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10 VERFASSUNGSRECHTNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen - nicht an den Beschwerdeführer gerichteten - Vorstellungsbescheid wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse und mangels Legitimation; Unzulässigkeit einer KettenvollmachtSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung einer Vorstellung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kirchberg in Tirol, mit dem die Errichtung einer Wohnanlage mit Bürofläche sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 136/1, KG Kirchberg, baubehördlich bewilligt wurde. Der am 20. Dezember 2011 zugestellte angefochtene Bescheid war an B S adressiert, die im Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung noch grundbücherliche Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 143/2, KG Kirchberg, gewesen war. Am 27. November 2011 war G S als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.
Die Beschwerde wurde von G S als Beschwerdeführer erhoben. Die einschreitende Rechtsvertreterin berief sich auf eine von B S erteilte Vollmacht, wobei B S als Bevollmächtigte des Beschwerdeführers bezeichnet war.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 - zugestellt am 9. Februar 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen eine urkundliche Vollmacht oder eine Berufung auf die von ihm erteilte Vollmacht vorzulegen. Ausdrücklich hingewiesen wurde unter Verweis auf VfSlg. 18.460/2008 darauf, dass die Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine Bevollmächtigung im Sinne des §17 Abs2 VfGG iVm §35 VfGG sowie §30 ZPO sei. Mit Schreiben vom 7. Februar 2012 - zugestellt am 9. Februar 2012 - forderte der Verfassungsgerichtshof den Beschwerdeführer gemäß §18 VfGG unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, innerhalb von zwei Wochen eine urkundliche Vollmacht oder eine Berufung auf die von ihm erteilte Vollmacht vorzulegen. Ausdrücklich hingewiesen wurde unter Verweis auf VfSlg. 18.460 aus 2008, darauf, dass die Vollmachtserteilung durch eine vom Beschwerdeführer bevollmächtigte Person ("Kettenvollmacht") keine Bevollmächtigung im Sinne des §17 Abs2 VfGG in Verbindung mit §35 VfGG sowie §30 ZPO sei.
Der als "Verbesserung der Beschwerde" bezeichnete Schriftsatz vom 23. Februar 2012 enthält nach wie vor den Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer an B S erteilte Vollmacht (welche nunmehr auch durch eine Urkunde nachgewiesen wurde) sowie eine Berufung der einschreitenden Rechtsanwältin auf eine von B S erteilte Vollmacht.
Somit wurde innerhalb der hiefür eingeräumten Frist der Mangel der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der einschreitenden Rechtsanwältin nicht behoben. Darüber hinaus enthält der angefochtene Bescheid keinerlei Hinweis darauf, dass er sich an den Beschwerdeführer richtet. Er ist deshalb gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erlassen worden, obwohl er im Zeitpunkt der Zustellung bereits Eigentümer des Nachbargrundstücks und damit auch Rechtsnachfolger als Partei des Vorstellungsverfahrens war. Daher liegt gegenüber dem Beschwerdeführer ein mit Beschwerde nach Art144 AbsB-VG bekämpfbarer letztinstanzlicher Bescheid gar nicht vor. Somit ist die Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litc und e VfGG wegen nicht behobenen Mangels formeller Erfordernisse sowie wegen fehlender Legitimation ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Prozessvollmacht, Vollmacht, VfGH / Legitimation, Bescheiderlassung, Baurecht, Nachbarrechte, Parteistellung BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B140.2012Zuletzt aktualisiert am
31.07.2012