TE Vfgh Erkenntnis 2012/3/2 B1117/10

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Veröffentlicht am 02.03.2012
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

              I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung und Sport) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.620,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

              1. Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist österreichischer Staatsbürger und seine Dienststelle ist die Belgier-Kaserne in Graz. Der Beschwerdeführer hat sich für eine Verwendung beworben, die nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht, und um die Anerkennung seines Studiums und der Ausbildungsnachweise der Corvinus-Universität in Budapest/Ungarn beantragt. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 2. Juli 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der zuständige Bundesminister gemäß §4a des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung BGBl. I 53/2009, zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur dann ermächtigt sei, wenn sich der Bewerber um eine Stelle bewerbe, welche nicht ausschließlich Inländern vorbehalten sei. 1. Der Beschwerdeführer steht als Major in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; er ist österreichischer Staatsbürger und seine Dienststelle ist die Belgier-Kaserne in Graz. Der Beschwerdeführer hat sich für eine Verwendung beworben, die nur Bewerbern mit österreichischer Staatsbürgerschaft offen steht, und um die Anerkennung seines Studiums und der Ausbildungsnachweise der Corvinus-Universität in Budapest/Ungarn beantragt. Mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 2. Juli 2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der zuständige Bundesminister gemäß §4a des Bundesgesetzes über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2009,, zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nur dann ermächtigt sei, wenn sich der Bewerber um eine Stelle bewerbe, welche nicht ausschließlich Inländern vorbehalten sei.

              In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde

gemäß Art144 B-VG wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet.

              2. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen mit Beschluss vom 24. September 2011 ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung" in §4a Abs4 BDG 1979 ein. Mit Erkenntnis vom 2. März 2012, G123/11, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die genannte Wortfolge verfassungswidrig war.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              1. Die Beschwerde ist begründet.

              Die belangte Behörde hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

              2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404/1985). 2. Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.404 aus 1985,).

              Der Bescheid war daher aufzuheben.

              3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

              4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1117.2010

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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