TE Vfgh Erkenntnis 2011/10/5 G84/11 ua

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
ZPO §54 Abs1a idF BudgetbegleitG 2011
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 54 heute
  2. ZPO § 54 gültig ab 22.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2011
  3. ZPO § 54 gültig von 01.05.2011 bis 21.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ZPO § 54 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ZPO § 54 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. ZPO § 54 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Unsachlichkeit der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 geänderten Regelung der ZPO über gerichtliche Kostenentscheidungen; ungeprüfte Zugrundelegung des Kostenverzeichnisses bei anwaltlich vertretenen Parteien; verfassungskonforme Auslegung auf Grund der unmissverständlichen Formulierung nicht mehr möglich

Spruch

I. In §54 Abs1a dritter Satz Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 idF BGBl. I Nr. 111/2010, wird das Wort "ungeprüft" als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. In §54 Abs1a dritter Satz Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, wird das Wort "ungeprüft" als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Das aufgehobene Wort ist nicht mehr anzuwenden.römisch zwei. Das aufgehobene Wort ist nicht mehr anzuwenden.

III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft. römisch drei. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

IV. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.römisch vier. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

V. Die zu G101/11 und G102/11 protokollierten Anträge des Landesgerichtes St. Pölten werden zurückgewiesen.römisch fünf. Die zu G101/11 und G102/11 protokollierten Anträge des Landesgerichtes St. Pölten werden zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Antragsvorbringen und Vorverfahren römisch eins. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Beim Landesgericht Innsbruck ist ein Verfahren über einen - von der beklagten Partei in einem Verfahren wegen Verbesserung von Baumängeln erhobenen - Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Kitzbühel anhängig, mit dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, den klagenden Parteien die mit € 8.091,49 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

1.1. Diesem Rekursverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit der am 15. Juni 2009 beim Bezirksgericht Kitzbühel eingelangten Klage begehrten die klagenden Parteien von der beklagten Partei die Verbesserung von Baumängeln. In der Tagsatzung vom 30. März 2011 wurde der Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet und die Parteien zur Legung ihrer Kostennoten aufgefordert. Gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei wurden von den klagenden Parteien Einwendungen erhoben. Die beklagte Partei erhob hingegen keine Einwendungen.

Das Bezirksgericht Kitzbühel gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 18. April 2011 vollinhaltlich statt. Weiters erkannte es die beklagte Partei schuldig, den klagenden Parteien Kosten in der Höhe von € 8.091,49 zu ersetzen. Zur Kostenentscheidung führte es aus, die klagenden Parteien hätten im Zuge ihrer Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der beklagten Partei eine berichtigte Fassung des von ihnen gelegten Kostenverzeichnisses vorgelegt. Diese berichtigte Fassung habe jedoch nicht berücksichtigt werden können, weil das Gericht an das von den Parteien vor Schluss der Verhandlung gelegte Kostenverzeichnis gebunden sei. Da die beklagte Partei keine Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der klagenden Parteien erhoben habe, sei es dem Gericht verwehrt, das von den klagenden Parteien vorgelegte Kostenverzeichnis zu berichtigen, auch wenn es offenkundig falsch sei.

Gegen diese Kostenentscheidung erhob die beklagte Partei fristgerecht Rekurs und brachte vor, sie habe zwar keine Einwendungen gemäß §54 Abs1a Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 111/2010 (im Folgenden: ZPO), erhoben, jedoch sei das von den klagenden Parteien vorgelegte Kostenverzeichnis offenkundig unrichtig. Sollte dieser Mangel vom Rechtsmittelgericht nicht aufgegriffen werden, möge dieses einen Antrag auf Aufhebung des §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010 (im Folgenden: Budgetbegleitgesetz 2011), beim Verfassungsgerichtshof stellen, weil diese Bestimmung den Grundprinzipien des Kostenrechts widerspreche und damit verfassungswidrig sei. Gegen diese Kostenentscheidung erhob die beklagte Partei fristgerecht Rekurs und brachte vor, sie habe zwar keine Einwendungen gemäß §54 Abs1a Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, (im Folgenden: ZPO), erhoben, jedoch sei das von den klagenden Parteien vorgelegte Kostenverzeichnis offenkundig unrichtig. Sollte dieser Mangel vom Rechtsmittelgericht nicht aufgegriffen werden, möge dieses einen Antrag auf Aufhebung des §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010, (im Folgenden: Budgetbegleitgesetz 2011), beim Verfassungsgerichtshof stellen, weil diese Bestimmung den Grundprinzipien des Kostenrechts widerspreche und damit verfassungswidrig sei.

