RS Vfgh 2012/2/27 B1103/11

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Veröffentlicht am 27.02.2012
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender und verunglimpfender Formulierungen in einer Berufungsschrift

Rechtssatz

Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Mitwirkung dreier am Einleitungsbeschluss beteiligter Anwaltsrichter an der Entscheidung (vgl zB VfSlg 17103/2004).Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Mitwirkung dreier am Einleitungsbeschluss beteiligter Anwaltsrichter an der Entscheidung vergleiche zB VfSlg 17103 aus 2004,).

Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Behörde hat dadurch, dass sie die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift (als Verfahrenshilfeverteidiger der Angeklagten in einem Strafverfahren) gewählten Formulierungen als beleidigend und verunglimpfend erachtet und damit den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen hat, dem Gesetz keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Befangenheit, Meinungsäußerungsfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1103.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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