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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache der M E B-S, ...,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G R, ..., gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 9. Jänner 2012, Z ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG keine Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid wurde die Vorstellung der Antragstellerin gegen die Vorschreibung von Grundsteuer für zwei Liegenschaften ab 1. Jänner 2007 abgewiesen. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, die vorgeschriebenen Beträge überstiegen ihr monatliches Einkommen um ein Vielfaches und die Antragstellerin müsste ihr zur Alterssicherung gebundenes Vermögen veräußern, welches sie im Fall des Obsiegens auch nur schwer zurückerlangen könnte.
2. Gemäß §85 Abs2 VfGG hat der Verfassungsgerichtshof über Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde mit Beschluss aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Antragstellerin ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln ausreichend konkretisiert (vgl. VfSlg. 16.065/2001). Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in den pauschalen und nicht belegten Behauptungen, die offene Forderung betrage ein Vielfaches ihres Monatseinkommens und sie müsste Vermögensteile zur Begleichung der Forderung veräußern. Hiermit ist jedoch dem Erfordernis des präzisen Vorbringens nicht Genüge getan. Dazu kommt, dass die Antragstellerin es in der Hand gehabt hätte, im noch anhängigen Verfahren zur Einheitswertfeststellung Säumnis geltend zu machen, und im Falle der Herabsetzung der Einheitswerte eine Anpassung der Grundsteuerbescheide (somit die Herabsetzung der Grundsteuer) von Amts wegen zu erfolgen hätte. 3. Um dem Verfassungsgerichtshof die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die Antragstellerin ihr Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln ausreichend konkretisiert vergleiche VfSlg. 16.065 aus 2001,). Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in den pauschalen und nicht belegten Behauptungen, die offene Forderung betrage ein Vielfaches ihres Monatseinkommens und sie müsste Vermögensteile zur Begleichung der Forderung veräußern. Hiermit ist jedoch dem Erfordernis des präzisen Vorbringens nicht Genüge getan. Dazu kommt, dass die Antragstellerin es in der Hand gehabt hätte, im noch anhängigen Verfahren zur Einheitswertfeststellung Säumnis geltend zu machen, und im Falle der Herabsetzung der Einheitswerte eine Anpassung der Grundsteuerbescheide (somit die Herabsetzung der Grundsteuer) von Amts wegen zu erfolgen hätte.
4. Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B248.2012Zuletzt aktualisiert am
13.04.2012