1.2. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens stellte das Landesgericht Innsbruck am 14. Juli 2011 den zu G84/11 protokollierten Antrag, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 als verfassungswidrig aufzuheben. 1.2. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens stellte das Landesgericht Innsbruck am 14. Juli 2011 den zu G84/11 protokollierten Antrag, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 als verfassungswidrig aufzuheben.

Zur Präjudizialität des §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 führt das Landesgericht Innsbruck aus, dass diese Bestimmung gemäß Art39 Abs10a Budgetbegleitgesetz 2011 auf Verfahren anzuwenden sei, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Da die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall in der Tagsatzung vom 30. März 2011 geschlossen worden sei, habe das Gericht bei der Fällung seiner Kostenentscheidung §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden. Zur Präjudizialität des §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 führt das Landesgericht Innsbruck aus, dass diese Bestimmung gemäß Art39 Abs10a Budgetbegleitgesetz 2011 auf Verfahren anzuwenden sei, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Da die mündliche Verhandlung im vorliegenden Fall in der Tagsatzung vom 30. März 2011 geschlossen worden sei, habe das Gericht bei der Fällung seiner Kostenentscheidung §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden.

In der Sache nimmt das Landesgericht Innsbruck auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, Bezug, in welchem der Verfassungsgerichtshof zu §54 Abs1a ZPO idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 ausgesprochen hat, dass es unsachlich sei, wäre das Gericht an das Kostenverzeichnis allein deshalb gebunden, weil es durch den Verfahrensgegner unbeeinsprucht bliebe. Dies könne dazu führen, dass das Gericht auch Kosten zuzusprechen hätte, deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis auf Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruhe. Der Zweck der Regelung, nämlich Entlastung der Gerichte und Straffung des Verfahrens, vermöge eine solche Regelung nicht zu rechtfertigen. Der Wortlaut der Bestimmung könne jedoch so verstanden werden, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilde, das Gericht aber die angesprochenen Fehler zu korrigieren habe. Die gegenteilige Auslegung würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen. In der Sache nimmt das Landesgericht Innsbruck auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, Bezug, in welchem der Verfassungsgerichtshof zu §54 Abs1a ZPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 ausgesprochen hat, dass es unsachlich sei, wäre das Gericht an das Kostenverzeichnis allein deshalb gebunden, weil es durch den Verfahrensgegner unbeeinsprucht bliebe. Dies könne dazu führen, dass das Gericht auch Kosten zuzusprechen hätte, deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis auf Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruhe. Der Zweck der Regelung, nämlich Entlastung der Gerichte und Straffung des Verfahrens, vermöge eine solche Regelung nicht zu rechtfertigen. Der Wortlaut der Bestimmung könne jedoch so verstanden werden, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bilde, das Gericht aber die angesprochenen Fehler zu korrigieren habe. Die gegenteilige Auslegung würde zu einem verfassungswidrigen Ergebnis führen.

Nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes sei durch die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 erfolgte Einfügung des Wortes "ungeprüft" das vom Verfassungsgerichtshof angesprochene verfassungswidrige Ergebnis herbeigeführt worden.

1.3. Die Bundesregierung vertritt in ihrer Äußerung, dass auch durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" eine verfassungskonforme Interpretation des §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht ausgeschlossen sei. Das Gericht könne auch nach dieser Rechtslage die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, angesprochenen - von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht gebliebenen - Schreib- oder Rechenfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten bei seiner Kostenentscheidung aufgreifen und korrigieren, weil ihr Vorliegen ohne weiteres festgestellt werden könne; die Wahrnehmung solcher Fehler bedürfe keiner Prüfung, weshalb das Wort "ungeprüft" dem nicht entgegenstehe. Die Bundesregierung beantragt daher, das Wort "ungeprüft" nicht als verfassungswidrig aufzuheben. 1.3. Die Bundesregierung vertritt in ihrer Äußerung, dass auch durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" eine verfassungskonforme Interpretation des §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht ausgeschlossen sei. Das Gericht könne auch nach dieser Rechtslage die vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, angesprochenen - von den Verfahrensparteien unbeeinsprucht gebliebenen - Schreib- oder Rechenfehler oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten bei seiner Kostenentscheidung aufgreifen und korrigieren, weil ihr Vorliegen ohne weiteres festgestellt werden könne; die Wahrnehmung solcher Fehler bedürfe keiner Prüfung, weshalb das Wort "ungeprüft" dem nicht entgegenstehe. Die Bundesregierung beantragt daher, das Wort "ungeprüft" nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Beim Oberlandesgericht Linz ist ein Verfahren über einen - von der klagenden Partei in einem Verfahren wegen Unterlassung erhobenen - Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes Salzburg anhängig, mit dem die beklagte Partei schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei die mit € 17.789,66 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

