TE Vfgh Beschluss 2012/6/20 G136/11

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Veröffentlicht am 20.06.2012
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6550 Fischerei

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö FischereiG 2001 §25
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Individualantrag auf Aufhebung von Bestimmungen des Nö Fischereigesetzes 2001 betreffend die Benützung von Grundstücken unzulässig; gerichtlicher Rechtsweg durch Aufrechterhaltung bzw Erhebung einer Klage zumutbar

Spruch

              Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              I. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag, das "Niederösterreichische Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001), LGBl 6550-0, vom 29.03.2002 (Stammfassung), in der Fassung der Kundmachung LGBl 6550-4, vom 3. Jänner 2011, zur Gänze, in eventu den §25 des genannten Gesetzes, in eventu den zweiten Absatz des §25 des genannten Gesetzes, in eventu die Wortfolge [']Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden.['] im zweiten Absatz des §25 des genannten Gesetzes" als verfassungswidrig aufzuheben. römisch eins. 1. Die Antragsteller begehren mit ihrem auf Art140 B-VG gestützten Individualantrag, das "Niederösterreichische Fischereigesetz 2001 (NÖ FischG 2001), Landesgesetzblatt 6550-0, vom 29.03.2002 (Stammfassung), in der Fassung der Kundmachung Landesgesetzblatt 6550-4, vom 3. Jänner 2011, zur Gänze, in eventu den §25 des genannten Gesetzes, in eventu den zweiten Absatz des §25 des genannten Gesetzes, in eventu die Wortfolge [']Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden.['] im zweiten Absatz des §25 des genannten Gesetzes" als verfassungswidrig aufzuheben.

              2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller zusammengefasst vor, sie seien jeweils zu einem Anteil von 50 % Fischereiberechtigte eines Reviers des Fischereiverbandes Amstetten III, innerhalb dessen sich ein Betriebsgelände befinde, das durch das rechte Ennsufer begrenzt werde und nach dem Erwerb des Fischereirechtes durch die Antragsteller auf der nicht vom Wasser umspülten Seite vollständig eingezäunt worden sei, sodass der freie Zutritt zum Ufergrundstück nicht mehr möglich sei. Die Grundstückseigentümerinnen würden den Antragstellern beharrlich den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände verweigern, weshalb die Antragsteller dort weder fischen noch ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Fischwassers nachkommen könnten. 2. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation bringen die Antragsteller zusammengefasst vor, sie seien jeweils zu einem Anteil von 50 % Fischereiberechtigte eines Reviers des Fischereiverbandes Amstetten römisch drei, innerhalb dessen sich ein Betriebsgelände befinde, das durch das rechte Ennsufer begrenzt werde und nach dem Erwerb des Fischereirechtes durch die Antragsteller auf der nicht vom Wasser umspülten Seite vollständig eingezäunt worden sei, sodass der freie Zutritt zum Ufergrundstück nicht mehr möglich sei. Die Grundstückseigentümerinnen würden den Antragstellern beharrlich den Zutritt zu ihrem Betriebsgelände verweigern, weshalb die Antragsteller dort weder fischen noch ihrer Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Fischwassers nachkommen könnten.

              Diese Weigerung sei bis zu der am 3. Jänner 2011 im Landesgesetzblatt kundgemachten vierten Novelle zum NÖ FischG 2001 unzulässig gewesen, seither jedoch nachträglich rechtmäßig. Es gebe nunmehr einen gesetzlichen Anspruch der Grundeigentümerinnen gegen die Antragsteller auf Unterlassung des Betretens ihres Betriebsgeländes. Die angefochtene Bestimmung des §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 greife durch die darin normierte Unterlassungsverpflichtung unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Dieser Eingriff erfolge nicht durch einen behördlichen Akt. Im Falle des Zuwiderhandelns müssten die Antragsteller mit einer Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage rechnen. Es sei ihnen jedoch nicht zumutbar, sich straf- oder zivilrechtlich rechtswidrig zu verhalten, um durch die Provozierung eines Verfahrens zur Ahndung ihres rechtswidrigen Verhaltens eine Normprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu initiieren.

              Die Erwirkung eines Feststellungsbescheides sei im Gesetz nicht vorgesehen und erscheine auch nicht zulässig, da die Rechtsbeziehungen der Beteiligten nach den Regeln des Privatrechts zu beurteilen seien. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides wäre auch deshalb nicht zulässig, weil diese weder im öffentlichen Interesse noch im rechtlichen Interesse einer Partei liege, worunter die Beseitigung einer Rechtsgefährdung verstanden werde. Diese Voraussetzung würde nicht zutreffen, da die Verweigerung des Zutritts vollkommen zu Recht erfolge.

