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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend die Umwidmung einer Grundfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet; keine Auseinandersetzung mit den neuen, nicht einschränkbaren Nutzungsmöglichkeiten und der Verletzung von Interessen der NachbarnRechtssatz
Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 3, Änderung Nr 17, der Gemeinde Langenstein vom 27.09.07, soweit dieser für die als Grundstück Nr 1484/22 bezeichnete Fläche die Widmung als "gemischtes Baugebiet" ausweist.
Durch die Umwidmung kann nunmehr jeder beliebige Betrieb, der die Umgebung nicht iSd §22 Abs5 Z1 Oö RaumOG 1994 wesentlich stört bzw der in der Anlage 1 zur Oö BetriebstypenV 1997 auf Grund seiner Betriebstype der Widmungskategorie "M" oder "B/M" zugeordnet ist, dort angesiedelt werden. Damit sind gerade nicht - im Vergleich zur vorhergehenden Widmung als "Wohngebiet" - unveränderte, sondern - aus dem allein maßgeblichen abstrakten Betrachtungswinkel - erheblich darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten gegeben, die geeignet sind, die Interessen der Nachbarn zu verletzen. Der Grundlagenforschung mangelt es an einer Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchlichkeiten.
Bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben keine zwangsläufige Voraussetzung für die Eröffnung eines im "gemischten Baugebiet" zulässigen Betriebes; kein Rechtsanspruch zB der Nachbarn auf eine "Rückwidmung" in "Wohngebiet" bei Änderung der vorgesehenen Büronutzung; Ankündigung der Gemeinde der Verweigerung oder Behinderung einer beantragten Bau- und/oder gewerberechtlichen Bewilligung trotz Rechtsanspruches darauf aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich.
Anlassfall B1270/09, E v 06.03.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, NachbarrechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V116.2011Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013