TE Vfgh Beschluss 2011/12/14 B248/11, A19/11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.12.2011
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §17 Abs2
ZPO §63 Abs1
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde (und der eventualiter erhobenen Klage) wegen des nicht behobenen Mangels des formellen Erfordernisses der Einbringung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache

Spruch

              I. Die Beschwerde und die Klage gemäß Art137 B-VG werden zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde und die Klage gemäß Art137 B-VG werden zurückgewiesen.

              II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 27. Mai 2011 - nach Abweisung seines Verfahrenshilfeantrages vom 14. Februar 2011 (VfGH 2.5.2011, B248/11-3) - eine selbstverfasste Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid, mit welchem sein Antrag auf Zulassung zur Ziviltechnikerprüfung abgewiesen wurde, ein.

              2. Diese Beschwerde war nicht von einem

bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht worden, sie war lediglich mit dem Vermerk "mit Unterschrift durch den Rechtsanwalt" versehen und von einem Rechtsanwalt unterfertigt, eine Berufung des Rechtsanwaltes auf die ihm erteilte Vollmacht fehlte ebenso wie das Begehren, den Bescheid aufzuheben.

              3. Mit Eingabe vom 5. Juni 2010 (richtig wohl: 5. Juni 2011) stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den oben bezeichneten Bescheid.

              4. Mit Verfügung vom 30. August 2011 - zugestellt am 1. September 2011 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, die bestehenden Formmängel - nämlich, dass

              "1. [e]ntgegen §17 Abs2 VfGG [...] die Beschwerde nicht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht [wurde

...]

              2. [e]ntgegen §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG, §30 ZPO [...] weder eine urkundliche Vollmacht vorgelegt [wurde] noch [...] eine Berufung auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §30 Abs2 ZPO [erfolgte ...] 2. [e]ntgegen §17 Abs2 VfGG in Verbindung mit §35 VfGG, §30 ZPO [...] weder eine urkundliche Vollmacht vorgelegt [wurde] noch [...] eine Berufung auf die erteilte Vollmacht im Sinne des §30 Abs2 ZPO [erfolgte ...]

              3. [e]ntgegen §82 Abs2 Z5 VfGG [...] das Begehren, den angefochtenen Bescheid aufzuheben [fehlt]"

              - innerhalb von zwei Wochen zu beheben, andernfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.

              5.              In der Folge wurde vom Rechtsanwalt, der bereits die als selbstverfasst gewertete Beschwerde unterfertigt hatte, die ursprüngliche Beschwerde, allerdings mit einem als "Mängelbehebung" bezeichneten und von ihm unterfertigten Zusatzblatt, das eine Berufung auf die erteilte Vollmacht, das Begehren den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sowie die Erklärung, dass die "ursprünglich eingebrachte Beschwerde [...] daher nunmehr durch den bevollmächtigten Rechtsanwalte [...] im Sinne der Bestimmungen VfGG [eingebracht wird]" beinhaltet, dem Verfassungsgerichtshof unverändert wieder vorgelegt. Überdies legte der Rechtsanwalt mit derselben Eingabe eine von ihm nicht unterzeichnete Beschwerde sowie "gegebenenfalls" eine Klage gemäß Art137 B-VG vor.

              Gemäß §17 Abs2 VfGG sind (unter anderem) Beschwerden durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.

              6.1. Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst oder einer anderen Person, die nicht Rechtsanwalt ist, verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen, gleichsam nur das als "Mängelbehebung" bezeichnete Zusatzblatt mit einer Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (s. auch VfSlg. 13.365/1993, 14.287/1995, 15.497/1999, 17.528/2005, 17.759/2006). 6.1. Dem Erfordernis der Beschwerdeeinbringung durch einen Rechtsanwalt ist im Allgemeinen nicht entsprochen, wenn sich der Rechtsanwalt darauf beschränkt, einen von der Partei selbst oder einer anderen Person, die nicht Rechtsanwalt ist, verfassten Schriftsatz unverändert als solchen wieder vorzulegen, gleichsam nur das als "Mängelbehebung" bezeichnete Zusatzblatt mit einer Unterschrift des Rechtsanwaltes versehen ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Anwaltes, die betreffende Eingabe als eine (wenngleich auf Grund eines Auftrags des Mandanten) durch ihn verfasste einzubringen, immer aber einen eigenen, von der wieder vorzulegenden, selbstverfassten Beschwerde unterschiedlichen Schriftsatz vorzulegen (s. auch VfSlg. 13.365 aus 1993,, 14.287 aus 1995,, 15.497 aus 1999,, 17.528 aus 2005,, 17.759 aus 2006,).

              Aus dem Umstand, dass die vom Beschwerdeführer

verfasste Beschwerde erneut vorgelegte wurde und lediglich das als Mängelbehebung bezeichnete Zusatzblatt vom Rechtsanwalt unterfertigt wurde, schließt der Verfassungsgerichtshof, dass auch diese Beschwerde nicht vom Rechtsanwalt verfasst wurde. Insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers - beispielsweise dem Gesetzgeber aufzutragen, §7 Ziviltechnikergesetz idgF durch Ergänzung mit der Formulierung "oder in sonstiger Weise Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem jeweiligen Fachgebiet erworben und aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nachgewiesen wurden, wie sie einem Diplom nach Art1, lita der Richtlinie 89/48/EWG gleichzuhalten sind" - entsprechen offensichtlich nicht solchen Anträgen, die durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden.

              6.2. Da aber auch die vom Rechtsanwalt gleichzeitig eingebrachte Beschwerde nicht unterzeichnet ist, sind die Beschwerde und die eventualiter erhobene Klage gemäß Art137 B-VG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse gemäß §19 Abs3 Z2 litc VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

              7. Dem neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe steht, da keine Änderung in der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist, die Rechtskraft des den ersten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Mai 2011 entgegen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 litd VfGG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Mängelbehebung, res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2011:B248.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten