Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt als aussichtslosSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 12. August 2009 wurde dem Einschreiter die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. Jänner 2010 gemäß §68 Abs4 AVG von Amts wegen für nichtig erklärt, weil die Bezirkshauptmannschaft Bregenz nicht zuständig gewesen sei, den Bescheid über die Entziehung der Lenkberechtigung zu erlassen.
1.2. Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Februar 2010 wurde dem Einschreiter die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen und ein Lenkverbot für näher bezeichnete Kraftfahrzeuge ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat der Einschreiter Vorstellung erhoben. Mit Schreiben vom 22. Februar 2010 hat er beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (im Folgenden: UVS Vorarlberg) einen Devolutionsantrag eingebracht, der mit Bescheid des UVS Vorarlberg vom 5. März 2010 gemäß §73 Abs2 AVG zurückgewiesen wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 11. März 2010 wurde dem Einschreiter die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen, ein Lenkverbot für näher bezeichnete Kraftfahrzeuge ausgesprochen und eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet. Mit diesem Bescheid wurde die Vorstellung des Einschreiters vom 26. Februar 2010 erledigt.
1.3. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 B-VG.
2.1. Gemäß Art138 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden, zwischen den ordentlichen Gerichten und dem Asylgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof, zwischen dem Asylgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof sowie zwischen dem Verfassungsgerichtshof selbst und allen anderen Gerichten.
Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben (vgl. §46 Abs1 VfGG), davon eine Behörde zu Unrecht. Ein verneinender Kompetenzkonflikt setzt voraus, dass ein Gericht und eine Verwaltungsbehörde in derselben Sache ihre Zuständigkeit abgelehnt haben vergleiche §46 Abs1 VfGG), davon eine Behörde zu Unrecht.
2.2. Da im vorliegenden Fall aber nur der UVS Vorarlberg seine Zuständigkeit verneint hat, die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn aber in der Sache selbst entschieden hat, liegt kein Kompetenzkonflikt iSd Art138 Abs1 B-VG vor.
3. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus diesem Grund aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen. 3. Da die vom Einschreiter beabsichtigte Rechtsverfolgung schon aus diesem Grund aussichtslos erscheint (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:KI2.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012