TE Vfgh Erkenntnis 2011/6/29 U1533/10 ua

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §8, §10
AVG §68 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache und Ausweisung; keine Ermittlungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Spruch

I. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Entscheidungen in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.römisch eins. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtenen Entscheidungen in dem durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973, verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

II. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine am 8. März 1979 geborene Staatsangehörige Georgiens, reiste am 15. Dezember 2005 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 16. Dezember 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1.2. Am 1. Oktober 2006 wurde die Zweitbeschwerdeführerin, die Tochter der Erstbeschwerdeführerin, in Österreich geboren. Die Erstbeschwerdeführerin brachte am 6. Oktober 2006 für ihre Tochter einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

1.3. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 28. November 2006 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 14. Mai 2009 als unbegründet abgewiesen.

1.4. Am 8. Juni 2009 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter erneut Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15. April 2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 14. Juni 2010 abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass den erneuten Anträgen der Beschwerdeführerinnen zwar ein völlig neues Vorbringen zu Grunde liege, dieses aber auf Fluchtgründen basiere, welche bereits vor der Flucht und somit vor Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstanden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten spätestens bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren jenes Vorbringen zu erstatten gehabt, auf welchem nunmehr das Zweitverfahren fuße. Darüber hinaus mangle dem "neuen" Vorbringen ein glaubhafter Kern. Insbesondere der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin laut einem von ihr vorgelegten Krankenhausbefund an einer öffentlichen Schule beschäftigt gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung. Hinsichtlich der Begründung des Spruchpunktes II. führte der Asylgerichtshof eine Interessenabwägung iSd Art8 EMRK durch, in der er zu dem Ergebnis gelangte, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege, weil der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nach Georgien ausgewiesen worden sei. Weiters liege kein Anhaltspunkt für eine überdurchschnittliche soziale Verfestigung vor, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gerechtfertigt sei. Schließlich enden die Entscheidungen des Asylgerichtshofes mit Ausführungen zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung. 1.4. Am 8. Juni 2009 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und ihre Tochter erneut Anträge auf internationalen Schutz, die mit Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 15. April 2010 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden. Unter einem wurden die Beschwerdeführerinnen aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidungen des Asylgerichtshofes jeweils vom 14. Juni 2010 abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass den erneuten Anträgen der Beschwerdeführerinnen zwar ein völlig neues Vorbringen zu Grunde liege, dieses aber auf Fluchtgründen basiere, welche bereits vor der Flucht und somit vor Rechtskraft der Erledigung im Erstverfahren entstanden seien. Die Beschwerdeführerinnen hätten spätestens bei der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Erstverfahren jenes Vorbringen zu erstatten gehabt, auf welchem nunmehr das Zweitverfahren fuße. Darüber hinaus mangle dem "neuen" Vorbringen ein glaubhafter Kern. Insbesondere der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin laut einem von ihr vorgelegten Krankenhausbefund an einer öffentlichen Schule beschäftigt gewesen sei, spreche gegen das Vorliegen einer staatlichen Verfolgung. Hinsichtlich der Begründung des Spruchpunktes römisch zwei. führte der Asylgerichtshof eine Interessenabwägung iSd Art8 EMRK durch, in der er zu dem Ergebnis gelangte, dass kein schützenswertes Familienleben vorliege, weil der Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls nach Georgien ausgewiesen worden sei. Weiters liege kein Anhaltspunkt für eine überdurchschnittliche soziale Verfestigung vor, weshalb die Ausweisung der Beschwerdeführerinnen gerechtfertigt sei. Schließlich enden die Entscheidungen des Asylgerichtshofes mit Ausführungen zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung.

2. Gegen diese Entscheidungen richten sich die vorliegenden, auf Art144a B-VG gestützten Beschwerden, in denen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander und auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen beantragt wird.

3. Der Asylgerichtshof legte die Verwaltungs- und Gerichtsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Abweisung der Beschwerden beantragte.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

§8 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 zuletzt geändert durch BGBl. I 122/2009 (im Folgenden: AsylG 2005), lautet auszugsweise: §8 Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins 100 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, (im Folgenden: AsylG 2005), lautet auszugsweise:

"4. Abschnitt

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Status des subsidiär Schutzberechtigten

§8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

  1. (2)Absatz 2,- (7) ..."