              Es sei den Antragstellern auch nicht möglich gewesen, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 auf dem Weg diverser Bewilligungsverfahren der Anlage der Grundstückseigentümerinnen an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, da diese Verfahren bereits vor dem Inkrafttreten der vierten Novelle zum genannten Gesetz rechtskräftig abgeschlossen gewesen seien und die Einschreiter keine Parteistellung gehabt hätten.

              Da das NÖ FischG 2001 keine Determinanten enthalte, nach denen der Zutritt verweigert werden dürfe bzw. zu gewähren sei, sodass in einem gerichtlichen Verfahren nicht geprüft werden könne, ob der Zutritt zu Recht oder zu Unrecht verweigert werde, sei es den Antragstellern auch nicht möglich, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken auf dem Weg eines Gerichtsverfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Die Verweigerung des Zutritts gemäß §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 sei unmittelbar durch das Gesetz gerechtfertigt und daher rechtmäßig. Der in seiner Rechtssphäre verletzte Fischereiberechtigte könne der Verweigerung in der Sache selbst nichts entgegensetzen, weshalb eine Klage des Fischereiberechtigten gegen den Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten bereits a limine zum Scheitern verurteilt sei. Der Kläger könnte kein schlüssiges Vorbringen dazu erstatten, warum ihm entgegen der Bestimmung des §25 Abs2 Satz 2 leg.cit. der Zutritt dennoch zu gewähren sei. Die Prozessführung gegen den sich weigernden Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten sei offenbar aussichtslos. Eine Klage (zB auf Duldung bzw. Feststellung einer Servitut) wäre mit Unschlüssigkeits- bzw. Versäumungsurteil abzuweisen, weil nicht alle Tatbestandsmerkmale oder das Klagebegehren rechtfertigenden Sachnormen behauptet seien. Unter diesen Voraussetzungen sei der Säumige in seinem Sachvorbringen vollständig präkludiert, was im Falle einer Berufung des unterliegenden Klägers gegen das Versäumungsurteil dazu führe, dass dem Berufungsgericht auf Grund des Neuerungsverbotes eine meritorische Prüfung und eine Entscheidung in der Sache selbst untersagt sei. Gegenstand des Berufungsverfahrens sei ausschließlich das Tatsachenvorbringen in erster Instanz. Das Berufungsgericht habe §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 daher nicht anzuwenden, sodass es nicht möglich sei, die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §25 Abs2 Satz 2 leg.cit. auf dem Weg eines gerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

              Die Aussichtslosigkeit einer Klage sei von vornherein ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Verteidigungsmittel erkennbar. Dem Kläger müsste die Unrichtigkeit seines Prozessstandpunktes auch bewusst sein, sodass die Prozessführung auch offenbar mutwillig wäre. Offenbar mutwillige oder aussichtslose Prozessführungen seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die unterliegende Partei könnte gemäß §408 ZPO auf Antrag der obsiegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurteilt werden. Es sei den Antragstellern nicht zumutbar, sich zivilrechtlich rechtswidrig zu verhalten, um auf dem Weg eines zivilgerichtlichen Verfahrens ihre Bedenken gegen die angefochtene Norm an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Der einzige Zweck einer Klage gegen den sich gemäß §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 weigernden Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten würde darin bestehen, ein Mittel zu gewinnen, um die gegen die angefochtene Norm bestehenden rechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen. Eine solche Klage sei - wie dies der Verfassungsgerichtshof für den Bereich des Verwaltungsverfahrens zu Feststellungsbescheiden zum genannten Zweck mehrfach ausgesprochen habe - kein Mittel, das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist.

