgenden Gründen gegeben:
Die belangte Behörde hat die erstinstanzliche Ausweisung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Berufungsbescheid vom 8. April 2010 - zu einem Zeitpunkt als über den in Österreich geborenen minderjährigen Sohn der Beschwerdeführerin noch keine Ausweisungsentscheidung ergangen war - bestätigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, B1339/10, den im Instanzenzug ergangenen Ausweisungsbescheid vom 12. August 2010 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin behoben. Dies belastet auch den vorliegenden angefochtenen Bescheid mit in die Verfassungssphäre reichender (objektiver) Willkür, da es andernfalls möglich erschiene, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet vor einer Entscheidung über die Ausweisung ihres mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohnes und allfällig sogar ohne diesen verlassen müsste (vgl. idS etwa VfGH 8.6.2010, B82/10, sowie jüngst VfGH 2.5.2011, U383/11). Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom heutigen Tag, B1339/10, den im Instanzenzug ergangenen Ausweisungsbescheid vom 12. August 2010 betreffend den Sohn der Beschwerdeführerin behoben. Dies belastet auch den vorliegenden angefochtenen Bescheid mit in die Verfassungssphäre reichender (objektiver) Willkür, da es andernfalls möglich erschiene, dass die Beschwerdeführerin das Bundesgebiet vor einer Entscheidung über die Ausweisung ihres mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohnes und allfällig sogar ohne diesen verlassen müsste vergleiche idS etwa VfGH 8.6.2010, B82/10, sowie jüngst VfGH 2.5.2011, U383/11).
III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die Beschwerdeführerin wurde somit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung Fremder untereinander verletzt. Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- und Eingabegebühr in der Höhe von € 220,- enthalten.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Fremdenrecht, Fremdenpolizei, Ausweisung, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B652.2010Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012