TE Vfgh Erkenntnis 2011/11/28 G15/10

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Veröffentlicht am 28.11.2011
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
TabakG §1 Z11, §13a, §18 Abs6
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Teils Zurück-, teils Abweisung des Individualantrags eines Gastgewerbebetreibers auf Aufhebung von Nichtraucherschutzbestimmungen im Tabakgesetz; kein Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit

Spruch

              I. Der Antrag wird, soweit er die Aufhebung des §1 Z11 und des §18 Abs6 Z1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. Nr. 431/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 begehrt, zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag wird, soweit er die Aufhebung des §1 Z11 und des §18 Abs6 Z1 des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, begehrt, zurückgewiesen.

              II. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

              1. Mit seinem auf Art140 B-VG gestützten Antrag

begehrt der Antragsteller "§1 Z11, §13a Abs1 Z1 und §18 Abs6 Z1 TabakG, BGBl. I Nr. 120/2008, als verfassungswidrig aufzuheben, hilfsweise §13a Abs2, zweiter Satz TabakG, BGBl. I Nr. 120/2008, als verfassungswidrig aufzuheben".begehrt der Antragsteller "§1 Z11, §13a Abs1 Z1 und §18 Abs6 Z1 TabakG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, als verfassungswidrig aufzuheben, hilfsweise §13a Abs2, zweiter Satz TabakG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008,, als verfassungswidrig aufzuheben".

              2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), BGBl. 431/1995 in der Fassung BGBl. I 120/2008, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben): 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Herstellen und das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz), Bundesgesetzblatt 431 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,, lauten wie folgt (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):

"Begriffsbestimmungen

              §1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

              1. - 10. [...]

              11.'öffentlicher Ort' jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann einschließlich der nicht ortsfesten Einrichtungen des öffentlichen und privaten Bus-, Schienen-, Flug- und Schiffsverkehrs.

              [...]

Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie

              §13a. (1) Unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§12 und 13 gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen

              1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung, 1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der geltenden Fassung,

              2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß §111 Abs1 Z1 oder Abs2 Z2 oder 4 der GewO,

              3. der Betriebe gemäß §2 Abs9 oder §111 Abs2 Z3 oder 5 der GewO.

              (2) Als Ausnahme vom Verbot des Abs1 können in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

              (3) Das Rauchverbot gemäß Abs1 gilt ferner nicht,

wenn nur ein für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeigneter Raum zur Verfügung steht, und

              1. der Raum eine Grundfläche von weniger als 50 m2 aufweist, oder,

              2. sofern der Raum eine Grundfläche zwischen 50 m2 und 80 m2 aufweist, die für eine Teilung des Raumes zur Schaffung eines gesonderten Raumes für den im Abs2 genannten Zweck erforderlichen baulichen Maßnahmen aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der nach den bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörde nicht zulässig sind.

              (4) - (5) [...]

              [...]

Übergangs- und Schlußbestimmungen

              [...]

              §18. (1) - (5) [...]

              (6) Auf

              1. Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 der GewO,

              2. Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß §111 Abs1 Z1 oder Abs2 Z2 oder 4 der GewO sowie

              3. Betriebe gemäß §2 Abs9 oder §111 Abs2 Z3 oder 5 der GewO

              sind die §§13a, 13b, 13c sowie 14 Abs4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 sowie die Bestimmungen einer gemäß §13b Abs5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2008 erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden. sind die §§13a, 13b, 13c sowie 14 Abs4 und 5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, sowie die Bestimmungen einer gemäß §13b Abs5 dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2008, erlassenen Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs7 erst ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

              [...]"

