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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen beleidigender und verunglimpfender Formulierungen in einer BerufungsschriftRechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Mitwirkung dreier am Einleitungsbeschluss beteiligter Anwaltsrichter an der Entscheidung (vgl zB VfSlg 17103/2004).Kein Entzug des gesetzlichen Richters infolge Mitwirkung dreier am Einleitungsbeschluss beteiligter Anwaltsrichter an der Entscheidung vergleiche zB VfSlg 17103 aus 2004,).
Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit. Die Behörde hat dadurch, dass sie die vom Beschwerdeführer in seiner Berufungsschrift (als Verfahrenshilfeverteidiger der Angeklagten in einem Strafverfahren) gewählten Formulierungen als beleidigend und verunglimpfend erachtet und damit den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angenommen hat, dem Gesetz keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.
Schlagworte
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Befangenheit, MeinungsäußerungsfreiheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1103.2011Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012