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L9 SozialrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 Z1Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde; Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes mangels Vorliegens eines verneinenden KompetenzkonfliktesSpruch
I. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt. römisch eins. Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
II. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. römisch zwei. Die Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
III. Der Eventualantrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts wird zurückgewiesen. römisch drei. Der Eventualantrag auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonflikts wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung
einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.
Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art6 EMRK, auf Art5 StGG und auf Art6 StGG verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt dieses Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren s. VfSlg. 18.309/2007). Soweit die Beschwerde unter Bezugnahme auf Art6 EMRK, auf Art5 StGG und auf Art6 StGG verfassungsrechtlich relevante Fragen aufwirft, lässt dieses Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzungen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (zur behaupteten Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren s. VfSlg. 18.309 aus 2007,).
Die Angelegenheit ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
2. Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Nach dieser Verfassungsnorm iVm §46 Abs1 VfGG setzt ein negativer (verneinender) Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass jede der angerufenen Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt hat (s. etwa VfSlg. 3089/1956, 6046/1969, 13.030/1992, 13.249/1992, 13.440/1993). 2. Gemäß Art138 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden. Nach dieser Verfassungsnorm in Verbindung mit §46 Abs1 VfGG setzt ein negativer (verneinender) Kompetenzkonflikt jedenfalls voraus, dass jede der angerufenen Behörden eine Entscheidung in derselben Sache aus dem Grunde der Unzuständigkeit abgelehnt hat (s. etwa VfSlg. 3089 aus 1956,, 6046 aus 1969,, 13.030 aus 1992,, 13.249 aus 1992,, 13.440 aus 1993,).
Verneint die Verwaltungsbehörde aber ihre
Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist sie die Eingabe etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft oder wegen entschiedener Sache zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonflikts nicht gegeben (vgl. auch VfSlg. 14.497/1996 mwN sowie VfSlg. 18.454/2008 mwH). Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch dann nicht vor, wenn eine der beteiligten Behörden in der Sache entschieden hat (vgl. zB VfSlg. 4370/1963, 4793/1964). Die Beurteilung der Frage, wann eine Sachentscheidung vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt wurde, ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung, sondern unter Berücksichtigung ihrer Begründung zu beurteilen (vgl. VfSlg. 18.505/2008).Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin, sondern weist sie die Eingabe etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft oder wegen entschiedener Sache zurück, so sind die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonflikts nicht gegeben vergleiche auch VfSlg. 14.497 aus 1996, mwN sowie VfSlg. 18.454 aus 2008, mwH). Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt auch dann nicht vor, wenn eine der beteiligten Behörden in der Sache entschieden hat vergleiche zB VfSlg. 4370 aus 1963,, 4793 aus 1964,). Die Beurteilung der Frage, wann eine Sachentscheidung vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt wurde, ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung, sondern unter Berücksichtigung ihrer Begründung zu beurteilen vergleiche VfSlg. 18.505 aus 2008,).
