TE Vfgh Beschluss 2012/3/5 B127/12

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Veröffentlicht am 05.03.2012
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Index

L0 Verfassungs- und Organisationsrecht
L0300 Landtagswahl

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art144 Abs1 / Allg
Bgld LandtagswahlO 1995 §84
VfGG §68 Abs1
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen einen wahlbehördlichen Bescheid betreffend Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

              1.1. Am 30. Mai 2010 fand die mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, LGBl. 24/2010, ausgeschriebene Wahl des Burgenländischen Landtages statt. Das endgültige Wahlergebnis wurde am 7. Juni 2010 festgestellt und kundgemacht. 1.1. Am 30. Mai 2010 fand die mit Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, Landesgesetzblatt 24 aus 2010,, ausgeschriebene Wahl des Burgenländischen Landtages statt. Das endgültige Wahlergebnis wurde am 7. Juni 2010 festgestellt und kundgemacht.

              1.2. Mit ihren Einsprüchen vom 8. Juni 2010 begehrte die wahlwerbende Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß §84 Bgld. Landtagswahlordnung 1995, LGBl. 4/1996 idF LGBl. 12/2010 (im Folgenden: Bgld. LTWO 1995), die Überprüfung der ziffernmäßigen Feststellungen der Kreiswahlbehörden in allen sieben Wahlkreisen. Diese Einsprüche wurden mit "Erkenntnis" der Bgld. Landeswahlbehörde vom 17. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen. 1.2. Mit ihren Einsprüchen vom 8. Juni 2010 begehrte die wahlwerbende Partei Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gemäß §84 Bgld. Landtagswahlordnung 1995, Landesgesetzblatt 4 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 12 aus 2010, (im Folgenden: Bgld. LTWO 1995), die Überprüfung der ziffernmäßigen Feststellungen der Kreiswahlbehörden in allen sieben Wahlkreisen. Diese Einsprüche wurden mit "Erkenntnis" der Bgld. Landeswahlbehörde vom 17. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen.

              1.3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2011 begehrte die wahlwerbende Partei FPÖ die Wiederaufnahme dieses Verfahrens, weil die Liste Burgenland den Einzug in den Landtag lediglich auf Grund einer Stimme geschafft habe und mittlerweile bekannt geworden sei, dass es im Zuge der Landtagswahl zur Fälschung von Wahlkarten gekommen sei. Ein Bürgermeister sei deshalb am 30. Juni 2011 strafrechtlich verurteilt worden.

              1.4. Mit "Erkenntnis" der Bgld. Landeswahlbehörde vom 22. Dezember 2011 wurde der Wiederaufnahmeantrag als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wird darin ausgeführt, dass das AVG allgemein und daher auch §69 AVG, der die Wiederaufnahme regle, auf Wahlangelegenheiten nicht anzuwenden sei. Die Bgld. LTWO 1995 kenne das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme nicht. Darüber hinaus sei die Frage der Bewertung von Stimmzetteln nicht im Verfahren nach §84 LTWO 1995, sondern nur im Rahmen einer allfälligen Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof zu prüfen.

              2. Gegen dieses "Erkenntnis" richtet sich die vorliegende, ausdrücklich auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter geltend gemacht wird.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Landtagswahl bzw. die Überprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung. Gemäß §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass zur Anfechtung von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor (so wie im vorliegenden Fall §84 Bgld. LTWO 1995 für den Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen), so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen (VfSlg. 13.602/1993 und 12.532/1990 mwH). Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Anträge wie zB den Wiederaufnahmeantrag. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch über die Anfechtung einer Landtagswahl bzw. die Überprüfung der ziffernmäßigen Ermittlung. Gemäß §68 Abs1 VfGG muss die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass zur Anfechtung von Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern vor dem Verfassungsgerichtshof nur der Weg nach Art141 B-VG offensteht. Sieht das betreffende Wahlgesetz einen Instanzenzug vor (so wie im vorliegenden Fall §84 Bgld. LTWO 1995 für den Einspruch gegen ziffernmäßige Ermittlungen), so bildet eine solche Entscheidung der Wahlbehörde nur einen Teilakt des Wahlverfahrens. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berufen, auf Grund einer gemäß Art144 B-VG erhobenen Beschwerde über die Rechtmäßigkeit eines wahlbehördlichen Bescheides dieser Art zu erkennen (VfSlg. 13.602 aus 1993, und 12.532 aus 1990, mwH). Dies gilt auch für damit im Zusammenhang stehende verfahrensrechtliche Anträge wie zB den Wiederaufnahmeantrag.

              III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch drei. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

              1. Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

              2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita

VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

Wahlen, Wahlanfechtung administrative, VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Zuständigkeit, Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B127.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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