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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
EMRK Art8Leitsatz
Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines minderjährigen russischen Staatsangehörigen nach Polen; keine hinreichende Würdigung der konkreten Umstände im Rahmen der Prüfung der Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt gemäß der Dublin II-VORechtssatz
Keine nachvollziehbar begründete Gewichtung der Kriterien für die Interessenabwägung nach Art8 Abs2 EMRK.
Keine ausreichende Berücksichtigung der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten, für den minderjährigen Beschwerdeführer - bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Asylgerichtshofs - obsorgeberechtigten Tante.
Keine Erörterung, ob eine gemeinsame Ausreise nach Polen sowie allenfalls eine - zumindest zeitweise - gemeinsame Wohnsitznahme überhaupt möglich wären und ob dies der Tante im Hinblick auf das Familienleben mit ihren (ebenfalls minderjährigen) Kindern tatsächlich zumutbar wäre.
Weiters keine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Eltern oder sonstigen obsorgeberechtigten Angehörigen mehr hat.
Schlagworte
Asylrecht, Privat- und FamilienlebenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U653.2012Zuletzt aktualisiert am
27.07.2012