              Auf Grund dieser Umstände könnten die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller gegen das NÖ FischG 2001 auch nicht im anhängigen Verfahren vor dem Bezirksgericht Haag an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden. Die Klage in diesem Verfahren sei am 4. Mai 2009 eingebracht worden. Nach der damaligen Rechtslage sei den Antragstellern der Zutritt zum Betriebsgrundstück nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten noch zu gestatten gewesen. Das Gericht hätte in der Sache selbst zu prüfen gehabt, ob die Verweigerung des Zutritts zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei. Mit der Änderung des §25 Abs2 NÖ FischG 2001 durch die vierte Novelle des genannten Gesetzes sei die Verweigerung jedoch rechtmäßig geworden, weshalb den Grundstückseigentümerinnen seither kraft Gesetzes ein Anspruch auf Verweigerung des Zutritts bzw. auf Unterlassung desselben zukomme. Da kein Tatsachenvorbringen erstattet werden könne, warum entgegen der Bestimmung des §25 Abs2 Satz 2 leg.cit. die Weigerung der Grundeigentümerinnen nicht rechtmäßig sein solle, scheide eine meritorische Prüfung dieser Frage durch das Gericht aus. Die Antragsteller hätten daher unmittelbar nach dem Inkrafttreten des §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 ihre Klage beim Bezirksgericht Haag um das Feststellungsbegehren auf Kostenersatz eingeschränkt. Im Falle der Aufrechterhaltung ihres Klagebegehrens im Verfahren vor dem Bezirksgericht Haag wäre ihre Klage abzuweisen gewesen. Das nach Klagseinschränkung auf Kostenersatz ergehende Urteil könnte nur mittels Kostenrekurs angefochten werden, wobei im Rekursverfahren die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der vierten Novelle zum NÖ FischG 2001 maßgeblich sei. Auch in diesem Fall könnten daher die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht auf dem Weg eines gerichtlichen Verfahrens an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden.

              Da den Antragstellern aus all diesen Gründen kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung stehe, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das angefochtene Gesetz bzw. die angefochtene Gesetzesbestimmung über ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen, sei ihre Antragslegitimation gegeben. Für die Antragsteller sei auch ein unterschiedlicher Ausgang des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof nicht denkmöglich, sodass jedenfalls die Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes iSd §7 GebührenG vorliege.

              II. §25 NÖ FischG 2001 idF LGBl. 6550-4 lautet (die durch die vierte Novelle zum genannten Gesetz normierten Änderungen sind hervorgehoben): römisch zwei. §25 NÖ FischG 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt 6550-4 lautet (die durch die vierte Novelle zum genannten Gesetz normierten Änderungen sind hervorgehoben):

              "§25

              Benützung von Grundstücken

              (1) Fischereiberechtigte,

Fischereiausübungsberechtigte, Fischereiaufseher, Mitglieder des Fischereirevierausschusses, Fischergäste und Aufsichtspersonen (§9 Abs4) dürfen auf eigene Gefahr Ufergrundstücke und wasserführende Grundstücke

  • -Strichaufzählung
    zum Fischen und

  • -Strichaufzählung
    zur Beaufsichtigung der Fischwässer

im erforderlichen Ausmaß betreten und Fanggeräte befestigen. Dabei ist mit der angemessenen Vorsicht vor Beschädigungen an den Grundstücken vorzugehen.

              (2) Ist der freie Zutritt zu diesen Grundstücken

nicht möglich, wie z.B. bei eingefriedeten Grundstücken, so ist das Betreten nur nach vorheriger Anmeldung beim Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten gestattet. Abweichend davon dürfen solche Grundstücke, die zu Wirtschafts-, Fabriks- oder ähnlichen Gebäuden gehören und mit diesen eingefriedet sind, nur mit Zustimmung des Grundeigentümers oder Nutzungsberechtigten betreten werden. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern, Zäunen oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.

              (3) Ist zur sachgemäßen und nachhaltigen

Bewirtschaftung eines Fischwassers das Befahren von Grundstücken notwendig, wie z.B. zur Einbringung des Besatzes oder bei der Abfischung, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten den Grundeigentümer oder den Nutzungsberechtigten zu verpflichten, diese Benützung des Grundstückes zu dulden.

              (4) Der Grundeigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte darf die zum Betreten oder zum Befahren berechtigten Personen bei der Ausübung der Fischerei und den damit verbundenen Tätigkeiten nicht behindern.

              (5) Schäden, die in Ausübung der Rechte gemäß Abs1 bis 3 verursacht wurden, sind vom Fischereiausübungsberechtigten nach den Bestimmungen des Zivilrechts zu ersetzen.

              (6) Durch Abs1 bis 3 werden Betretungsverbote nicht berührt, die auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen oder behördlich verfügt wurden."

              III. Der Antrag ist unzulässig. römisch drei. Der Antrag ist unzulässig.

              1.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 11.730/1988, 15.863/2000, 16.088/2001, 16.120/2001). 1.1. Gemäß Art140 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8009 aus 1977, beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass das Gesetz in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Fall seiner Verfassungswidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art140 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 11.730 aus 1988,, 15.863 aus 2000,, 16.088 aus 2001,, 16.120 aus 2001,).

