RS Vfgh 2012/6/11 U653/12

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §5, §10
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art3 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines minderjährigen russischen Staatsangehörigen nach Polen; keine hinreichende Würdigung der konkreten Umstände im Rahmen der Prüfung der Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gemäß der Dublin II-VO

Rechtssatz

Keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der Kriterien für die Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK.

Keine ausreichende Berücksichtigung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten, für den minderjährigen Beschwerdeführer - bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs - obsorgeberechtigten Tante.

Keine Erörterung, ob eine gemeinsame Ausreise nach Polen sowie allenfalls eine - zumindest zeitweise - gemeinsame Wohnsitznahme überhaupt möglich wären und ob dies der Tante im Hinblick auf das Familienleben mit ihren (ebenfalls minderjährigen) Kindern tatsächlich zumutbar wäre.

Weiters keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Eltern oder sonstigen obsorgeberechtigten Angehörigen mehr hat.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U653.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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