RS Vfgh 2012/3/6 V116/11, (V116/11-17)

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Flächenwidmungsplan Nr 3, Änderung Nr 17, der Gemeinde Langenstein vom 27.09.07
Oö BetriebstypenV 1997 Anlage 1
Oö RaumOG 1994 §22, §36
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Flächenwidmungsplanänderung betreffend die Umwidmung einer Grundfläche von Wohngebiet in gemischtes Baugebiet; keine Auseinandersetzung mit den neuen, nicht einschränkbaren Nutzungsmöglichkeiten und der Verletzung von Interessen der Nachbarn

Rechtssatz

Aufhebung des Flächenwidmungsplanes Nr 3, Änderung Nr 17, der Gemeinde Langenstein vom 27.09.07, soweit dieser für die als Grundstück Nr 1484/22 bezeichnete Fläche die Widmung als "gemischtes Baugebiet" ausweist.

Durch die Umwidmung kann nunmehr jeder beliebige Betrieb, der die Umgebung nicht iSd §22 Abs5 Z1 Oö RaumOG 1994 wesentlich stört bzw der in der Anlage 1 zur Oö BetriebstypenV 1997 auf Grund seiner Betriebstype der Widmungskategorie "M" oder "B/M" zugeordnet ist, dort angesiedelt werden. Damit sind gerade nicht - im Vergleich zur vorhergehenden Widmung als "Wohngebiet" - unveränderte, sondern - aus dem allein maßgeblichen abstrakten Betrachtungswinkel - erheblich darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeiten gegeben, die geeignet sind, die Interessen der Nachbarn zu verletzen. Der Grundlagenforschung mangelt es an einer Auseinandersetzung mit diesen Widersprüchlichkeiten.

Bewilligungs- oder anzeigepflichtige Bauvorhaben keine zwangsläufige Voraussetzung für die Eröffnung eines im "gemischten Baugebiet" zulässigen Betriebes; kein Rechtsanspruch zB der Nachbarn auf eine "Rückwidmung" in "Wohngebiet" bei Änderung der vorgesehenen Büronutzung; Ankündigung der Gemeinde der Verweigerung oder Behinderung einer beantragten Bau- und/oder gewerberechtlichen Bewilligung trotz Rechtsanspruches darauf aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich.

Anlassfall B1270/09, E v 06.03.12, Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Entscheidungstexte

  • V 116/11
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 06.03.2012 V 116/11

Schlagworte

Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Verordnungserlassung, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:V116.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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