2.1. Diesem Rekursverfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit der am 27. Juli 2009 beim Landesgericht Salzburg eingelangten Klage begehrte die klagende Partei von der beklagten Partei, es zu unterlassen, ein gleichartiges oder ähnliches Geschäft zu betreiben wie sie es bereits im Einkaufszentrum E. unterhält. In der Tagsatzung vom 5. April 2011 wurde der Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet und die Parteien zur Legung ihrer Kostennoten aufgefordert. Sowohl die klagende als auch die beklagte Partei erhob Einwendungen gegen das Kostenverzeichnis der jeweils anderen Partei.

Das Landesgericht Salzburg gab dem Klagebegehren mit Urteil vom 28. April 2011 statt. Weiters erkannte es die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei Kosten in der Höhe von € 17.789,66 zu ersetzen.

Gegen diese Kostenentscheidung erhob die klagende Partei fristgerecht Rekurs und brachte vor, dass das Erstgericht bei seiner Kostenentscheidung zwei im Kostenverzeichnis der klagenden Partei enthaltene Positionen nicht berücksichtigt habe, obwohl sich die beklagte Partei in ihren Einwendungen nicht gegen diese zwei Positionen gewandt habe.

2.2. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens stellte das Oberlandesgericht Linz am 22. Juli 2011 den zu G87/11 protokollierten Antrag, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 als verfassungswidrig aufzuheben. 2.2. Aus Anlass dieses Rekursverfahrens stellte das Oberlandesgericht Linz am 22. Juli 2011 den zu G87/11 protokollierten Antrag, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 als verfassungswidrig aufzuheben.

Das Oberlandesgericht Linz begründet seinen Antrag ebenfalls unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, und führt aus, dass durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung nicht mehr möglich sei.

2.3. Die Bundesregierung legt die bereits im Verfahren zu G84/11 erstattete Äußerung vor und beantragt, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. 2.3. Die Bundesregierung legt die bereits im Verfahren zu G84/11 erstattete Äußerung vor und beantragt, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht als verfassungswidrig aufzuheben.

2.4. Eine der zu G87/11 mitbeteiligten Parteien erstattet eine Äußerung und stellt den Antrag, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wird ausgeführt, das Oberlandesgericht Linz habe seine Bedenken gegen §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht im Einzelnen dargelegt, da die Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, ohne nähere Ausführungen nicht ausreiche. Weiters sei das angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr einschlägig, weil der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des §54 Abs1a ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auf anwaltlich vertretene Parteien eingeschränkt habe. Gegen das Wort "ungeprüft" bestünden daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 2.4. Eine der zu G87/11 mitbeteiligten Parteien erstattet eine Äußerung und stellt den Antrag, das Wort "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Begründend wird ausgeführt, das Oberlandesgericht Linz habe seine Bedenken gegen §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 nicht im Einzelnen dargelegt, da die Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, ohne nähere Ausführungen nicht ausreiche. Weiters sei das angesprochene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht mehr einschlägig, weil der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des §54 Abs1a ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2011 auf anwaltlich vertretene Parteien eingeschränkt habe. Gegen das Wort "ungeprüft" bestünden daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2.5. Die zweite mitbeteiligte Partei schließt sich dem Antrag des Oberlandesgerichtes Linz auf Aufhebung des Wortes "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 an. Begründend wird unter anderem vorgebracht, dass das verfassungswidrige Ergebnis nicht durch die Einschränkung des Anwendungsbereiches auf anwaltlich vertretene Parteien beseitigt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, keinen Bezug darauf genommen habe, ob die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten sei oder nicht. 2.5. Die zweite mitbeteiligte Partei schließt sich dem Antrag des Oberlandesgerichtes Linz auf Aufhebung des Wortes "ungeprüft" in §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 an. Begründend wird unter anderem vorgebracht, dass das verfassungswidrige Ergebnis nicht durch die Einschränkung des Anwendungsbereiches auf anwaltlich vertretene Parteien beseitigt worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, keinen Bezug darauf genommen habe, ob die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten sei oder nicht.