              3. Zu seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Betreiber zweier gastgewerblicher Betriebe gemäß §111 Abs1 Z2 GewO. Es handle sich einerseits um das "Cafe S.", einen "Ein-Raum-Betrieb", bei dem der für die Verabreichung von Speisen und Getränken bestimmte Raum mehr als 50 m² aufweise. Um die Ausnahmeregelung des §13a Abs2 Tabakgesetz in Anspruch nehmen zu können, wären entsprechende bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes erforderlich. Andererseits verfüge das "Cafe C." über mehrere Räumlichkeiten, er sei aber seit 1. Jänner 2009 gemäß §17 Abs7 Tabakgesetz gezwungen, den erheblich größeren Hauptraum als Nichtraucherraum zu führen und damit in Kauf zu nehmen, dass seine rauchenden Gäste, welche den allergrößten Teil seiner Kunden bilden, in einem kleinen Nebenraum zusammengedrängt werden. Die §§13a ff. Tabakgesetz fänden auf diese Betriebe Anwendung und er sei durch die mit dem darin verfügten Rauchverbot verbundenen Beschränkungen seiner Verfügungsfreiheit in seinen Rechten unmittelbar nachteilig betroffen. Es drohe im Fall des Zuwiderhandelns gegen eine der in §13c Abs2 leg.cit. festgelegten Obliegenheiten eine Geldstrafe bis zu € 2000,--. Auf das "Cafe S." sei die Übergangsbestimmung des §18 Abs6 Tabakgesetz anzuwenden, da es sich um einen "Ein-Raum-Betrieb" mit mehr als 50 m² handle und er rechtzeitig bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raucherraums eingeleitet habe. Ergänzend werde vorgebracht, dass im Hinblick auf die Erkenntnisse

VfSlg. 18.895/2009, 18.896/2009 und VfGH 7.10.2009, G142/09, nicht von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen sei, da sich in den vorgenannten Erkenntnissen einerseits die Anfechtungen gegen andere bzw. nur gegen Teile der nun in Zweifel gezogenen Gesetzesbestimmungen gerichtet haben und andererseits die Normbedenken auf Art18 B-VG und dem daraus resultierenden Determinierungsgebot von Gesetzesvorschriften (und nicht auf den Gleichheitssatz) gestützt gewesen seien.VfSlg. 18.895 aus 2009,, 18.896 aus 2009, und VfGH 7.10.2009, G142/09, nicht von einer entschiedenen Rechtssache auszugehen sei, da sich in den vorgenannten Erkenntnissen einerseits die Anfechtungen gegen andere bzw. nur gegen Teile der nun in Zweifel gezogenen Gesetzesbestimmungen gerichtet haben und andererseits die Normbedenken auf Art18 B-VG und dem daraus resultierenden Determinierungsgebot von Gesetzesvorschriften (und nicht auf den Gleichheitssatz) gestützt gewesen seien.

              3.1. In der Sache selbst bringt er zunächst Folgendes vor:

              "Obwohl die Gastronomie nicht ausdrücklich als öffentlicher Ort bezeichnet ist, ergibt sich aus der Systematik des Gesetzes (§13 mit der Überschrift 'Nichtraucherschutz in Räumen öffentlicher Orte' folgt in einer als §13a bezeichneten Bestimmung erkennbar beifügend bzw. ergänzend der 'Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie'), den Erläuterungen ('Mit dem vorgeschlagenen §13a, der die nach §13 für Räume öffentlicher Orte bereits bestehende Nichtraucherschutzregelung ergänzt ...') und der Rechtsfolgengleichheit, dass der Gesetzgeber diese Definition auch auf die Gastronomie anwendet. Diese Gleichbehandlung ist jedoch unsachlich und auf die unsachliche und unrichtige Begriffsbestimmung des öffentlichen Ortes zurückzuführen, was auch eine Anfechtung dieser Bestimmung erfordert.

              Indem nämlich der öffentliche Ort als jeder Ort definiert wird, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig und zu bestimmten Zeiten betreten werden kann (entscheidender Aspekt ist die Verwendung des Wortes 'kann' statt des Wortes 'muss') und für die Gastronomie keine generelle Ausnahme vom Rauchverbot statuiert wird, wird einer unsachlichen Gleichbehandlung Vorschub geleistet.

              [...]"

              (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

              Die Intention des Tabakgesetzes liege laut

Erläuterungen im "Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte". Daraus ergebe sich, dass die Einbeziehung der Gastronomie sachlich nicht gerechtfertigt sei. §13a Abs1 Z1 iVm §1 Z11 Tabakgesetz verletze daher das Gleichheitsgebot. Darüber hinaus seien die in §13 Abs2 und 3 Tabakgesetz normierten Ausnahmen vom Rauchverbot gemäß §13 Abs1 leg.cit. sachlich nicht gerechtfertigt, da sie auf willkürlich angenommene Flächenmaße abstellen.Erläuterungen im "Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition in Räumen öffentlicher Orte". Daraus ergebe sich, dass die Einbeziehung der Gastronomie sachlich nicht gerechtfertigt sei. §13a Abs1 Z1 in Verbindung mit §1 Z11 Tabakgesetz verletze daher das Gleichheitsgebot. Darüber hinaus seien die in §13 Abs2 und 3 Tabakgesetz normierten Ausnahmen vom Rauchverbot gemäß §13 Abs1 leg.cit. sachlich nicht gerechtfertigt, da sie auf willkürlich angenommene Flächenmaße abstellen.

              Weiters erblickt der Antragsteller eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit, da der "Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition an Orten, deren Besuch ausschließlich freiwillig erfolgt, ein Widerspruch in sich und nicht erforderlich" sei. An einer unnötigen Einschränkung eines Grundrechtes könne kein öffentliches Interesse bestehen und sei ein solcher Eingriff zur Verfolgung des angestrebten Zieles auch nicht geeignet, da jedermann seine Gesundheit insofern durch ganz einfache persönliche Entscheidung (Abstandnahme vom Besuch) jederzeit selbst völlig ausreichend schützen könne.

              Letztlich greife die angefochtene Bestimmung in sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Unversehrtheit des Eigentums ein, da er in seiner Entscheidungsbefugnis über seine Räumlichkeiten beschränkt werde. Weiters sei er verpflichtet, um in seinem "Cafe S." eine Ausnahme vom Rauchverbot zu erwirken, bauliche Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes vorzunehmen, die erhebliche Kosten verursachen würden. Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an einem solchen Eingriff werde auf das oben ausgeführte verwiesen.

              Zur angefochtenen Übergangsbestimmung des §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz führt der Antragsteller Folgendes aus:

              "Diese Bestimmung steht in untrennbarem Zusammenhang mit der angefochtenen Bestimmung und ist daher in die Anfechtung mit einzubeziehen. Im Fall des 'Cafe S.' ergibt sich, dass das Rauchverbot nur dann auf den 1.7.2010 hinausgeschoben werden kann, wenn rechtzeitig (bereits nach Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes) mit Kosten verbundene bauliche Maßnahmen in die Wege geleitet wurden. Die Übergangsbestimmung entfaltet in Bezug auf das 'Cafe S.' sohin Vorwirkungen auf einen Zeitpunkt, zu dem das Gesetz als Ganzes noch gar nicht in Kraft getreten ist."

              Zum Eventualantrag auf Aufhebung des §13a Abs2 Satz 2 Tabakgesetz bringt der Antragsteller vor, dass dieser die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletze. Die Vorschrift, wonach der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein müsse und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein müssen, in denen das Rauchen gestattet werde, sei unverhältnismäßig und stelle einen überschießenden Eingriff in diese Grundrechte dar. Darüber hinaus werde "die Situation geschaffen, dass Nichtraucherräume 'auf Vorrat' gehalten werden müssen, in der sich bis dato nicht erfüllenden, sondern im Gegenteil statistisch zu widerlegenden Erwartung, dass vermehrt Nichtraucher erscheinen werden".

              4. Die Bundesregierung erstattete fristgerecht eine Äußerung, in der sie dem Vorbringen des Antragstellers entgegentritt und beantragt, der Verfassungsgerichtshof wolle den Gesetzesprüfungsantrag im Hinblick auf §1 Z11 und §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz als unzulässig zurückweisen und im Übrigen aussprechen, dass die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden, in eventu aussprechen, dass sämtliche angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufgehoben werden.

              4.1. Die Bundesregierung bestreitet zunächst die Zulässigkeit des Antrages im Hinblick auf §1 Z11 und §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Legaldefinition des §1 Z11 Tabakgesetzes nicht negativ in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreife, da diese nur im Zusammenhalt mit anderen Bestimmungen, die auf sie zurückgreifen, überhaupt rechtliche Auswirkungen entfalte. Ein solcher Rückgriff erfolge durch §13 Tabakgesetz, der aber im vorliegenden Fall nicht angefochten sei. Ein untrennbarer Zusammenhang mit den angefochtenen Bestimmungen liege - ebenso wenig wie eine inhaltliche Begründung der Verfassungswidrigkeit des §1 Z11 Tabakgesetzes - nicht vor. Zur Anfechtung des §18 Abs6 Z1 Tabakgesetzes sei zu bemerken, dass dieser einen Aufschub des Wirksamwerdens des Rauchverbotes nur bis 30. Juni 2010 bewirke und somit keinen Anwendungsbereich mehr habe.

              4.2. In der Sache beantragt die Bundesregierung mit Blick auf VfSlg. 18.895/2009 die Abweisung des Antrages. 4.2. In der Sache beantragt die Bundesregierung mit Blick auf VfSlg. 18.895 aus 2009, die Abweisung des Antrages.

              5. Der Antragsteller erstattete eine Gegenäußerung zur Äußerung der Bundesregierung, in der er den Ausführungen der Bundesregierung entgegentritt.

II.römisch zwei.

              Zur Zulässigkeit der Anträge:

              1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung davon aus, dass grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung davon aus, dass grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation ist, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730 aus 1988,, 15.863 aus 2000,, 16.088 aus 2001,, 16.120 aus 2001,).

              2. Soweit sich der Antrag gegen §1 Z11 Tabakgesetz richtet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass diese Bestimmung eine Definition des Begriffes "öffentlicher Ort" enthält, diese aber für sich genommen keine eigenständige normative Bedeutung hat. Sie erhält eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden (vgl. VfSlg. 17.340/2004). 2. Soweit sich der Antrag gegen §1 Z11 Tabakgesetz richtet, ist ihm zunächst entgegen zu halten, dass diese Bestimmung eine Definition des Begriffes "öffentlicher Ort" enthält, diese aber für sich genommen keine eigenständige normative Bedeutung hat. Sie erhält eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden vergleiche VfSlg. 17.340 aus 2004,).

              3. Der Antragsteller ficht die Definition allerdings gemeinsam mit §13a Abs1 Z1 bzw. Abs2 2. Satz und §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz an. Keine der beiden Bestimmungen verwendet aber den Begriff "öffentlicher Ort". §13a leg.cit. regelt umfassend den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie sowie Ausnahmen des dort auferlegten Rauchverbotes; bei §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz handelt es sich um eine Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 GewO betreffende Übergangsbestimmung. Es besteht zwischen der Definition und den anderen angefochtenen Bestimmungen kein Zusammenhang, der eine Aufhebung (auch) der Definition erforderte, falls die anderen Bestimmungen verfassungswidrig wären. Daran ändert auch der vom Antragsteller in seiner "Gegenäußerung" vorgebrachte Umstand nichts, dass das Tabakgesetz in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 120/2008 Betriebe wie die des Antragstellers unter dem Begriff "öffentlicher Ort" subsumierte und vom auferlegten Rauchverbot ausgenommen hat. Der Antrag, §1 Z11 Tabakgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher unzulässig. 3. Der Antragsteller ficht die Definition allerdings gemeinsam mit §13a Abs1 Z1 bzw. Abs2 2. Satz und §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz an. Keine der beiden Bestimmungen verwendet aber den Begriff "öffentlicher Ort". §13a leg.cit. regelt umfassend den Nichtraucherschutz in Räumen der Gastronomie sowie Ausnahmen des dort auferlegten Rauchverbotes; bei §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz handelt es sich um eine Betriebe des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 GewO betreffende Übergangsbestimmung. Es besteht zwischen der Definition und den anderen angefochtenen Bestimmungen kein Zusammenhang, der eine Aufhebung (auch) der Definition erforderte, falls die anderen Bestimmungen verfassungswidrig wären. Daran ändert auch der vom Antragsteller in seiner "Gegenäußerung" vorgebrachte Umstand nichts, dass das Tabakgesetz in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, Betriebe wie die des Antragstellers unter dem Begriff "öffentlicher Ort" subsumierte und vom auferlegten Rauchverbot ausgenommen hat. Der Antrag, §1 Z11 Tabakgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, ist daher unzulässig.

