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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 2005 §5, §10Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Italien mangels jeglicher Auseinandersetzung in einem entscheidungswesentlichen AspektRechtssatz
Bei Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO handelt es sich nicht um ein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel III der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art5 - Art14 Dublin-II-VO regelt. Keine Auseinandersetzung des Asylgerichtshofes mit der Frage, nach welchem Kriterium Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein soll. Weiters kein Eingehen auf die Reiseroute des Beschwerdeführers bzw dessen langjährigen Aufenthalt in Griechenland.Bei Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO handelt es sich nicht um ein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel römisch drei der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art5 - Art14 Dublin-II-VO regelt. Keine Auseinandersetzung des Asylgerichtshofes mit der Frage, nach welchem Kriterium Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein soll. Weiters kein Eingehen auf die Reiseroute des Beschwerdeführers bzw dessen langjährigen Aufenthalt in Griechenland.
Allein die - im vorliegenden Fall bloß fingierte - Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers (keine Reaktion Italiens auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes) reicht für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht aus.
Schlagworte
Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Behördenzuständigkeit, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U462.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012