              1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003). 1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg. 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 letzter Satz B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

              Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das den Betroffenen Gelegenheit gibt, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher - im vorliegenden Verfahren nicht behaupteter - Umstände zulässig (vgl. VfSlg. 17.966/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf die Erfolgschancen des den Antragstellern zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umweges" kommt es nicht an, sondern bloß darauf, dass sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg. 16.870/2003 und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das den Betroffenen Gelegenheit gibt, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, dass ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen. In einem solchen Fall wäre ein Individualantrag nur bei Vorliegen außergewöhnlicher - im vorliegenden Verfahren nicht behaupteter - Umstände zulässig vergleiche VfSlg. 17.966 aus 2006, und die dort zitierte Vorjudikatur). Auf die Erfolgschancen des den Antragstellern zu Gebote stehenden (Verfahrens-)"Umweges" kommt es nicht an, sondern bloß darauf, dass sich im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit bietet, verfassungsrechtliche Bedenken gegen relevante Normen über die ordentlichen Gerichte an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg. 16.870 aus 2003, und die dort zitierte Vorjudikatur).

              2.1. Hinsichtlich des §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 stand und steht den Antragstellern ein zumutbarer Weg zur Verfügung, ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die genannte Bestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen:

              Nach dem Vorbringen der Einschreiter zu ihrer Antragslegitimation und der beigelegten Klage haben sie vor dem Inkrafttreten der vierten Novelle zum NÖ FischG 2001 eine Klage eingebracht, in der sie die Feststellung begehrten, dass sie als Fischereiberechtigte sowie die Fischereiausübungsberechtigten jederzeit nach Voranmeldung berechtigt sind, in Ausübung des Fischereirechtes die im Eigentum der beklagten Partei stehenden bzw. auf Grund eines Vertrages mit einer anderen GmbH als Realrecht von dieser genutzten Parzellen zur Ausübung der Fischerei sowie zur Beaufsichtigung der Fischwässer zu betreten. Diese Klage haben sie nach dem Inkrafttreten der vierten Novelle zum NÖ FischG 2001 auf Kostenersatz eingeschränkt.

              Es wäre den Antragstellern zumutbar gewesen, auch

nach dem Inkrafttreten der vierten Novelle zum NÖ FischG 2001 ihre Klage aufrecht zu halten, im Fall der Klagsabweisung ein Rechtsmittel zu erheben und beim Gericht zweiter Instanz die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages beim Verfassungsgerichtshof anzuregen, um auf diesem Weg ihre verfassungsrechtlichen Bedenken an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

              Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.030/1997) ist es den Antragstellern aber auch zumutbar, den Klagsweg (erneut) zu beschreiten und wie soeben beschrieben vorzugehen. Die Argumentation der Einschreiter, eine solche Klage wäre a limine abzuweisen, übersieht, dass auch im Fall einer Klagsabweisung aus dem Grund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 diese Bestimmung angewendet wird, sodass gemäß Art89 Abs2 Satz 2 B-VG das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Satz 1 B-VG zu stellen hat, wenn es Bedenken gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.030 aus 1997,) ist es den Antragstellern aber auch zumutbar, den Klagsweg (erneut) zu beschreiten und wie soeben beschrieben vorzugehen. Die Argumentation der Einschreiter, eine solche Klage wäre a limine abzuweisen, übersieht, dass auch im Fall einer Klagsabweisung aus dem Grund des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des §25 Abs2 Satz 2 NÖ FischG 2001 diese Bestimmung angewendet wird, sodass gemäß Art89 Abs2 Satz 2 B-VG das zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständige Gericht einen Antrag auf Aufhebung des Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Satz 1 B-VG zu stellen hat, wenn es Bedenken gegen die Anwendung des Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit hat.

              2.2. Soweit der Antrag sich gegen andere Bestimmungen des NÖ FischG 2001 als §25 Abs2 Satz 2 leg.cit. wendet, entspricht er nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 Satz 2 VfGG, nach dem der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat (vgl. VfSlg. 17.102/2004 und die dort zitierte Vorjudikatur). 2.2. Soweit der Antrag sich gegen andere Bestimmungen des NÖ FischG 2001 als §25 Abs2 Satz 2 leg.cit. wendet, entspricht er nicht dem Erfordernis des §62 Abs1 Satz 2 VfGG, nach dem der Antrag die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen hat vergleiche VfSlg. 17.102 aus 2004, und die dort zitierte Vorjudikatur).

              2.3. Der Antrag war daher zurückzuweisen.

              3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne

weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Fischerei, VfGH / Bedenken, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:G136.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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