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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Wiener Plandokuments hinsichtlich der Widmung "Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen" für Grundstücke in Untersievering; keine Verletzung des Gleichheits- und des Eigentumsrechts; öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof nicht erforderlichRechtssatz
Zulässigkeit des Individualantrags auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments 7677, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 12.11.06, hins der Festlegung der Widmungsart "Grünland/Erholungsgebiete/Parkanlagen" für (unter anderen) die Grundstücke des Antragstellers.
Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch Nutzungseinschränkung; Bauabsicht dargelegt.
Abweisung des Antrags.
Aufrechterhaltung der seit rund 31 Jahren bestehenden Widmung angemessen; öffentliches Interesse am Weiterbestehen der Widmung von der verordnungserlassenden Behörde dargelegt.
Gewichtung der im Erläuterungsbericht zum PD 7677 genannten Ziele, "Vorsorge für Flächen für den erforderlichen Wohnraum" und "Vorsorge für der Erholung dienende Grünflächen", im Planungsermessen des Verordnungsgebers; notwendige Einbeziehung der Liegenschaft des Antragstellers in die geplante Parkanlage für die Errichtung der Parkanlage.
Keine Anhaltspunkte für den Verordnungsgeber, eine entsprechende Grundlagenforschung für die Beibehaltung der (seit Jahrzehnten bestehenden) Grünlandwidmung vorzunehmen.
Die Entscheidung über den Antrag betrifft einen zivilrechtlichen Anspruch iSv Art6 EMRK ("civil right"), nämlich das Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten.
Im vorliegenden Fall konnte jedoch auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden (vgl EGMR 12.11.02, Fall Döry,Im vorliegenden Fall konnte jedoch auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden vergleiche EGMR 12.11.02, Fall Döry,
Appl 28394/95, Z37 ff; EGMR 08.02.05, Fall Miller,
Appl 55853/00, Z29 mwN), sodass kein Erfordernis einer Verhandlung nach Art6 Abs1 EMRK bestand.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verhandlung, Verhandlung mündlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:V32.2009Zuletzt aktualisiert am
05.04.2012