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41 Innere AngelegenheitenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch eine Entscheidung des Asylgerichtshofes im Beisein eines männlichen Richters als Beisitzer trotz Berufung der Beschwerdeführerin auf die sexuelle Selbstbestimmung; Verstoß gegen den Grundsatz der festen GeschäftsverteilungRechtssatz
Vorbringen der Entführung und Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in Georgien, Furcht vor Verfolgung daher auf sexuelle Selbstbestimmung iSd §24b AsylG 1997 gegründet; gem §24b leg cit in solchen Fällen Einvernahme durch Richter desselben Geschlechts normiert.
Die Behandlung (insb die Beteiligung an der mündlichen Verhandlung) der vorliegenden Rechtssache durch einen (männlichen) Richter als Beisitzer widerspricht daher dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung.
Keine bloße Befassung mit der Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin laut Verhandlungsprotokoll.
(Ebenso unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung U1957/12, E v 22.02.13).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Behördenzuständigkeit, Behördenzusammensetzung, AsylgerichtshofEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:U1913.2010Zuletzt aktualisiert am
28.03.2013