TE Vfgh Beschluss 2012/2/27 B1172/11

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §85 Abs2
  1. ZPO § 85 heute
  2. ZPO § 85 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 85 gültig von 01.01.1998 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 85 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Fristerstreckung zur Erfüllung des Verbesserungsauftrags als unzulässig; Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags

Spruch

              I. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Fristerstreckung wird zurückgewiesen.

              II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Der rechtsanwaltlich vertretene Einschreiter beantragte mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2011 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den oben bezeichneten Bescheid der Bundesministerin für Inneres.

              2. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - zugestellt am 29. November 2011 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84 und 85 ZPO iVm §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben. 2. Mit Verfügung vom 25. November 2011 - zugestellt am 29. November 2011 - wurde der Einschreiter gemäß §§66, 84 und 85 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben.

              3. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 brachte der Einschreiter einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO und §66 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG nicht zulässig ist (vgl. zB VfSlg. 16.942/2003, 17.694/2005, 18.293/2007 und VfGH 28.2.2011, U2842/10). 3. Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 brachte der Einschreiter einen Antrag auf Fristerstreckung ein. Dieser Antrag ist zurückzuweisen, weil eine Verlängerung der Frist zur Verbesserung gemäß §85 Abs2 ZPO und §66 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG nicht zulässig ist vergleiche zB VfSlg. 16.942 aus 2003,, 17.694 aus 2005,, 18.293 aus 2007, und VfGH 28.2.2011, U2842/10).

              4. Da die gesetzte Frist ungenützt verstrich - ein Vermögensbekenntnis wurde nicht vorgelegt -, ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen.

              5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 5. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1172.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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