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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit einer Bestimmung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 über die Unzulässigkeit einer Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Ausbildungsnachweisen bei einer Inländern vorbehaltenen VerwendungRechtssatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in §4a Abs4 BDG 1979 idF BGBl I 53/2007.Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in §4a Abs4 BDG 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2007,.
Es ist kein sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass eine im Hinblick auf eine bestimmte Verwendung vorgesehene Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, die im EU-Ausland erworben wurden, nicht möglich war, wenn es sich um eine Verwendung handelte, die österreichischen Staatsbürgern vorbehalten war.
Anlassfall B1117/10 vom selben Tag, Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlassfall B123/11, E v 05.03.12.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Dienstrecht, AusbildungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:G123.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013