TE Vfgh Erkenntnis 2011/11/29 B884/11

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Veröffentlicht am 29.11.2011
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 1997 §8
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §44 Abs3, §44b Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer Niederlassungsbewilligung wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung; völlige Außerachtlassung des seit der Ausweisungsentscheidung begründeten Familienlebens im Rahmen der Interessenabwägung

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1. Der am 18. Dezember 1968 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana. Er reiste im Dezember 2005 illegal nach Österreich ein und stellte am 14. Dezember 2005 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. August 2006 gemäß §7 Asylgesetz 1997 abgewiesen; unter einem wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von Österreich nach Ghana gemäß §8 Abs1 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt und die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana gemäß §8 Abs2 Asylgesetz 1997 verfügt. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS) mit Bescheid vom 6. November 2006 abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen den Bescheid des UBAS erhobenen Beschwerde mit Bescheid vom 9. Juli 2009 ab.

              1.1. Am 14. September 2009 stellte der Beschwerdeführer gemäß §44 Abs3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz idF BGBl. I 29/2009 (im Folgenden: NAG) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSv Art8 EMRK. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. September 2009 damit, dass er in aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter seines am 24. Dezember 2007 in Graz geborenen Sohnes lebe. Sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn seien österreichische Staatsbürger. Aus religiösen Gründen könne der Beschwerdeführer bis zur beabsichtigten Eheschließung nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn leben. Trotz des getrennten Haushaltes bestehe ein normales Familienleben; der Beschwerdeführer komme sowohl seinen Vaterpflichten als auch seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Verlobten nach. Einer Eheschließung stünden nur formelle Gründe - es würden noch einige Dokumente aus Ghana benötigt werden - entgegen. Neben seinen familiären Bindungen sei der Beschwerdeführer in Österreich voll integriert: Er gehe einer regelmäßigen Beschäftigung als Wochenendzusteller für die "Kleine Zeitung" nach, verfüge über einen großen Freundeskreis und nehme am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Da er über ein Auto verfüge, unterstütze er auch seine Arbeitskollegen bei der Zustellung, womit er sich ein "Zubrot" verdiene. 1.1. Am 14. September 2009 stellte der Beschwerdeführer gemäß §44 Abs3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, (im Folgenden: NAG) den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSv Art8 EMRK. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. September 2009 damit, dass er in aufrechter Lebensgemeinschaft mit der Kindesmutter seines am 24. Dezember 2007 in Graz geborenen Sohnes lebe. Sowohl seine Lebensgefährtin als auch sein Sohn seien österreichische Staatsbürger. Aus religiösen Gründen könne der Beschwerdeführer bis zur beabsichtigten Eheschließung nicht im gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn leben. Trotz des getrennten Haushaltes bestehe ein normales Familienleben; der Beschwerdeführer komme sowohl seinen Vaterpflichten als auch seinen Verpflichtungen gegenüber seiner Verlobten nach. Einer Eheschließung stünden nur formelle Gründe - es würden noch einige Dokumente aus Ghana benötigt werden - entgegen. Neben seinen familiären Bindungen sei der Beschwerdeführer in Österreich voll integriert: Er gehe einer regelmäßigen Beschäftigung als Wochenendzusteller für die "Kleine Zeitung" nach, verfüge über einen großen Freundeskreis und nehme am gesellschaftlichen Leben in Österreich teil. Da er über ein Auto verfüge, unterstütze er auch seine Arbeitskollegen bei der Zustellung, womit er sich ein "Zubrot" verdiene.

              1.2. Mit Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 4. November 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß §§44 Abs3 und 44b Abs1 NAG als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden und keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.

              1.3. Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 bestätigte die Bundesministerin für Inneres in zweiter Instanz die Entscheidung des Landeshauptmannes der Steiermark. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen):

              "In Ihrem Berufungsschreiben vom 22.11.2010 gaben Sie an, dass Sie wirtschaftlich und persönlich integriert seien. Durch Ihre österreichische Lebensgefährtin und dem im Jahr 2007 geborenen gemeinsamen Sohn verfügen Sie über eine soziale Integration. Ihre berufliche Integration beziehen Sie auf die selbständige Tätigkeit als Zeitungshändler. Weiters geben Sie an, dass Sie nicht bei Ihrer Freundin und Ihrem gemeinsamen Sohn wohnen, da dies aus religiösen Gründen nicht erlaubt sei.

              Wie die Erhebungen im Berufungsverfahren ergaben, leben Sie nicht mit Ihrer Lebensgefährtin und ihrem Sohn [...] zusammen.

[...]

              Laut eigenen Angaben im Asylverfahren leben Ihre minderjährigen Töchter, 1998 und 2000 geboren und Ihr Sohn, 1994 geboren, bei Ihren Eltern (Großeltern der Kinder) im Heimatland. Ihre erste Ehefrau ist im Jahr 2002 gestorben. In Österreich leben außer Ihrer Lebensgefährtin und dem Sohn keine anderen Verwandten.

              Eine wirtschaftliche bzw. berufliche Integrität konnten Sie als selbständiger Zeitungshändler nachweisen. Laut Versicherungsdatenauszug sind sie seit 5.8.2009 bis 28.2.2010 selbstversichert gewesen. Derzeit gehen Sie keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach. Von einer weiteren beruflichen Integration ist dementsprechend nicht auszugehen.

              Die von Ihnen dargestellten Umstände stellen eine 'entsprechende Integration' dar, jedoch waren Sie während des Asylverfahrens nur aufgrund des Antrages, der sich letztlich als unberechtigt erwiesen hat, temporär berechtigt. Ihr Asylantrag wurde von der 1. Instanz am 3.08.2006 verbunden mit einer Ausweisung negativ entschieden und ist Ihnen bereits ab diesem Zeitpunkt Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bekannt. Weiters halten Sie sich bereits seit dem Abschluss des Asylverfahrens, somit seit 9.7.2009, noch immer illegal in Österreich auf.