              4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual)Anträgen nach Art. (139 und) 140 B-VG muss die Legitimation des Antragstellers nicht nur zur Zeit der Einbringung des Antrages sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein (vgl. VfSlg. 12.632/1991, 12.731/1991, 12.756/1991, 13.444/1993). 4. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu (Individual)Anträgen nach "Art". (139 und) 140 B-VG muss die Legitimation des Antragstellers nicht nur zur Zeit der Einbringung des Antrages sondern auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes gegeben und die angefochtene generelle Norm daher noch im Entscheidungszeitpunkt für den Antragsteller wirksam sein vergleiche VfSlg. 12.632 aus 1991,, 12.731 aus 1991,, 12.756 aus 1991,, 13.444 aus 1993,).

              §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz gewährte u.a. Betrieben des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 GewO insofern einen Aufschub, als die strengeren Bestimmungen der durch die Novelle BGBl. I 120/2008 eingefügten Nichtraucherschutzbestimmungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen erst ab 1. Juli 2010 anzuwenden waren. Diese Bestimmung entfaltet gegenwärtig für den Antragsteller keine Wirksamkeit mehr. Der Antrag, §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, erweist sich (nunmehr) schon aus diesem Grund als unzulässig, da der angefochtenen Bestimmung nach Ablauf des 30. Juni 2010 keine normative Wirkung mehr zukommt. §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz gewährte u.a. Betrieben des Gastgewerbes gemäß §111 Abs1 Z2 GewO insofern einen Aufschub, als die strengeren Bestimmungen der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008, eingefügten Nichtraucherschutzbestimmungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen erst ab 1. Juli 2010 anzuwenden waren. Diese Bestimmung entfaltet gegenwärtig für den Antragsteller keine Wirksamkeit mehr. Der Antrag, §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz als verfassungswidrig aufzuheben, erweist sich (nunmehr) schon aus diesem Grund als unzulässig, da der angefochtenen Bestimmung nach Ablauf des 30. Juni 2010 keine normative Wirkung mehr zukommt.

              5. Der Antrag auf Aufhebung des §13a Abs1 Z1

Tabakgesetz samt Eventualantrag auf Aufhebung des §13a Abs2

2. Satz Tabakgesetz ist hingegen zulässig.

III.römisch drei.

              In der Sache:

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg. 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003). 1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg. 12.691 aus 1991,, 13.471 aus 1993,, 14.895 aus 1997,, 16.824 aus 2003,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg. 15.193 aus 1998,, 16.374 aus 2001,, 16.538 aus 2002,, 16.929 aus 2003,).

              2. Der Antragsteller betreibt einen Gastgewerbebetrieb im Sinne des §111 Abs1 Z2 GewO und macht einen Verstoß des §13a Abs1 Z1 bzw. §13a Abs2 2. Satz Tabakgesetz gegen die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Freiheit der Erwerbsbetätigung und auf Unversehrtheit des Eigentums geltend.

              3.1. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179/1984, 12.921/1991, 15.038/1997, 15.700/1999, 16.120/2001, 16.734/2002 und 17.932/2006) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind. 3.1. Nach der ständigen Judikatur zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (s. zB VfSlg. 10.179 aus 1984,, 12.921 aus 1991,, 15.038 aus 1997,, 15.700 aus 1999,, 16.120 aus 2001,, 16.734 aus 2002, und 17.932 aus 2006,) sind gesetzliche, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes nur dann zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sind.

