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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33, §82 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosSpruch
I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit am 30. Mai 2011 zur Post gegebenem Schriftsatz begehren die Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrages zur Erhebung einer Beschwerde gem Art144a B-VG gegen Entscheidungen des Asylgerichtshofes vom 1. April 2011. Mit demselben Schriftsatz wird der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe gestellt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages führen die Einschreiter aus, dass ihnen die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes zwar am 5. April 2011 zugestellt worden seien, es jedoch wegen sprachlichen "Unvermögens und Kommunikationsschwierigkeiten" zu einer Fristversäumnis bei der Stellung des Verfahrenshilfeantrags gekommen sei. Da die Antragsteller weder über die Möglichkeit, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen, noch über die Möglichkeit, zu diesem Zweck einen Rechtsberater in Anspruch zu nehmen, informiert worden seien, treffe die Antragsteller an der Fristversäumnis auch kein Verschulden.
2. Da das VfGG in §33 die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 dieses Gesetzes die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff ZPO sinngemäß anzuwenden: Nach §146 Abs1 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der "rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung" verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Gem. §149 Abs1 zweiter Satz ZPO ist mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch die versäumte Prozesshandlung selbst nachzuholen.
Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit ein nicht fristgebundener Antrag (vgl. VfGH 22.2.2010, B167/10) nachgeholt werden soll, liegt keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO vor. Da im vorliegenden Fall mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und damit ein nicht fristgebundener Antrag vergleiche VfGH 22.2.2010, B167/10) nachgeholt werden soll, liegt keine Versäumung einer befristeten Prozesshandlung iSd §146 Abs1 ZPO vor.
Selbst wenn man den Antrag so deutet, dass damit die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt werden sollte, ist er unzulässig, da diesfalls die versäumte Prozesshandlung gem. §149 Abs1 zweiter Satz ZPO unter einem nachzuholen gewesen wäre.
Der Wiedereinsetzungsantrag war sohin ohne weiteres Verfahren mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss zurückzuweisen.
3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Selbst wenn man den Antrag aber so deuten würde, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages verbunden mit der Einbringung einer Beschwerde beantragt werden sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil der Antrag nur dann nicht aussichtslos wäre, wenn er innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tage, an welchem das Hindernis, welches dies Versäumung verursachte, weggefallen ist, gestellt worden wäre (§148 Abs2 ZPO). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weil das behauptetermaßen zur Versäumung der Beschwerdefrist führende "sprachliche Unvermögen" schon bei der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 5. April 2011 offenbar sein musste. Es kann angesichts dessen dem Antrag aber auch nicht entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen es nicht zur fristgerechten Einbringung einer Beschwerde (oder eines Verfahrenshilfeantrages) kommen konnte, wann dieser Grund weggefallen ist und inwiefern daher die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages durch den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag gewahrt wäre. 3. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. Selbst wenn man den Antrag aber so deuten würde, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages verbunden mit der Einbringung einer Beschwerde beantragt werden sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis, weil der Antrag nur dann nicht aussichtslos wäre, wenn er innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tage, an welchem das Hindernis, welches dies Versäumung verursachte, weggefallen ist, gestellt worden wäre (§148 Abs2 ZPO). Dies ist hier offenkundig nicht der Fall, weil das behauptetermaßen zur Versäumung der Beschwerdefrist führende "sprachliche Unvermögen" schon bei der Zustellung der Entscheidung des Asylgerichtshofes am 5. April 2011 offenbar sein musste. Es kann angesichts dessen dem Antrag aber auch nicht entnommen werden, aus welchen konkreten Gründen es nicht zur fristgerechten Einbringung einer Beschwerde (oder eines Verfahrenshilfeantrages) kommen konnte, wann dieser Grund weggefallen ist und inwiefern daher die zweiwöchige Frist für die Einbringung eines Wiedereinsetzungsantrages durch den vorliegenden Verfahrenshilfeantrag gewahrt wäre.
Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99). Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefasstem Beschluss (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1211.2011Zuletzt aktualisiert am
21.05.2012