              Die bloße Aufenthaltsdauer allein vermag jedoch 'kein individuelles Bleiberecht' zu vermitteln, vielmehr wäre es unerlässlich gewesen, auch sonstige Integrationsschritte zu erbringen. Die lange Dauer des Asylverfahrens vermag die persönlichen Interessen nicht maßgeblich zu verstärken (siehe VwGH vom 25.2.2010, ZI. 2009/21-0187).

              Ihr Vorbringen stellt keine konkreten Angaben dar, um einen maßgeblich geänderten Sachverhalt zu konkretisieren, der gemäß §11 Abs3 NAG aber erforderlich wäre.

              Aus diesen Ausführungen ist im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §11 Abs3 NAG iVm Art8 EMRK nicht erkennbar, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, als zum Zeitpunkt der Abwägung (im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) zu der Frage des Art8 EMRK." Aus diesen Ausführungen ist im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §11 Abs3 NAG in Verbindung mit Art8 EMRK nicht erkennbar, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, als zum Zeitpunkt der Abwägung (im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) zu der Frage des Art8 EMRK."

              2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSv Art8 EMRK sowie der Sache nach auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde verkannt habe, dass im Asylverfahren ein Familienleben im Sinne des Art8 EMRK gar kein Thema gewesen sei. Das Familienleben sei zum Zeitpunkt der Entscheidung des UBAS im Entstehen gewesen, und der Sohn sei erst 13 Monate nach dieser Entscheidung geboren. Aufgrund des erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung im Asylverfahren entstandenen Familienlebens hätte die Behörde im Lichte des Art8 EMRK eine Interessenabwägung vornehmen und von einem maßgeblich geänderten Sachverhalt ausgehen müssen. Da sie dies verkannt habe und es auch gänzlich unterlassen habe im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers Ermittlungen zu tätigen, sei der belangten Behörde Willkür anzulasten.

              3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten

vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

              II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage

              Die relevanten Bestimmungen des NAG lauten in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung (BGBl. I 29/2009) wie folgt: Die relevanten Bestimmungen des NAG lauten in der zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009,) wie folgt:

"Niederlassungsbewilligung - beschränkt

              §44 (1) und (2)

              (3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§44a) oder auf begründeten Antrag (§44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie 'Niederlassungsbewilligung - beschränkt' zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß §11 Abs1 Z1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß §11 Abs3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK geboten ist.

              (4) ..."

              "§44b (1) Liegt kein Fall des §44a vor, sind Anträge gemäß §§43 Abs2 und 44 Abs3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn

              1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, ...

              2. ...

              3. ...

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §11 Abs3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

              (2) bis (4)..."

              "§11 (1) und (2)

              (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: (3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs1 Z3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs2 Z1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

              1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

              2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

              3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

              4. der Grad der Integration;

              5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

              6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

              7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

              8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

              (4) bis (7)..."

              III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

              Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002). Ein Eingriff in das durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht ist dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, auf einer dem Art8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruht oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hat; ein solcher Fall liegt nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hat, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art8 Abs2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hat vergleiche VfSlg. 11.638 aus 1988,, 15.051 aus 1997,, 15.400 aus 1999,, 16.657 aus 2002,).

              2. Der belangten Behörde ist ein den Art8 EMRK

verletzender Fehler vorzuwerfen:

              2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur (vgl. VfSlg. 18.223/2007, VfSlg. 18.388/2008 ua.) bereits ausgeführt hat, ist die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist jedoch stets gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen. 2.1. Wie der Verfassungsgerichtshof in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,, VfSlg. 18.388 aus 2008, ua.) bereits ausgeführt hat, ist die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist jedoch stets gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen.

              2.2. Die belangte Behörde hat zwar eine Interessenabwägung im Hinblick auf das seit der Ausweisungsentscheidung des UBAS entfaltete Privatleben des Beschwerdeführers vorgenommen, dabei jedoch das seither begründete Familienleben des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung völlig außer Acht gelassen. Dies obwohl - wie die Behörde selbst feststellt - der Sohn des Beschwerdeführers erst nach der Entscheidung des UBAS vom 6. November 2006, nämlich am 24. Dezember 2007 geboren wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn und seiner Lebensgefährtin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ändert nichts an der Tatsache, dass zumindest im Verhältnis zu seinem minderjährigen Kind ein Familienleben iSv Art8 EMRK besteht (s. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4, 2009, S. 205, Rz 17 und die dort zitierte Judikatur des EGMR). Damit erübrigt sich die Frage, ob nicht angesichts der konkreten Umstände der Lebensgemeinschaft diese als Familienleben im Sinne des Art8 EMRK zu qualifizieren ist, obwohl derzeit kein gemeinsamer Haushalt besteht.

              Da die belangte Behörde diese Tatsachen unberücksichtigt gelassen und in weiterer Folge nicht geprüft hat, ob durch ihre Entscheidung ein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erfolgen würde bzw. im Falle eines Eingriffes im Rahmen einer auf die konkreten Umstände des Familienlebens bezogenen Interessenabwägung nicht geprüft hat, ob dieser gerechtfertigt wäre, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Verfassungswidrigkeit belastet.

              2.3. Der Beschwerdeführer ist somit durch den

angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden.

              IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Der Bescheid war daher aufzuheben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

              2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von € 400,- sowie Eingabengebühr im Umfang von € 220,- enthalten.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Ausweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B884.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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