II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

1. §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 52/2009, lautete: 1. §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009,, lautete:

"§. 54.

  1. (1a)Absatz eins a,Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Auf diese Frist hat die verhandlungsfreie Zeit keinen Einfluss. Soweit der Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese seiner Entscheidung zu Grunde zu legen."

2. Gemäß Art38 Z2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, wurde §54 Abs1a ZPO wie folgt geändert: 2. Gemäß Art38 Z2 des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, wurde §54 Abs1a ZPO wie folgt geändert:

"Artikel 38

Änderung der Zivilprozessordnung

1. [...]

2. [...]

a) Der dritte Satz wird aufgehoben.

b) Im bisherigen vierten und nunmehr dritten Satz wird nach den Worten 'Soweit der' die Wortfolge 'durch einen Rechtsanwalt vertretene' und nach dem Wort 'diese' das Wort 'ungeprüft' eingefügt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

'Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.'"

§54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 111/2010, lautet daher wie folgt (das angefochtene Wort ist hervorgehoben): §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet daher wie folgt (das angefochtene Wort ist hervorgehoben):

"§. 54.

  1. (1a)Absatz eins a,Das am Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz (§193) dem Gericht zu übergebende Kostenverzeichnis ist gleichzeitig auch dem Gegner auszuhändigen. Dieser kann dazu binnen einer Notfrist von 14 Tagen Stellung nehmen. Soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, hat das Gericht diese ungeprüft seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt."

3. Art39 Abs10a des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, lautet auszugsweise: 3. Art39 Abs10a des Budgetbegleitgesetzes 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, lautet auszugsweise:

"Artikel 39

Inkrafttreten, Schluss- und Übergangsbestimmungen

  1. (1)Absatz eins,[...] (10)

  1. (10a)Absatz 10 a,Art38 Z2 litc (§54 Abs1a letzter Satz ZPO) in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist in Verfahren anzuwenden, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt.

  1. (11)Absatz 11,[...] (13)"

III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträgen erwogen: Der Verfassungsgerichtshof hat über die in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Anträgen erwogen:

1. Prozessvoraussetzungen

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003). Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).

§54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 gilt seit 1. Jänner 2011. Lediglich für den letzten Satz des §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 ("Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.") sieht die Übergangsbestimmung des Art39 Abs10a Budgetbegleitgesetz 2011 vor, dass dieser Satz nur in Verfahren anzuwenden ist, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Die Erstgerichte hatten daher in den jeweiligen Anlassverfahren den dritten Satz des §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, wonach das Gericht die verzeichneten Kosten seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen hat, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, anzuwenden, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz. §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 gilt seit 1. Jänner 2011. Lediglich für den letzten Satz des §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 ("Ein Kostenersatz für die Einwendungen findet nicht statt.") sieht die Übergangsbestimmung des Art39 Abs10a Budgetbegleitgesetz 2011 vor, dass dieser Satz nur in Verfahren anzuwenden ist, in denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach dem 31. Dezember 2010 liegt. Die Erstgerichte hatten daher in den jeweiligen Anlassverfahren den dritten Satz des §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, wonach das Gericht die verzeichneten Kosten seiner Entscheidung ungeprüft zu Grunde zu legen hat, soweit der durch einen Rechtsanwalt vertretene Gegner gegen die verzeichneten Kosten keine begründeten Einwendungen erhebt, anzuwenden, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz.

Es ist jedenfalls nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn die antragstellenden Gerichte davon ausgehen, dass sie bei der Beurteilung der bei ihnen anhängigen Verfahren §54 Abs1a ZPO idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden haben. Es ist jedenfalls nicht als denkunmöglich anzusehen, wenn die antragstellenden Gerichte davon ausgehen, dass sie bei der Beurteilung der bei ihnen anhängigen Verfahren §54 Abs1a ZPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 anzuwenden haben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, sind die Anträge zulässig.

2. In der Sache

Sowohl das Landesgericht Innsbruck als auch das Oberlandesgericht Linz begründen ihre Anträge mit einem Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, in dem der Verfassungsgerichtshof zu §54 Abs1a ZPO idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 Folgendes aussprach: Sowohl das Landesgericht Innsbruck als auch das Oberlandesgericht Linz begründen ihre Anträge mit einem Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2010, G280/09, in dem der Verfassungsgerichtshof zu §54 Abs1a ZPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 Folgendes aussprach:

"[...]