2.1. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde den - in eventu gestellten - Berufungsantrag des Einschreiters, die Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG zu verpflichten, dem Einschreiter die Ausübung der Leitungsfunktion hinsichtlich der zehn krankenanstaltenrechtlich der Landes- Frauen- und Kinderklinik zugeordneten und bewilligten gynäkologischen Betten zu ermöglichen, nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern mangels gesetzlicher Grundlage für diesen Antrag (zur Zurückweisung eines Antrags bei Fehlen einer Rechtsgrundlage vgl. VfSlg. 13.469/1993); sie hat dabei eingehend begründet, dass der genannte Berufungsantrag des Einschreiters im Oberösterreichischen Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. 11/1994, keine Deckung findet. Damit hat die Behörde über die Berufung des Einschreiters inhaltlich eine Sachentscheidung gefällt (vgl. VfSlg. 7920/1976). Die Verwaltungsbehörde hat ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag somit nicht schlechthin verneint, weshalb der behauptete negative Kompetenzkonflikt hinsichtlich dieses Antrags schon deshalb nicht vorliegt (vgl. auch VfSlg. 17.252/2004). 2.1. Im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsbehörde den - in eventu gestellten - Berufungsantrag des Einschreiters, die Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG zu verpflichten, dem Einschreiter die Ausübung der Leitungsfunktion hinsichtlich der zehn krankenanstaltenrechtlich der Landes- Frauen- und Kinderklinik zugeordneten und bewilligten gynäkologischen Betten zu ermöglichen, nicht aus dem Grund der Unzuständigkeit zurückgewiesen, sondern mangels gesetzlicher Grundlage für diesen Antrag (zur Zurückweisung eines Antrags bei Fehlen einer Rechtsgrundlage vergleiche VfSlg. 13.469 aus 1993,); sie hat dabei eingehend begründet, dass der genannte Berufungsantrag des Einschreiters im Oberösterreichischen Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt 11 aus 1994,, keine Deckung findet. Damit hat die Behörde über die Berufung des Einschreiters inhaltlich eine Sachentscheidung gefällt vergleiche VfSlg. 7920 aus 1976,). Die Verwaltungsbehörde hat ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über diesen Antrag somit nicht schlechthin verneint, weshalb der behauptete negative Kompetenzkonflikt hinsichtlich dieses Antrags schon deshalb nicht vorliegt vergleiche auch VfSlg. 17.252 aus 2004,).
2.2. Im Übrigen wurden Gericht und Verwaltungsbehörde nicht zur Entscheidung über dieselbe Sache angerufen:
2.2.1. Der Antrag, das Land Oberösterreich (in eventu die Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG) zu verpflichten, dem Einschreiter die Durchführung näher genannter Operationen in der Landes- Frauen- und Kinderklinik zu ermöglichen, wurde (als Hauptantrag) nur im Verwaltungsverfahren gestellt. Hinsichtlich dieses Antrags wurden damit Gericht und Verwaltungsbehörde nicht zur Entscheidung über dieselbe Sache angerufen; daher liegt ein negativer Kompetenzkonflikt nicht vor.
2.2.2. Im gerichtlichen Verfahren begehrte der Einschreiter weiters die Feststellung, dass die Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG dem Einschreiter "den Entfall der Ambulanz- und Secundagebühren zu ersetzen hat, die ihre Ursache darin haben, dass die [Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG] in der Landes- Frauen- und Kinderklinik keine gynäkologischen Operationen durchführt"; der Antrag im Verwaltungsverfahren hatte demgegenüber die Auszahlung bzw. Feststellung der Gebührlichkeit eines Betrags von € 73.416,92 an Sondergebühren im Zeitraum vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. Juni 2010 durch das Land Oberösterreich (in eventu die Oberösterreichische Gesundheits- und Spitals-AG) zum Inhalt.
2.2.2.1. Auch wenn Ambulanzgebühren gemäß §53 Abs1 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997, LGBl. 132 (WV), vom Träger der Krankenanstalt als Sondergebühren einzuheben sind, decken sie sich nicht mit den Sondergebühren schlechthin, die gemäß der zitierten Bestimmung auch noch die in der Pflegegebühr nicht inbegriffenen Kosten, die Anstaltsgebühr und die Tagesklinik-Anstaltsgebühr umfassen. Es handelt sich bei den Ambulanzgebühren und den Sondergebühren auch schon begrifflich um unterschiedliche Gebühren. 2.2.2.1. Auch wenn Ambulanzgebühren gemäß §53 Abs1 Oberösterreichisches Krankenanstaltengesetz 1997 - Oö. KAG 1997, Landesgesetzblatt 132 (WV), vom Träger der Krankenanstalt als Sondergebühren einzuheben sind, decken sie sich nicht mit den Sondergebühren schlechthin, die gemäß der zitierten Bestimmung auch noch die in der Pflegegebühr nicht inbegriffenen Kosten, die Anstaltsgebühr und die Tagesklinik-Anstaltsgebühr umfassen. Es handelt sich bei den Ambulanzgebühren und den Sondergebühren auch schon begrifflich um unterschiedliche Gebühren.
