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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen die grundverkehrsbehördliche Genehmigung eines Rechtserwerbs mangels LegitimationSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I.1. Mit Eingabe vom 6. März 2009 zeigten A.H. und ihr Ehegatte F.H. gemäß §23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61, (in der Folge: Tir. GVG 1996) den Rechtserwerb einer näher bezeichneten Liegenschaft aus der Verlassenschaft nach M.T. bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel an. römisch eins.1. Mit Eingabe vom 6. März 2009 zeigten A.H. und ihr Ehegatte F.H. gemäß §23 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, Landesgesetzblatt 61, (in der Folge: Tir. GVG 1996) den Rechtserwerb einer näher bezeichneten Liegenschaft aus der Verlassenschaft nach M.T. bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel an.
2. Die bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel eingerichtete Bezirks-Grundverkehrskommission versagte mit Bescheid vom 23. April 2009 diesem Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung im Wesentlichen mit der Begründung, dass die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt sei, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe unter Lebenden zu umgehen.
3. Die dagegen eingebrachte Berufung der A.H. und des F.H. wurde von der Landes-Grundverkehrskommission mit Bescheid vom 23. September 2009 als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde den Parteien am 1. Oktober 2009 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid haben A.H. und F.H. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 8. Dezember 2010, B1347/09, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden sind, da die Landes-Grundverkehrskommission durch die am 1. Oktober 2009 erfolgte Zustellung ihres Bescheides eine ihr - durch das In-Kraft-Treten der Novelle zum Tir. GVG 1996, LGBl. 60/2009, am 1. Oktober 2009 und die damit neu geregelte Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol für den Abspruch über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz - gesetzlich nicht (mehr) zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat. 4. Gegen diesen Bescheid haben A.H. und F.H. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser hob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 8. Dezember 2010, B1347/09, im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) verletzt worden sind, da die Landes-Grundverkehrskommission durch die am 1. Oktober 2009 erfolgte Zustellung ihres Bescheides eine ihr - durch das In-Kraft-Treten der Novelle zum Tir. GVG 1996, Landesgesetzblatt 60 aus 2009,, am 1. Oktober 2009 und die damit neu geregelte Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol für den Abspruch über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Gesetz - gesetzlich nicht (mehr) zukommende Zuständigkeit in Anspruch genommen hat.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit dem angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - der Berufung der A.H. und (zwischenzeitlich) der Verlassenschaft nach F.H. Folge gegeben und dem Rechtserwerb der Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §4 Abs1 lita iVm §6 Abs3, §25 Abs1 und §26 Tir. GVG 1996 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke iSd §2 Abs1 leg.cit. handle. Sie stellte auch fest, dass dem Vermächtnis der M.T. ein zwischen ihr und den nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörenden Vermächtnisnehmern abgeschlossener Kaufvertrag über diese Liegenschaft vorausgegangen sei, sodass die Vermächtnisgeberin den vollen Gegenwert bereits zu ihren Lebzeiten erhalten habe. Auf Grund fehlender Erfolgsaussichten der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages mangels Bewirtschaftung der Liegenschaft durch die Erwerber sei die letztwillige Verfügung errichtet worden, um die damals in Geltung stehenden grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen für Rechtserwerbe unter Lebenden an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu umgehen. Die Vermächtnisnehmer seien nicht Landwirte iSd §2 Abs5 Tir. GVG 1996 und die Interessentenregelung des §7a leg.cit. komme auf Grund der Übergangsbestimmung des ArtII Abs4 der Novelle zum Tir. GVG 1996, LGBl. 60/2009, nicht zur Anwendung. Da die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt sei, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, treffe §6 Abs5 Tir. GVG 1996 auf diesen Fall zu, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen des §6 Abs3 leg.cit. zu prüfen sei. Nach Einholung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens und Erhebungen im Grundbuch stellte die belangte Behörde fest, dass der Rechtserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hinsichtlich des Veräußerers (der Verlassenschaft nach M.T.) den in §6 Abs1 lita Z1 und 2 Tir. GVG 1996 genannten Grundsätzen nicht widerspreche. Auf Grund eines vorgelegten Pachtvertrages mit einem Landwirt sei auch die nachhaltig ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft gewährleistet. Dadurch sah die belangte Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs3 Tir. GVG 1996 als erfüllt an, gab der Berufung Folge und erteilte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung. 5. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit dem angefochtenen Bescheid - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - der Berufung der A.H. und (zwischenzeitlich) der Verlassenschaft nach F.H. Folge gegeben und dem Rechtserwerb der Liegenschaft die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §4 Abs1 lita in Verbindung mit §6 Abs3, §25 Abs1 und §26 Tir. GVG 1996 erteilt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke iSd §2 Abs1 leg.cit. handle. Sie stellte auch fest, dass dem Vermächtnis der M.T. ein zwischen ihr und den nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörenden Vermächtnisnehmern abgeschlossener Kaufvertrag über diese Liegenschaft vorausgegangen sei, sodass die Vermächtnisgeberin den vollen Gegenwert bereits zu ihren Lebzeiten erhalten habe. Auf Grund fehlender Erfolgsaussichten der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Kaufvertrages mangels Bewirtschaftung der Liegenschaft durch die Erwerber sei die letztwillige Verfügung errichtet worden, um die damals in Geltung stehenden grundverkehrsbehördlichen Bestimmungen für Rechtserwerbe unter Lebenden an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zu umgehen. Die Vermächtnisnehmer seien nicht Landwirte iSd §2 Abs5 Tir. GVG 1996 und die Interessentenregelung des §7a leg.cit. komme auf Grund der Übergangsbestimmung des ArtII Abs4 der Novelle zum Tir. GVG 1996, Landesgesetzblatt 60 aus 2009,, nicht zur Anwendung. Da die letztwillige Zuwendung in der Absicht erfolgt sei, die Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu umgehen, treffe §6 Abs5 Tir. GVG 1996 auf diesen Fall zu, sodass das Vorliegen der Voraussetzungen des §6 Abs3 leg.cit. zu prüfen sei. Nach Einholung eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens und Erhebungen im Grundbuch stellte die belangte Behörde fest, dass der Rechtserwerb an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft hinsichtlich des Veräußerers (der Verlassenschaft nach M.T.) den in §6 Abs1 lita Z1 und 2 Tir. GVG 1996 genannten Grundsätzen nicht widerspreche. Auf Grund eines vorgelegten Pachtvertrages mit einem Landwirt sei auch die nachhaltig ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Liegenschaft gewährleistet. Dadurch sah die belangte Behörde die Genehmigungsvoraussetzungen des §6 Abs3 Tir. GVG 1996 als erfüllt an, gab der Berufung Folge und erteilte die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde eines Sohnes der M.T., der - als gesetzlicher Erbe und nach der Schenkung der Hälfte der Liegenschaft durch seinen Bruder - grundbücherlicher Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist. Der Beschwerdeführer behauptet die Verletzung in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) sowie auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG) und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Für den Fall der Abweisung der Beschwerde oder Ablehnung der Beschwerdebehandlung beantragt er die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof. Schließlich stellt der Beschwerdeführer den Antrag, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
II. §2 Abs1, 5 und 6, §4 Abs1 lita, §6 Abs1-5, §23 Abs1, §25 Abs1 und §26 Tir. GVG 1996, LGBl. 61 idF 30/2011, sowie ArtII der Novelle zum Tir. GVG 1996, LGBl. 60/2009, lauten wie folgt: römisch zwei. §2 Abs1, 5 und 6, §4 Abs1 lita, §6 Abs1-5, §23 Abs1, §25 Abs1 und §26 Tir. GVG 1996, LGBl. 61 in der Fassung 30 aus 2011,, sowie ArtII der Novelle zum Tir. GVG 1996, Landesgesetzblatt 60 aus 2009,, lauten wie folgt:
"§2
Begriffsbestimmungen
…
a) wer einen landwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen landwirtschaftlichen Dienstnehmern bewirtschaftet oder
b) wer nach dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines landwirtschaftlichen Grundstückes eine Tätigkeit im Sinn der lita ausüben will und die dazu erforderlichen Fähigkeiten aufgrund seiner praktischen Tätigkeit oder fachlichen Ausbildung nachweisen und die Absicht der nachhaltigen ordnungsgemäßen Bewirtschaftung durch ein Betriebskonzept glaubhaft machen kann.
…
§4
Genehmigungspflicht
a) den Erwerb des Eigentums einschließlich einer Zustiftung nach §3 Abs4 des Privatstiftungsgesetzes, BGBl. Nr. 694/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2005; a) den Erwerb des Eigentums einschließlich einer Zustiftung nach §3 Abs4 des Privatstiftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2005,;
…
§6
Genehmigungsvoraussetzungen
a) der Rechtserwerb im öffentlichen Interesse der Erhaltung und Stärkung eines lebensfähigen Bauernstandes in Tirol den Grundsätzen
1. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung leistungsfähiger land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe,
2. der Schaffung, Erhaltung oder Stärkung eines wirtschaftlich gesunden land- oder forstwirtschaftlichen Grundbesitzes und
3. der Aufrechterhaltung oder Herbeiführung einer nachhaltigen flächendeckenden Bewirtschaftung der land- oder forstwirtschaftlichen Grundflächen nicht widerspricht und
b) der Erwerber erklärt, dass durch den beabsichtigten Rechtserwerb kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden soll.
…
§23
Anzeigepflicht
…
§25
Erteilung der Genehmigung
…
§26
Grundverkehrsbehörden
Art II Artikel römisch zwei
III. Die Beschwerde ist unzulässig. römisch drei. Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 12.524/1990 und die dort zitierte Vorjudikatur) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden (vgl. auch VfSlg. 14.810/1997 und die dort zitierte Vorjudikatur in Bezug auf den Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlags). Durch die Genehmigung des Rechtserwerbes werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren (vgl. VfSlg. 11.544/1987). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger einer der beiden Vertragsparteien ist. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 12.524 aus 1990, und die dort zitierte Vorjudikatur) können die Partner eines genehmigungsbedürftigen Vertrages bei einer meritorischen Entscheidung nur durch die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung in ihren Rechten verletzt werden vergleiche auch VfSlg. 14.810 aus 1997, und die dort zitierte Vorjudikatur in Bezug auf den Verpflichteten des Versteigerungsverfahrens hinsichtlich der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des Zuschlags). Durch die Genehmigung des Rechtserwerbes werden sie in ihren privatrechtlichen Interessen nicht berührt; das öffentliche Interesse hat aber allein die Behörde zu wahren vergleiche VfSlg. 11.544 aus 1987,). Dies gilt auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer Rechtsnachfolger einer der beiden Vertragsparteien ist.
2. Da im vorliegenden Fall den in Rede stehenden Rechtserwerbern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erteilt wurde, hat ein öffentlich-rechtlicher Eingriff in die Privatrechtssphäre nicht stattgefunden. Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt aussprach, ist die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben, wenn durch einen bekämpften Bescheid irgendein Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann. Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Mangels einer Beschwer ist der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert. Seine Beschwerde war daher zurückzuweisen.
3. Eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kam nicht in Betracht, weil gemäß Art144 Abs3 B-VG (§87 Abs3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.
IV. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation, BeschwerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1326.2011Zuletzt aktualisiert am
20.09.2012