TE Vfgh Erkenntnis 2012/3/6 B1270/09

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Veröffentlicht am 06.03.2012
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

              I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden. römisch eins. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

              Der Bescheid wird aufgehoben.

              II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.860,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.860,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

              I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

              1. Mag. Ing. G. L. (in der Folge: Bauwerber) ist u.a. Eigentümer der Parzelle 1484/22, KG Langenstein, auf der ein Planungsbüro (L-Bau-Engineering GmbH) betrieben wird. Mit Bescheid vom 16. Oktober 2007 wurde ihm ein Bürozubau sowie die Errichtung von Carports auf der Parzelle 1484/22 baubehördlich bewilligt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

              2.1. In der Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Langenstein dem Bauwerber mit Bescheid vom 5. Februar 2009 die Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszweckes des auf dem Grundstück 1484/22 errichteten Zubaus von Wohnnutzung auf Büronutzung.

              2.2. Gegen diesen Bescheid erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer - sie sind Eigentümer der an das Grundstück des Bauwerbers angrenzenden Liegenschaft 1484/21 - als Nachbarn Berufung.

              2.3. Der Gemeinderat der Gemeinde Langenstein wies die Berufung mit Berufungsbescheid vom 27. März 2009 ab.

              2.4. Die Beschwerdeführer brachten gegen diese Entscheidung Vorstellung ein, welche mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung abgewiesen wurde.

              3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, die die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung (Flächenwidmungsplan Nr. 3, Änderung Nr. 17, der Gemeinde Langenstein) behauptet sowie die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

              4. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes Nr. 3, Änderung Nr. 17, der Gemeinde Langenstein, Beschluss des Gemeinderates vom 27. September 2007, aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 4. Oktober 2007 und kundgemacht an der Amtstafel in der Zeit vom 15. Oktober 2007 bis 30. Oktober 2007, soweit dieser für die als Grundstück Nr. 1484/22 bezeichnete Fläche die Widmung als "gemischtes Baugebiet" ausweist, ein. Mit Erkenntnis vom 6. März 2012, V116/11-17, hob er die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf.

              II. Erwägungen römisch zwei. Erwägungen

              1. Die Beschwerde ist begründet.

              Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige

Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.

              Die Beschwerdeführer wurden also durch den

angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303 aus 1984,, 10.515 aus 1985,).

              Der Bescheid war daher aufzuheben.

              2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

              3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 440,-

sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten. Der beantragte Streitgenossenzuschlag war nur iHv 10 % zuzusprechen, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zwei Personen vertrat und diesen alleine die belangte Behörde gegenüberstand; bei den im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien handelt es sich nicht um Streitgenossen iSd §15 RATG (vgl. VfSlg. 16.919/2003).sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 220,- enthalten. Der beantragte Streitgenossenzuschlag war nur iHv 10 % zuzusprechen, da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zwei Personen vertrat und diesen alleine die belangte Behörde gegenüberstand; bei den im verfassungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligten Parteien handelt es sich nicht um Streitgenossen iSd §15 RATG vergleiche VfSlg. 16.919 aus 2003,).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B1270.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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