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83 NATUR- UND UMWELTSCHUTZNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Zulässigkeit des Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes; Feststellung der Zuständigkeit des VwGH zur Entscheidung über Beschwerden gegen einen Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie nach dem UVP-G 2000Rechtssatz
Zur Zulässigkeit des Antrags vgl E v 26.09.11, KI-1/11.Zur Zulässigkeit des Antrags vergleiche E v 26.09.11, KI-1/11.
VwGH als Gericht mit hinreichender Kontrollbefugnis in Tatsachenfragen iSd Art6 Abs1 EMRK und iSd Art47 Abs2 Grundrechtecharta; Hinweis auf die Ausführungen im Erk B254/11.
Der VwGH hätte daher über die Beschwerden der antragstellenden Parteien gegen den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 02.03.10 eine Sachentscheidung treffen müssen.
Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des VwGH vom 30.09.10.
Ebenso KI-2/12 vom selben Tag.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Umweltschutz, Umweltverträglichkeitsprüfung, Eisenbahnrecht, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, RechtsschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:KI5.2011Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012