RS Vfgh 2011/11/28 U75/11

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Ausweisung eines indischen Staatsangehörigen wegen Verneinung des Bestehens eines Familienlebens ohne ausreichende Ermittlungstätigkeit bzw verfassungswidriger Interessenabwägung

Rechtssatz

Keine entsprechende Ermittlungstätigkeit des Asylgerichtshofes (zB Geburtsurkunde bzw Meldezettel) zum Vorbringen des Einschreiters betr Lebensgefährtin und Sohn in Österreich, Verfahrensgrundsätze (Grundsatz der materiellen Wahrheit gem §37 AVG iVm der in §39 Abs2 AVG normierten Offizialmaxime) - und in weiterer Folge der durch Art8 EMRK gebotenen Berücksichtigung eines allfälligen Familienlebens des Einschreiters - nicht berücksichtigt.Keine entsprechende Ermittlungstätigkeit des Asylgerichtshofes (zB Geburtsurkunde bzw Meldezettel) zum Vorbringen des Einschreiters betr Lebensgefährtin und Sohn in Österreich, Verfahrensgrundsätze (Grundsatz der materiellen Wahrheit gem §37 AVG in Verbindung mit der in §39 Abs2 AVG normierten Offizialmaxime) - und in weiterer Folge der durch Art8 EMRK gebotenen Berücksichtigung eines allfälligen Familienlebens des Einschreiters - nicht berücksichtigt.

Unzulängliche Interessenabwägung nach Art8 EMRK bezüglich der hypothetischen Annahme eines Familienlebens; unsicherer Aufenthaltsstatus im Zeitpunkt des Entstehens des Privat- oder Familienlebens zwar mit in Betracht zu ziehen, im vorliegenden Fall jedoch kein Eingehen auf die konkrete Situation.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:U75.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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