RS Vfgh 2012/6/11 U1092/11

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Veröffentlicht am 11.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 1997 §7, §13 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a, §9 Abs2, §75 Abs10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Flüchtlingskonvention Genfer, BGBl 55/1955 Art1
Statusrichtlinie 2004/83/EG Art12 Abs2
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Abweisung des Asylantrags eines afghanischen Staatsangehörigen wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes und Versagung einer Aufenthaltsberechtigung; keine näheren Ermittlungen hinsichtlich der Annahme einer Beteiligung an Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Rechtssatz

Keine Bedenken gegen §75 Abs10 2. Satz AsylG 2005 idF BGBl I 122/2009, wonach §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 auch auf nach dem 01.01.10 anhängige Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden sind. Damit wird festgelegt, dass im Falle des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes iSd Art1 Abschnitt F der GFK auch in den nach dem AsylG 1997 zu führenden Verfahren kein subsidiärer Schutz zu erteilen ist, sondern sich die Behörde darauf zu beschränken hat, auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.Keine Bedenken gegen §75 Abs10 2. Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, wonach §8 Abs3a und §9 Abs2 AsylG 2005 auch auf nach dem 01.01.10 anhängige Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden sind. Damit wird festgelegt, dass im Falle des Vorliegens eines Asylausschlussgrundes iSd Art1 Abschnitt F der GFK auch in den nach dem AsylG 1997 zu führenden Verfahren kein subsidiärer Schutz zu erteilen ist, sondern sich die Behörde darauf zu beschränken hat, auszusprechen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden unzulässig ist.

Regelung nicht unsachlich; Zulässigkeit der Verfolgung politischer Zielvorstellungen innerhalb der Schranken des Gleichheitsgrundsatzes.

Der AsylGH hat allein auf Grund der Aussage des Beschwerdeführers das Vorliegen "ernsthafter Gründe für den begründeten Verdacht, dass der Beschwerdeführer [...] an Verbrechen gegen die Menschlichkeit [...] zumindest beteiligt war" angenommen, ohne weitere Ermittlungen etwa dahingehend zu tätigen, welche Handlungen während der Taliban-Herrschaft dem Kommandanten des Beschwerdeführers zuzurechnen sind oder welche Position und Aufgaben der "Leibwächter" eines Kommandanten innerhalb des Systems der Taliban hatte.

Damit ist der AsylGH den im Art12 Abs2 der Status-RL (vgl Art1 Abschnitt F GFK) festgelegten und auch im Urteil EuGH 09.11.10, Rs C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland/B und D, zum Ausdruck gebrachten Anforderungen an die Beweisführung bei der Annahme eines Asylausschlussgrundes nicht nachgekommen.Damit ist der AsylGH den im Art12 Abs2 der Status-RL vergleiche Art1 Abschnitt F GFK) festgelegten und auch im Urteil EuGH 09.11.10, Rs C-57/09 und C-101/09, Bundesrepublik Deutschland/B und D, zum Ausdruck gebrachten Anforderungen an die Beweisführung bei der Annahme eines Asylausschlussgrundes nicht nachgekommen.

Im Übrigen Ablehnung der Beschwerdebehandlung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Übergangsbestimmung, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechtspolitik, EU-Recht Richtlinie, Auslegung gemeinschaftsrechtskonforme, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U1092.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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