III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der angefochtenen Entscheidungen werden in den Beschwerden nicht vorgebracht und sind beim Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerdefälle auch nicht entstanden.

Die Beschwerdeführerinnen sind daher nicht in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.

2. Nach der mit VfSlg. 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist. 2. Nach der mit VfSlg. 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg. 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg. 16.214/2001), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008). Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg. 16.214 aus 2001,), wenn der Asylgerichtshof dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der - hätte ihn das Gesetz - dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg. 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn er bei Fällung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).

2.1. Ein derartiger, in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist dem Asylgerichtshof bei der Erlassung der angefochtenen Entscheidungen unterlaufen:

2.1.1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß §8 AsylG 2005 gerichtet. Der Umstand, dass in einem auf das AsylG 2005 gestützten Antrag auf internationalen Schutz ein Antrag auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist der Asylgerichtshof verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 18.6.2011, U919/10; vgl. auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). 2.1.1. Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß §8 AsylG 2005 gerichtet. Der Umstand, dass in einem auf das AsylG 2005 gestützten Antrag auf internationalen Schutz ein Antrag auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist der Asylgerichtshof verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (VfGH 18.6.2011, U919/10; vergleiche auch VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).

2.1.2. Dieser Verpflichtung ist der Asylgerichtshof jedoch nicht nachgekommen. In den angefochtenen Entscheidungen finden sich keine Feststellungen zu allfälligen subsidiären Schutzgründen, wie zB der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerinnen oder der Lage in Georgien. Die Entscheidungen enthalten nicht einmal einen Verweis auf die in den Bescheiden des Bundesasylamtes getroffenen Länderfeststellungen. Mit der Frage, ob sich in dem seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens verstrichenen Zeitraum eine Änderung des Sachverhaltes dahingehend ergeben hat, dass den Beschwerdeführerinnen nunmehr eine dem Art2 oder 3 EMRK widersprechende Behandlung in ihrem Heimatland droht, hat sich der Asylgerichtshof mit keinem Wort auseinander gesetzt. Mangels Prüfung von Sachverhaltsänderungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat der Asylgerichtshof die angefochtenen Entscheidungen mit Willkür belastet.

Die Beschwerdeführerinnen sind somit in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

3. Die angefochtenen Entscheidungen sind daher aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 iVm 88a VfGG. Dabei ist zu beachten, dass zwei Beschwerden für zwei Beschwerdeführerinnen zu zwei gleichartigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebracht wurden. Hiefür gebührt insgesamt nur ein Pauschalsatz in der Höhe von € 2.000,-, weil es dem Rechtsvertreter durchaus zumutbar gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde einzubringen. Zusätzlich ist ein Streitgenossenzuschlag für die Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von € 200,- zu gewähren (vgl. VfSlg. 14.788/1997; VfGH 15.12.2010, U1858/10 ua.). Den Beschwerdeführerinnen sind somit Kosten von insgesamt € 2.200,- 4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§88 in Verbindung mit 88a VfGG. Dabei ist zu beachten, dass zwei Beschwerden für zwei Beschwerdeführerinnen zu zwei gleichartigen Entscheidungen des Asylgerichtshofes eingebracht wurden. Hiefür gebührt insgesamt nur ein Pauschalsatz in der Höhe von € 2.000,-, weil es dem Rechtsvertreter durchaus zumutbar gewesen wäre, eine gemeinsame Beschwerde einzubringen. Zusätzlich ist ein Streitgenossenzuschlag für die Zweitbeschwerdeführerin in der Höhe von € 200,- zu gewähren vergleiche VfSlg. 14.788 aus 1997,; VfGH 15.12.2010, U1858/10 ua.). Den Beschwerdeführerinnen sind somit Kosten von insgesamt € 2.200,-

zuzusprechen. Im zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in Höhe von € 440,- enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, Ermittlungsverfahren, Bescheidbegründung, res iudicata, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U1533.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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