TE Vfgh Beschluss 2012/6/27 U973/12

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §146 Abs1
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Spruch

              I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen. römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

              II. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

              1. Mit dem am 9. Mai 2012 zur Post gegebenen Antrag begehrt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) zur Erhebung einer Beschwerde gegen die oben bezeichnete Entscheidung des Asylgerichtshofes. Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2012 gibt der Einschreiter bekannt, dass ihm das Erkenntnis des Asylgerichtshofes am 23. März 2012 durch Hinterlegung bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion zugestellt worden sei und begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde.

              Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages führt er im Wesentlichen aus, er sei davon ausgegangen, dass der Lauf der Beschwerdefrist erst mit Abholung des Schriftstücks bei der Polizeiinspektion beginnen würde. Außerdem sei es ihm auf Grund einer Suchtmittelerkrankung nicht möglich, die Bedeutung der Wahrung von verfahrensrechtlichen Fristen zu erkennen.

              2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist ist zulässig, aber nicht begründet:

              3. Gemäß §33 VfGG kann in den Fällen des Art144a B-VG wegen Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattfinden. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht selbst regelt, sind nach §35 VfGG die entsprechenden Bestimmungen der §§146 ff. ZPO sinngemäß anzuwenden.

              4. Nach §146 ZPO ist einer Partei, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozesshandlung zur Folge hatte. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

              Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN). Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg. 9817 aus 1983,, 14.639 aus 1996,, 15.913 aus 2000, und 16.325 aus 2001, mwN).

              5. Im vorliegenden Fall kann jedoch von einem

minderen Grad des Versehens des Antragstellers nicht gesprochen werden:

              Der vom Einschreiter geltend gemachte Irrtum über den Fristenlauf ist schon deshalb nicht als solcher Fehler einzustufen, weil die anzufechtende Entscheidung den völlig eindeutigen und auch in die Muttersprache des Einschreiters übersetzten Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Lauf der hiebei einzuhaltenden Frist enthielt. Bleibt ein derartiger Hinweis unverstanden, so obliegt es dem Adressaten der Entscheidung bzw. seinem Vertreter, sich rechtzeitig Kenntnis von der Bedeutung der ihm schriftlich erteilten Rechtsbelehrung zu verschaffen (vgl. dazu bereits VfSlg. 14.127/1995). Der vom Einschreiter geltend gemachte Irrtum über den Fristenlauf ist schon deshalb nicht als solcher Fehler einzustufen, weil die anzufechtende Entscheidung den völlig eindeutigen und auch in die Muttersprache des Einschreiters übersetzten Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts und den Lauf der hiebei einzuhaltenden Frist enthielt. Bleibt ein derartiger Hinweis unverstanden, so obliegt es dem Adressaten der Entscheidung bzw. seinem Vertreter, sich rechtzeitig Kenntnis von der Bedeutung der ihm schriftlich erteilten Rechtsbelehrung zu verschaffen vergleiche dazu bereits VfSlg. 14.127 aus 1995,).

              6. Damit lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor, weshalb der darauf gerichtete Antrag abzuweisen war.

              7. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 23. März 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a iVm §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet. 7. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde dem Antragsteller seinen eigenen Angaben zufolge am 23. März 2012 durch Hinterlegung zugestellt. Da die sechswöchige Beschwerdefrist des §88a in Verbindung mit §82 Abs1 VfGG zum Zeitpunkt der Postaufgabe des vorliegenden Antrages schon verstrichen war, aber nur ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe deren Unterbrechung zu bewirken vermag (§464 Abs3 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

              8. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG sowie §33 zweiter Satz iVm §19 Abs3 Z2 litb VfGG) abzuweisen (vgl. zB VfSlg. 14.582/1996; VfGH 17.3.1999, B311/99). 8. Bei dieser Sach- und Rechtslage war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen offenbarer Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§63 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüssen (§72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG sowie §33 zweiter Satz in Verbindung mit §19 Abs3 Z2 litb VfGG) abzuweisen vergleiche zB VfSlg. 14.582 aus 1996,; VfGH 17.3.1999, B311/99).

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U973.2012

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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