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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Beitragsleistung zum Treuhandbuch; keine Unsachlichkeit der (Neu-)Regelung der RAO über die Verpflichtung jedes Rechtsanwaltes zur Leistung von Beiträgen zur Versicherung der TreuhandeinrichtungRechtssatz
Keine Unsachlichkeit des §10a Abs7 RAO idF BGBl I 58/2010. Neuregelung des §10a RAO infolge des ErkenntnissesKeine Unsachlichkeit des §10a Abs7 RAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2010,. Neuregelung des §10a RAO infolge des Erkenntnisses
VfSlg 18637/2008; Beitragspflicht eines Rechtsanwaltes zur Aufbringung der Prämie für die Versicherung auch dann, wenn er keine Treuhandschaften abwickelt.VfSlg 18637 aus 2008,; Beitragspflicht eines Rechtsanwaltes zur Aufbringung der Prämie für die Versicherung auch dann, wenn er keine Treuhandschaften abwickelt.
Die Errichtung von Treuhandeinrichtungen und der Abschluss einer Versicherung zum Schutz der Treugeber (vgl §23 Abs4 RAO) dient dem Klientenschutz und soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsanwaltschaft insgesamt stärken bzw den Berufsstand vor Vertrauensverlusten bewahren; gesetzliche Maßnahme zur Zielerreichung geeignet; Ansehen der Rechtsanwälte unteilbar, Erhaltung des Standesansehens für die gesamte Berufsgruppe von eminenter Wichtigkeit. Der Umstand, dass nicht alle Rechtsanwälte Treuhandschaften übernehmen, führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit des §10a Abs7 RAO.Die Errichtung von Treuhandeinrichtungen und der Abschluss einer Versicherung zum Schutz der Treugeber vergleiche §23 Abs4 RAO) dient dem Klientenschutz und soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsanwaltschaft insgesamt stärken bzw den Berufsstand vor Vertrauensverlusten bewahren; gesetzliche Maßnahme zur Zielerreichung geeignet; Ansehen der Rechtsanwälte unteilbar, Erhaltung des Standesansehens für die gesamte Berufsgruppe von eminenter Wichtigkeit. Der Umstand, dass nicht alle Rechtsanwälte Treuhandschaften übernehmen, führt daher nicht zur Verfassungswidrigkeit des §10a Abs7 RAO.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Berufsrecht, ErwerbsausübungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1721.2010Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012