              3.2. Mit der Tabakgesetz-Novelle BGBl. I 120/2008 3.2. Mit der Tabakgesetz-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2008,

wurde das Rauchverbot auch auf Räume der Gastronomie ausgedehnt, indem die Ausnahmeregelung für Gastronomiebetriebe in §13 Abs4 Tabakgesetz idF BGBl. I 167/2004 aufgehoben und mit §13a Abs1 Tabakgesetz ein ausdrückliches generelles Rauchverbot in Gastronomiebetrieben festgelegt wurde (zur Rechtslage vor der Tabakgesetz-Novelle vgl. VfSlg. 18.895/2009 Pkt. III.2.). Die Abs2 und 3 des §13a leg.cit. enthalten eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten vom Rauchverbot. Als Ausnahme vom Verbot des Abs1 können gemäß §13a Abs2 leg.cit. in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Diese Regelungen beschränken die Erwerbsausübung des Antragsstellers insoweit, als sie ihn zwingen, ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste zu verbieten und die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen. Sie greifen daher in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nach Art6 StGG ein.wurde das Rauchverbot auch auf Räume der Gastronomie ausgedehnt, indem die Ausnahmeregelung für Gastronomiebetriebe in §13 Abs4 Tabakgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 167 aus 2004, aufgehoben und mit §13a Abs1 Tabakgesetz ein ausdrückliches generelles Rauchverbot in Gastronomiebetrieben festgelegt wurde (zur Rechtslage vor der Tabakgesetz-Novelle vergleiche VfSlg. 18.895 aus 2009, Pkt. römisch drei.2.). Die Abs2 und 3 des §13a leg.cit. enthalten eine Reihe von Ausnahmemöglichkeiten vom Rauchverbot. Als Ausnahme vom Verbot des Abs1 können gemäß §13a Abs2 leg.cit. in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird. Diese Regelungen beschränken die Erwerbsausübung des Antragsstellers insoweit, als sie ihn zwingen, ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste zu verbieten und die Einhaltung dieses Verbots sicherzustellen. Sie greifen daher in dessen verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nach Art6 StGG ein.

              3.3. Die im Tabakgesetz einschließlich der

angefochtenen Bestimmungen normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen (s. RV 163 BlgNR 19. GP, 14; RV 700 BlgNR 22. GP, 6 f.; RV 610 BlgNR 23. GP, 6 f.). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Ein Rauchverbot in Räumen der Gastronomie ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes insofern geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes nicht nur der Gäste, sondern auch der Arbeitnehmer in Gastgewerbebetrieben zukommt, auch verhältnismäßig (vgl. VfSlg. 18.895/2009). Gerade mit Blick auf die Arbeitnehmer erweist sich das vom Antragsteller vorgetragene Argument der "Freiwilligkeit" des Besuches von Gastronomiebetrieben als nicht tragend. Angesichts dessen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe im Sinne des §13a Abs1 Tabakgesetz einer eigenständigen Regelung mit einem grundsätzlichen Rauchverbot zu unterwerfen. Daran ändern auch die - im vorliegenden Fall nicht präjudiziellen - Ausnahmebestimmungen des §13a Abs3 Z1 und 2 leg.cit. nichts.angefochtenen Bestimmungen normierten Rauchverbote in Räumen öffentlicher Orte dienen dem Ziel des Schutzes der Nichtraucher vor Belästigung und vor Gefährdungen ihrer Gesundheit durch das Passivrauchen (s. Regierungsvorlage 163 BlgNR 19. GP, 14; Regierungsvorlage 700 BlgNR 22. GP, 6 f.; Regierungsvorlage 610 BlgNR 23. GP, 6 f.). Dieses Ziel liegt im öffentlichen Interesse. Ein Rauchverbot in Räumen der Gastronomie ist zur Erreichung des Zieles des Nichtraucherschutzes insofern geeignet und im Hinblick auf den hohen Stellenwert, der dem Ziel des Gesundheitsschutzes nicht nur der Gäste, sondern auch der Arbeitnehmer in Gastgewerbebetrieben zukommt, auch verhältnismäßig vergleiche VfSlg. 18.895 aus 2009,). Gerade mit Blick auf die Arbeitnehmer erweist sich das vom Antragsteller vorgetragene Argument der "Freiwilligkeit" des Besuches von Gastronomiebetrieben als nicht tragend. Angesichts dessen liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, gastgewerbliche Betriebe im Sinne des §13a Abs1 Tabakgesetz einer eigenständigen Regelung mit einem grundsätzlichen Rauchverbot zu unterwerfen. Daran ändern auch die - im vorliegenden Fall nicht präjudiziellen - Ausnahmebestimmungen des §13a Abs3 Z1 und 2 leg.cit. nichts.

