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41 Innere AngelegenheitenNorm
AsylG 2005 §8, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache und Ausweisung; keine Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär SchutzberechtigtenRechtssatz
Bei Folgeanträgen Prüfung von Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich (vgl auch VwGH 19.02.09, 2008/01/0344).Bei Folgeanträgen Prüfung von Sachverhaltsänderungen in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich vergleiche auch VwGH 19.02.09, 2008/01/0344).
Hier keinerlei Feststellungen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich; keine Berücksichtigung der in §10 Abs2 AsylG 2005 aufgezählten Kriterien im Rahmen einer Interessenabwägung iSd Art8 EMRK. Fehlen jeglicher Begründung der verfügten Ausweisung.
She auch U1533/10 ua, E v 29.06.11: Keine Feststellungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen und zur Lage in Georgien; keine Prüfung von Sachverhaltsänderungen.
U2570/10, E v 10.06.11: Keine Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hins seiner psychischen Erkrankungen.
U2359/10, E v 19.09.11: Keine Ermittlungen zur aktuellen Lage in Gambia; Entscheidung auf Grund der im (ersten) Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.05 enthaltenen, mehrere Jahre alten Länderfeststellungen.
U538/11 und U694/11, beide E v 19.09.11: Keine Ermittlungen zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und zur Lage in Indien (U538/11) bzw China (U694/11).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, res iudicata, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U919.2010Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012