RS Vfgh 2011/11/29 B884/11

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 1997 §8
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §44 Abs3, §44b Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung; völlige Außerachtlassung des seit der Ausweisungsentscheidung begründeten Familienlebens im Rahmen der Interessenabwägung

Rechtssatz

Sohn des Beschwerdeführers erst nach der Ausweisungsentscheidung des UBAS vom 06.11.06, nämlich am 24.12.07 geboren. Trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, besteht zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind ein Familienleben iSv Art8 EMRK.

Keine Prüfung der Behörde, ob durch ihre Entscheidung ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgen würde bzw ob dieser gerechtfertigt wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Ausweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B884.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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