              3.4. Aus denselben Gründen liegt auch - einen Grundrechtseingriff vorausgesetzt - keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums vor.

              4. Der Antragsteller macht schließlich geltend, §13a Abs1 Z1 Tabakgesetz verstoße gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

              4.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. zB VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). 4.1. Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s. etwa VfSlg. 13.327 aus 1993,, 16.407 aus 2001,). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche zB VfSlg. 14.039 aus 1995,, 16.407 aus 2001,). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s. etwa VfSlg. 16.176 aus 2001,, 16.504 aus 2002,).

              4.2. Auf das Wesentliche zusammengefasst führt der Antragsteller aus, dass sich aus der Systematik des Gesetzes eine Einbeziehung der Gastronomie in den Begriff "öffentliche Orte" ergebe und ein generelles Rauchverbot im Hinblick auf die "Freiwilligkeit" des Besuches von Gastronomiebetrieben - im Unterschied zu "qualifiziert öffentlichen Räumen" wie etwa Amtsgebäuden, Schulen und Spitälern, die betreten werden müssen - zu einer unsachlichen Gleichbehandlung führe. Der "Schutz vor unfreiwilliger Tabakrauchexposition an Orten, deren Besuch ausschließlich freiwillig erfolgt", sei ein Widerspruch in sich und nicht erforderlich.

              Mit Blick auf das Ziel des Schutzes der Gesundheit der Gäste und Arbeitnehmer von Gastgewerbebetrieben ist es ungeachtet des Umstandes, dass der Besuch dieser Betriebe durch Gäste freiwillig erfolgt, sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber ein im Wesentlichen allgemeines Rauchverbot in Räumlichkeiten von Gastronomiebetrieben vorsieht. §13a Abs1 Z1 Tabakgesetz verstößt daher nicht gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

              5. Auch die ebenfalls angefochtene Bestimmung des §13a Abs2 2. Satz Tabakgesetz ist nicht verfassungswidrig: Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausnahmen vom Rauchverbot für Betriebe, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, vorzusehen und festzulegen, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein muss, in denen das Rauchen gestattet wird, bildet einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung und ist aus den unter Pkt. III.3.2. und 3.3. genannten Gründen sachlich gerechtfertigt. Es liegt auch keine verfassungswidrige "Enteignung auf Vorrat" vor. 5. Auch die ebenfalls angefochtene Bestimmung des §13a Abs2 2. Satz Tabakgesetz ist nicht verfassungswidrig: Die Entscheidung des Gesetzgebers, Ausnahmen vom Rauchverbot für Betriebe, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, vorzusehen und festzulegen, dass der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss, und nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein muss, in denen das Rauchen gestattet wird, bildet einen verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Erwerbsbetätigung und ist aus den unter Pkt. römisch drei.3.2. und 3.3. genannten Gründen sachlich gerechtfertigt. Es liegt auch keine verfassungswidrige "Enteignung auf Vorrat" vor.

IV.römisch vier.

              1. Der Antrag ist, soweit er sich gegen §1 Z11 und §18 Abs6 Z1 Tabakgesetz richtet, als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen ist er als unbegründet abzuweisen.

              2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Gesundheitswesen, Tabak, Nichtraucherschutz, Übergangsbestimmung, VfGH / Individualantrag, Erwerbsausübungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:G15.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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