RS Vfgh 2012/3/7 U1558/11

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Veröffentlicht am 07.03.2012
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §5, §10, §15 Abs1 Z6
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art6

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines nicht zweifelsfrei volljährigen afghanischen Staatsbürgers nach Italien; grobe Verkennung der Rechtslage und Unterlassung jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt

Rechtssatz

Nach den dem Asylgerichtshof zur Verfügung stehenden Gutachten in Zusammenschau mit den Angaben der italienischen Behörden stand die Volljährigkeit des Beschwerdeführers keineswegs zweifelsfrei fest, weshalb bei diesem Verfahrensstand gemäß §15 Abs1 Z6 AsylG 2005 von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen gewesen wäre.

Darüber hinaus keinerlei Überprüfungen der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde. Der Asylgerichtshof hätte den Beschwerdeführer zur Vorlage des Originals der Geburtsurkunde auffordern müssen, um dieses in der Folge - unter Umständen mittels kriminaltechnischer Untersuchung - hinsichtlich seiner Echtheit eingehender zu überprüfen. Die Authentizität der beigebrachten Geburtsurkunde kann jedenfalls nicht bereits deshalb in Zweifel gezogen werden, weil diese nur in Kopie in Vorlage gebracht wurde.

Obsorge und Vertretung des Beschwerdeführers im Übrigen durch Gerichtsbeschluss dem Magistrat Graz, Amt für Jugend und Familie, übertragen. Der Asylgerichtshof führt in seiner Judikatur selbst aus, dass Beschlüsse von Bezirksgerichten hinsichtlich der Übertragung der Obsorge verbindlich sind.

Besondere Relevanz der festgestellten Volljährigkeit des Asylwerbers, da bei Minderjährigkeit des Beschwerdeführers gem Art6 2. Satz Dublin II-VO Österreich für die inhaltliche Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig wäre.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Behördenzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U1558.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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