2.2. Die von der Bundesregierung vertretene und in den Gesetzesmaterialien vorgenommene Interpretation des §54 Abs1a ZPO erweist sich vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes in der Tat als unsachlich. Wäre das Gericht an das Kostenverzeichnis allein deshalb gebunden, weil es durch den Verfahrensgegner unbeeinsprucht blieb, könnte dies dazu führen, dass das Gericht auch Kosten zuzusprechen hätte, deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis auf Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren Unrichtigkeiten beruht. Der in den Gesetzesmaterialien angeführte Zweck des §54 Abs1a ZPO, nämlich Entlastung der Gerichte und Straffung des Verfahrens, vermag eine solche Regelung jedoch nicht zu rechtfertigen.

2.3. Nun lässt es der Wortlaut des §54 Abs1a ZPO aber zu, die Wendung 'seiner Entscheidung zu Grunde zu legen' dahingehend zu verstehen, dass das Kostenverzeichnis nur die Grundlage für die gerichtliche Entscheidung bildet, das Gericht aber die unter Punkt 2.2. dargestellten Fehler zu korrigieren hat. Da die gegenteilige Auslegung ein verfassungswidriges Ergebnis zur Folge hätte, ist eine verfassungskonforme Interpretation im dargelegten Sinn nicht nur zulässig, sondern geboten.

[...]"

Dieses Erkenntnis wurde am 18. Jänner 2011 zugestellt.

Durch das am 23. Dezember 2010 beschlossene und am 30. Dezember 2010 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2011 wurde §54 Abs1a ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht bei anwaltlich vertretenen Gegnern unbeeinsprucht gebliebene Kostenanträge seiner Entscheidung nunmehr ungeprüft zu Grunde zu legen hat. Nach den Erläuterungen (vgl. RV 981 BlgNR 24. GP, 81 f.) sollen mit dieser Klarstellung Missverständnisse bei der Auslegung des §54 Abs1a ZPO idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 ausgeräumt werden, um das ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Entlastung der Gerichte zu erreichen. Durch das am 23. Dezember 2010 beschlossene und am 30. Dezember 2010 kundgemachte Budgetbegleitgesetz 2011 wurde §54 Abs1a ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht bei anwaltlich vertretenen Gegnern unbeeinsprucht gebliebene Kostenanträge seiner Entscheidung nunmehr ungeprüft zu Grunde zu legen hat. Nach den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 81 f.) sollen mit dieser Klarstellung Missverständnisse bei der Auslegung des §54 Abs1a ZPO in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 ausgeräumt werden, um das ursprünglich vom Gesetzgeber verfolgte Ziel der Entlastung der Gerichte zu erreichen.

Den antragstellenden Gerichten ist zuzustimmen, wenn sie in dieser Gesetzesänderung das vom Verfassungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 3. Dezember 2010, G280/09, für verfassungswidrig befundene Ergebnis erblicken: Durch die Einfügung des Wortes "ungeprüft" ist es dem Gericht nämlich verwehrt, jegliche Fehler eines nicht beeinspruchten Kostenverzeichnisses aufzugreifen. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung entbehrt diese Konsequenz der sachlichen Rechtfertigung.

Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neben der Einfügung des Wortes "ungeprüft" zugleich den Anwendungsbereich der Regelung auf anwaltlich vertretene Parteien eingeschränkt hat, sodass bei unvertretenen Parteien die Pflicht des Gerichtes zur vollen Überprüfung des Kostenverzeichnisses gilt, ändert nichts an dem verfassungswidrigen Ergebnis, ist es doch auch in diesen Fällen nicht ausgeschlossen, dass das Kostenverzeichnis Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten enthält. Es fehlt weiterhin an einer sachlichen Rechtfertigung für die Anwendung der Regelung auf anwaltlich vertretene Parteien. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, ist der Zweck der Entlastung der Gerichte nicht geeignet, für eine so weitgehende Regelung eine solche sachliche Rechtfertigung darzustellen.

