TE Vfgh Erkenntnis 2012/2/27 B1241/11

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Index

27 Rechtspflege
27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Normenprüfungsverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Normenprüfungsverfahren

              1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in einem gegen diesen als Beschuldigten geführten Strafverfahren Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und stellte dabei 147 Aktenablichtungen durch Digitalphotographie her. Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erließ am 17. Februar 2011 einen Zahlungsauftrag in Höhe von € 81,50. Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz unter anderem unter Berufung auf §29a Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl. I 100/2008, Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG idF Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II 188/2009, sowie §2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II 390/2007, nicht stattgegeben. 1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nahm in einem gegen diesen als Beschuldigten geführten Strafverfahren Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft und stellte dabei 147 Aktenablichtungen durch Digitalphotographie her. Die Kostenbeamtin des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erließ am 17. Februar 2011 einen Zahlungsauftrag in Höhe von € 81,50. Dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Strafsachen Graz unter anderem unter Berufung auf §29a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008,, Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG in der Fassung Artikel römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2009,, sowie §2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2007,, nicht stattgegeben.

              2. Dagegen richtet sich die auf Art144 B-VG

gegründete Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 25. Oktober 2011. Der Beschwerdeführer macht darin die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte infolge Anwendung verfassungswidriger Gesetzes- sowie gesetzwidriger Verordnungsbestimmungen geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

              3. Der Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen Graz erstattete als belangte Behörde eine Gegenschrift.

              4. Aus Anlass zweier Beschwerden gegen Bescheide des Leiters der Staatsanwaltschaft Linz und der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck, B1060/10 und B1456/10, hat der Verfassungsgerichtshof am 1. Juli 2011 beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit

              a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. 501 idF BGBl. I 52/2009 sowie idF Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II 188/2009, und a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. 501 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2009, sowie in der Fassung Artikel römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2009,, und

              b) des §29a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. 501/1984 idF BGBl. I 100/2008, b) des §29a des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008,,

sowie unter anderem die Gesetzmäßigkeit

              a) des Artikels I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II 188/2009, und a) des Artikels römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2009,, und

              b) des §2 der Verordnung der Bundesministerin für

Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II 390/2007,Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2007,,

von Amts wegen zu prüfen.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              1. Der Verfassungsgerichtshof hat über die -

zulässige - Beschwerde erwogen:

              1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, G85,86/11, V77-81/11, unter anderem §29a GGG idF BGBl. I 100/2008 und §2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II 390/2007, als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben sowie ausgesprochen, dass Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG idF Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, BGBl. II 188/2009, und dieser Artikel I Z17 litb der genannten Verordnung verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren. 1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, G85,86/11, V77-81/11, unter anderem §29a GGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2008, und §2 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 390 aus 2007,, als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehoben sowie ausgesprochen, dass Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 GGG in der Fassung Artikel römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz, Bundesgesetzblatt Teil 2, 188 aus 2009,, und dieser Artikel römisch eins Z17 litb der genannten Verordnung verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.

              1.2. Gemäß Art139 Abs6 und Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung einer Verordnung bzw. eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

              Dem in Art139 Abs6 und Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 10.736/1985, 10.954/1986, 11.711/1988). Dem in Art139 Abs6 und Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616 aus 1985,, 10.736 aus 1985,, 10.954 aus 1986,, 11.711 aus 1988,).

              1.3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfungsverfahren begann am 1. Dezember 2011. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 27. Oktober 2011 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.

              Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungs- bzw. gesetzwidrig aufgehobenen bzw. erkannten Gesetzes- bzw. Verordnungsbestimmungen an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzes- bzw. Verordnungsanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

              Der Bescheid ist daher schon aus diesem Grund aufzuheben.

              2. Damit erübrigen sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen sowie ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

              3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.

              4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1241.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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