Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesministerin für Justiz) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,-- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerde und amtswegiges Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und amtswegiges Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren
1.1. Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2010 in die Urkundensammlung des Grundbuchs beim Bezirksgericht Innsbruck Einsicht und fertigte mit seiner Digitalkamera 20 JPEG-Dateien von ebenso vielen Seiten aus der Urkundensammlung an. Über Aufforderung der Kostenbeamtin entrichtete er hiefür 10 € an Gebühren nach Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG).
1.2. Mit Rückzahlungsantrag vom 12. August 2010
forderte der Beschwerdeführer die entrichteten Gebühren gemäß §30 Abs3 GGG wegen fehlender gesetzlicher Grundlage zurück. Mit Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. August 2010 wurde dem Rückzahlungsantrag keine Folge gegeben.
1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die
vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2. Aus Anlass dieser (bzw. einer weiteren) Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof
I. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit römisch eins. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit
a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 idF BGBl. I Nr. 52/2009 sowie idF Artikel I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, a) der Anmerkung 6 zu Tarifpost 15 des Bundesgesetzes vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz - GGG), BGBl. Nr. 501 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, sowie in der Fassung Artikel römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2009,,
b) des §29a des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 100/2008, b) des §29a des Gerichtsgebührengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,,
sowie
II. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit römisch zwei. Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit
a) des Artikels I Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, BGBl. II Nr. 188/2009, a) des Artikels römisch eins Z17 litb der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 188 aus 2009,,
b) des §2 der Verordnung der Bundesministerin für
Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, BGBl. II Nr. 390/2007,Justiz über die Höhe der Gebühren für die Herstellung von Kopien durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei im Rahmen der Akteneinsicht, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2007,,
c) der drei letzten Absätze des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 17. Juli 2009, Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3/2009, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes, c) der drei letzten Absätze des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 17. Juli 2009, Zl. BMJ-L390.002/0003-II 3 aus 2009,, betreffend Änderung des Gerichtsgebührengesetzes,
d) der Z3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 26. Juli 2010, Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7/2010, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG, d) der Z3 lita, c und d (samt Fußnoten) des Erlasses der Bundesministerin für Justiz vom 26. Juli 2010, Zl. BMJ-B18.000/0006-I 7 aus 2010,, über einzelne Aspekte zur Bestimmung der Rechtsmittelgebühren nach Tarifpost 12a GGG in Exekutionsverfahren sowie der Gebühren für Aktenabschriften, -ablichtungen und sonstige Kopien nach Tarifpost 15 Anmerkung 6 GGG,
entstanden.
Der Verfassungsgerichtshof leitete daher mit
Beschluss vom 1. Juli 2011 gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G85,86/11, V77-81/11, hob der Verfassungsgerichtshof die oben unter Pkt. I.b sowie II.b bis d angeführten Bestimmungen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf bzw. sprach er aus, dass die unter Pkt. I.a und II.a genannten Bestimmungen verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.Beschluss vom 1. Juli 2011 gemäß Art140 Abs1 B-VG sowie gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Gesetzes- und Verordnungsprüfungsverfahren hinsichtlich der genannten Bestimmungen ein. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G85,86/11, V77-81/11, hob der Verfassungsgerichtshof die oben unter Pkt. römisch eins.b sowie römisch zwei.b bis d angeführten Bestimmungen als verfassungs- bzw. gesetzwidrig auf bzw. sprach er aus, dass die unter Pkt. römisch eins.a und römisch zwei.a genannten Bestimmungen verfassungs- bzw. gesetzwidrig waren.
II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen
1. Die Beschwerde ist begründet.
Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung sowie eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde also durch den
angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.404/1985, 10.515/1985).angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung sowie einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.404 aus 1985,, 10.515 aus 1985,).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 400,-- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,-- enthalten.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2011:B1456.2010Zuletzt aktualisiert am
25.01.2012