2.2.2.2. Sollte sich der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag des Einschreiters, wie sich aus der Klagsschrift ergeben dürfte, auf die in §53 Abs4 Oö. KAG 1997 geregelten Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und auf das in §54 leg.cit. geregelte Ärztehonorar beziehen, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich diese wesentlich von den - "beantragten" - Sondergebühren gemäß §53 Abs1 leg.cit. unterscheiden. Während nämlich das Oö. KAG 1997 in Bezug auf Sondergebühren (und auch Ambulanzgebühren) eine Rechtsbeziehung der Patienten einer Krankenanstalt nur zu deren Rechtsträger begründet und ausdrücklich vorsieht, dass die genannten Gebühren nur dem Krankenanstaltenträger zukommen, hat der Arzt lediglich einen Anspruch auf Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und auf das Ärztehonorar für ärztliche Dienstleistungen (vgl. zum Ärztehonorar VfSlg. 11.579/1987, 18.116/2007; vgl. auch VwGH 17.2.1993, 92/12/0115). Die im Verwaltungsverfahren begehrten Sondergebühren stehen somit - soweit sich der Einschreiter dabei auf jene nach dem Oö. KAG 1997 beziehen sollte - nur dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu, nicht jedoch dem Arzt; auch im Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. 8/1956, gibt es keine Grundlage für die vom Einschreiter beantragten Sondergebühren. Die im gerichtlichen Verfahren beantragten Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und Ärztehonorare können dagegen nach dem Oö. KAG 1997 nur dem Arzt zustehen. 2.2.2.2. Sollte sich der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag des Einschreiters, wie sich aus der Klagsschrift ergeben dürfte, auf die in §53 Abs4 Oö. KAG 1997 geregelten Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und auf das in §54 leg.cit. geregelte Ärztehonorar beziehen, ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass sich diese wesentlich von den - "beantragten" - Sondergebühren gemäß §53 Abs1 leg.cit. unterscheiden. Während nämlich das Oö. KAG 1997 in Bezug auf Sondergebühren (und auch Ambulanzgebühren) eine Rechtsbeziehung der Patienten einer Krankenanstalt nur zu deren Rechtsträger begründet und ausdrücklich vorsieht, dass die genannten Gebühren nur dem Krankenanstaltenträger zukommen, hat der Arzt lediglich einen Anspruch auf Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und auf das Ärztehonorar für ärztliche Dienstleistungen vergleiche zum Ärztehonorar VfSlg. 11.579 aus 1987,, 18.116 aus 2007,; vergleiche auch VwGH 17.2.1993, 92/12/0115). Die im Verwaltungsverfahren begehrten Sondergebühren stehen somit - soweit sich der Einschreiter dabei auf jene nach dem Oö. KAG 1997 beziehen sollte - nur dem Rechtsträger der Krankenanstalt zu, nicht jedoch dem Arzt; auch im Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetz, Landesgesetzblatt 8 aus 1956,, gibt es keine Grundlage für die vom Einschreiter beantragten Sondergebühren. Die im gerichtlichen Verfahren beantragten Ärzteanteile an der Ambulanzgebühr und Ärztehonorare können dagegen nach dem Oö. KAG 1997 nur dem Arzt zustehen.
2.2.2.3. Schon aufgrund der unterschiedlichen
Begehren liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt hinsichtlich dieser Anträge nicht vor.
2.3. Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob die Identität der Sache wegen der unterschiedlichen Klags- bzw. Hauptantragsgegner (vgl. VfSlg. 16.682/2002) zu verneinen ist. 2.3. Bei diesem Ergebnis braucht nicht untersucht zu werden, ob die Identität der Sache wegen der unterschiedlichen Klags- bzw. Hauptantragsgegner vergleiche VfSlg. 16.682 aus 2002,) zu verneinen ist.
3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG) und den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG). 3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art144 Abs3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG) und den Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Krankenanstalten, Sondergebühren, Ambulanzgebühr, ArztgebührenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B1299.2011Zuletzt aktualisiert am
26.02.2013