Durch das Wort "ungeprüft" drückt der Gesetzgeber nun unmissverständlich aus, dass das Gericht unbeeinsprucht gebliebene Kostenverzeichnisse nicht überprüfen darf, sondern die Kosten - so wie sie verzeichnet sind - der Kostenentscheidung zu Grunde zu legen hat. Dieses Verständnis des Wortes "ungeprüft" bestätigen auch die Erläuterungen (RV 981 BlgNR 24. GP, 82), in denen Folgendes ausgeführt wird: "Aufgrund der sich anders entwickelnden Rechtsprechung soll der Wille des Gesetzgebers nunmehr durch Ergänzung des Gesetzestextes des §54 Abs1a durch Einfügung der Wendung 'ungeprüft' klar zum Ausdruck gebracht werden. Wurde eine Position falsch verzeichnet und dies nicht vom Gegner in seinen Einwendungen gerügt, so ist die falsche Position ohne weitere Prüfung der Kostenentscheidung zugrunde zu legen." Vor diesem Hintergrund und auf Grund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes "ungeprüft" ist die nunmehrige Regelung im Gegensatz zu ihrer Vorgängerregelung einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass das Gericht Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren hat, nicht mehr zugänglich. Durch das Wort "ungeprüft" drückt der Gesetzgeber nun unmissverständlich aus, dass das Gericht unbeeinsprucht gebliebene Kostenverzeichnisse nicht überprüfen darf, sondern die Kosten - so wie sie verzeichnet sind - der Kostenentscheidung zu Grunde zu legen hat. Dieses Verständnis des Wortes "ungeprüft" bestätigen auch die Erläuterungen Regierungsvorlage 981 BlgNR 24. GP, 82), in denen Folgendes ausgeführt wird: "Aufgrund der sich anders entwickelnden Rechtsprechung soll der Wille des Gesetzgebers nunmehr durch Ergänzung des Gesetzestextes des §54 Abs1a durch Einfügung der Wendung 'ungeprüft' klar zum Ausdruck gebracht werden. Wurde eine Position falsch verzeichnet und dies nicht vom Gegner in seinen Einwendungen gerügt, so ist die falsche Position ohne weitere Prüfung der Kostenentscheidung zugrunde zu legen." Vor diesem Hintergrund und auf Grund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes "ungeprüft" ist die nunmehrige Regelung im Gegensatz zu ihrer Vorgängerregelung einer verfassungskonformen Interpretation dahingehend, dass das Gericht Schreib- oder Rechenfehler oder andere offenbare Unrichtigkeiten zu korrigieren hat, nicht mehr zugänglich.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungenrömisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Es ist daher das Wort "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben. 1. Es ist daher das Wort "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, als verfassungswidrig aufzuheben.

2. Der Verfassungsgerichtshof sah sich veranlasst, von der ihm gemäß Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG eingeräumten Ermächtigung Gebrauch zu machen und auszusprechen, dass das aufgehobene Wort nicht mehr anzuwenden ist.

3. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG. 4. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit in Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG in Verbindung mit §3 Z3 BGBlG.

5. Das Landesgericht St. Pölten begehrte in seinen erst am 1. September 2011 zu G101/11 und am 6. September 2011 zu G102/11 eingelangten Anträgen, das Wort "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 111/2010, als verfassungswidrig aufzuheben. Eine formelle Einbeziehung dieser Anträge in das Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich. 5. Das Landesgericht St. Pölten begehrte in seinen erst am 1. September 2011 zu G101/11 und am 6. September 2011 zu G102/11 eingelangten Anträgen, das Wort "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, als verfassungswidrig aufzuheben. Eine formelle Einbeziehung dieser Anträge in das Gesetzesprüfungsverfahren war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich.

Da mit dem vorliegenden Erkenntnis das Wort "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113/1895 idF BGBl. I 111/2010, als verfassungswidrig aufgehoben wird und nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB VfSlg. 12.633/1991, 16.532/2002, 17.266/2004) ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Wort wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand einer entsprechenden Aufhebung sein kann, sind die beiden - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO iVm §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung mit den übrigen Anträgen des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Linz verbundenen - Anträge des Landesgerichtes St. Pölten als unzulässig zurückzuweisen. Da mit dem vorliegenden Erkenntnis das Wort "ungeprüft" im dritten Satz des §54 Abs1a ZPO, RGBl. 113 aus 1895, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, als verfassungswidrig aufgehoben wird und nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche zB VfSlg. 12.633 aus 1991,, 16.532 aus 2002,, 17.266 aus 2004,) ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig erkanntes Wort wegen entschiedener Sache nicht neuerlich Gegenstand einer entsprechenden Aufhebung sein kann, sind die beiden - in sinngemäßer Anwendung der §§187 und 404 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung mit den übrigen Anträgen des Landesgerichtes Innsbruck und des Oberlandesgerichtes Linz verbundenen - Anträge des Landesgerichtes St. Pölten als unzulässig zurückzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd und Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Prozesskosten, Auslegung verfassungskonforme, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rechtskraft, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G84.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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