TE Vfgh Beschluss 2012/6/20 B140/12

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2012
beobachten
merken

Index

10 VERFASSUNGSRECHT
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof,
Asylgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §17 Abs2, §19 Abs3 Z2 litc und lite
ZPO §30
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 17 heute
  2. VfGG § 17 gültig ab 01.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 17 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 17 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 17 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 17 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 17 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  9. VfGG § 17 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 30 heute
  2. ZPO § 30 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 30 gültig von 01.01.1998 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 30 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten - Vorstellungsbescheid wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse und mangels Legitimation; Unzulässigkeit einer Kettenvollmacht

Spruch

              Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

              Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Vorstellung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, mit dem die Errichtung einer Wohnanlage mit Bürofläche sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 136/1, KG Kirchberg, baubehördlich bewilligt wurde. Der am 20. Dezember 2011 zugestellte angefochtene Bescheid war an B S adressiert, die im Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung noch grundbücherliche Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 143/2, KG Kirchberg, gewesen war. Am 27. November 2011 war G S als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.

              Die Beschwerde wurde von G S als Beschwerdeführer erhoben. Die einschreitende Rechtsvertreterin berief sich auf eine von B S erteilte Vollmacht, wobei B S als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bezeichnet war.

              Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 - zugestellt am 9. Februar 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen eine urkundliche Vollmacht oder eine Berufung auf die von ihm erteilte Vollmacht vorzulegen. Ausdrücklich hingewiesen wurde unter Verweis auf VfSlg. 18.460/2008 darauf, dass die Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine Bevollmächtigung im Sinne des §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG sowie §30 ZPO sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 - zugestellt am 9. Februar 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen eine urkundliche Vollmacht oder eine Berufung auf die von ihm erteilte Vollmacht vorzulegen. Ausdrücklich hingewiesen wurde unter Verweis auf VfSlg. 18.460 aus 2008, darauf, dass die Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine Bevollmächtigung im Sinne des §17 Abs2 VfGG in Verbindung mit §35 VfGG sowie §30 ZPO sei.

              Der als "Verbesserung der Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 23. Februar 2012 enthält nach wie vor den Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer an B S erteilte Vollmacht (welche nunmehr auch durch eine Urkunde nachgewiesen wurde) sowie eine Berufung der einschreitenden Rechtsanwältin auf eine von B S erteilte Vollmacht.

              Somit wurde innerhalb der hiefür eingeräumten Frist der Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin nicht behoben. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass er sich an den Beschwerdeführer richtet. Er ist deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen worden, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung bereits Eigentümer des Nachbargrundstücks und damit auch Rechtsnachfolger als Partei des Vorstellungsverfahrens war. Daher liegt gegenüber dem Beschwerdeführer ein mit Beschwerde nach Art144 AbsB-VG bekämpfbarer letztinstanzlicher Bescheid gar nicht vor. Somit ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse sowie wegen fehlender Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B140.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten