TE Vfgh Beschluss 2012/6/12 G2/12

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Veröffentlicht am 12.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
SicherheitspolizeiG §65 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Aussichtslosigkeit eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sicherheitspolizeigesetzes über die erkennungsdienstliche Behandlung infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges

Spruch

              Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1.1. Mit (selbst verfasstem) Schreiben vom 28. Dezember 2011 beantragte der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur "Überprüfung des §65 Abs1 SPG ua. (Erkennungsdienstliche Behandlung etc.)", somit der Sache nach einen Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 letzter Satz B-VG.

              1.2. Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten dieses Antrages wurde der Antragsteller vom Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 4. Jänner 2012 aufgefordert, binnen vier Wochen

              "1. die über §65 Abs1 SPG hinaus anzufechtenden Gesetzesbestimmungen konkret zu bezeichnen,

              2. die eine Betroffenheit durch die anzufechtenden Gesetzesbestimmungen belegenden Umstände in groben Umrissen bekanntzugeben sowie insbesondere darzutun, inwieweit die anzufechtenden Gesetzesbestimmungen ohne Erlassung eines Bescheides oder Fällung einer gerichtlichen Entscheidung für Sie wirksam geworden sind, sowie

              3. die Bedenken gegen die anzufechtenden Gesetzesbestimmungen zu umschreiben."

              1.3. In seinem Schreiben vom 10. Jänner 2012 führte der Antragsteller aus, dass er am 8. Juli 2010 verhaftet und dass ihm die erkennungsdienstliche Behandlung unter Androhung von Zwangsmaßnahmen auferlegt worden sei. Er habe mehrmals gesagt, dass er das nicht machen möchte, dies habe er auch bei vorangegangenen Vernehmungen durch die Polizei immer wieder bekräftigt.

              Dem Antragsteller sei mit den Worten "wenn nicht freiwillig dann mit 5 Beamten und am Boden" die erkennungsdienstliche Behandlung abgenötigt worden. Es seien Fotos angefertigt und Fingerabdrücke abgenommen worden.

              Er habe die erkennungsdienstliche Behandlung aus dem Grund immer verweigert, da er kein Gewaltverbrecher, Einbrecher, Dieb, Räuber oder Mörder sei; er sei auf Grund eines Wirtschaftsdeliktes verurteilt worden. Die Polizei habe ihm nie erklären können, welchen Sinn die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotos mache.

              Der Antragsteller sei der Meinung, dass das SPG - die genauen Paragraphen und Absätze seien ihm nicht bekannt und auch nicht zugänglich, da er sich nach wie vor in Haft befinde - seine Grundrechte beschneide und nicht verfassungskonform sei. Er gehe auch davon aus, dass die Androhung von Gewalt für die Abnahme nicht verfassungs- und grundrechtskonform sei. Ersucht werde die Gewährung der Verfahrenshilfe sowie, dass der Verfassungsgerichtshof seine Entscheidungen in einer öffentlichen Sitzung verkünde und den Antragsteller hierfür persönlich vorlade.

              2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (vgl. zB VfSlg. 11.479/1987, 15.927/2000, 18.739/2009 uva.). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist das dem einzelnen Normunterworfenen mit Art140 Abs1 letzter Satz B-VG eingeräumte Rechtsinstrument dazu bestimmt, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen - gleichsam lückenschließend - nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hierfür nicht zur Verfügung steht, weil man anderenfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes gelangte, die mit dem Charakter eines sog. Individualantrages als eines subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde vergleiche zB VfSlg. 11.479 aus 1987,, 15.927 aus 2000,, 18.739 aus 2009, uva.).

              Der Verfassungsgerichtshof geht - unter

Zugrundelegung des vom Antragsteller geschilderten Sachverhaltes, wonach ihm durch die Androhung "wenn nicht freiwillig dann mit 5 Beamten und am Boden" die erkennungsdienstliche Behandlung abgenötigt worden sei - davon aus, dass dem Antragsteller ein bescheidmäßiger Abspruch über seine Angelegenheit in Form einer Beschwerde an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat gemäß §88 Abs1 SPG offen gestanden wäre (vgl. darüber hinaus auch die durch §90 SPG eingeräumte Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzkommission).Zugrundelegung des vom Antragsteller geschilderten Sachverhaltes, wonach ihm durch die Androhung "wenn nicht freiwillig dann mit 5 Beamten und am Boden" die erkennungsdienstliche Behandlung abgenötigt worden sei - davon aus, dass dem Antragsteller ein bescheidmäßiger Abspruch über seine Angelegenheit in Form einer Beschwerde an den örtlich zuständigen unabhängigen Verwaltungssenat gemäß §88 Abs1 SPG offen gestanden wäre vergleiche darüber hinaus auch die durch §90 SPG eingeräumte Beschwerdemöglichkeit an die Datenschutzkommission).

              Dass dieser Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit (nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung bereits durchgeführt war) nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller weder in seinem auf Grund des Verbesserungsauftrages (vgl. VfSlg. 8743/1980) eingebrachten Schriftsatz vom 10. Jänner 2012 noch im Antrag selbst dargelegt. Dass dieser Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit (nachdem die erkennungsdienstliche Behandlung bereits durchgeführt war) nicht zumutbar gewesen wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Antragsteller weder in seinem auf Grund des Verbesserungsauftrages vergleiche VfSlg. 8743 aus 1980,) eingebrachten Schriftsatz vom 10. Jänner 2012 noch im Antrag selbst dargelegt.

              3. Die angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich aus diesem Grund - da ein einzubringender Individualantrag jedenfalls mangels Antragslegitimation zurückzuweisen wäre (vgl. etwa VfGH 6.10.2011, G83/11, mwN) - als offenkundig aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schon deshalb gemäß §63 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG abzuweisen war. 3. Die angestrebte Rechtsverfolgung erweist sich aus diesem Grund - da ein einzubringender Individualantrag jedenfalls mangels Antragslegitimation zurückzuweisen wäre vergleiche etwa VfGH 6.10.2011, G83/11, mwN) - als offenkundig aussichtslos, weshalb der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe schon deshalb gemäß §63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 VfGG abzuweisen war.

              4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Polizei, Sicherheitspolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G2.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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