RS Vfgh 2012/6/27 U462/12

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Veröffentlicht am 27.06.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 2005 §5, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
Dublin II-VO des Rates vom 18.02.03, EG 343/2003 Art16, Art20

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Asylantrags und Ausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen nach Italien mangels jeglicher Auseinandersetzung in einem entscheidungswesentlichen Aspekt

Rechtssatz

Bei Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO handelt es sich nicht um ein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel III der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art5 - Art14 Dublin-II-VO regelt. Keine Auseinandersetzung des Asylgerichtshofes mit der Frage, nach welchem Kriterium Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein soll. Weiters kein Eingehen auf die Reiseroute des Beschwerdeführers bzw dessen langjährigen Aufenthalt in Griechenland.Bei Art16 Abs1 litc Dublin-II-VO handelt es sich nicht um ein Zuständigkeitskriterium nach Kapitel römisch drei der Dublin-II-VO, sondern um eine Bestimmung, die ausschließlich die Wiederaufnahme eines Asylwerbers im Falle der Zuständigkeitsbestimmung nach den Art5 - Art14 Dublin-II-VO regelt. Keine Auseinandersetzung des Asylgerichtshofes mit der Frage, nach welchem Kriterium Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein soll. Weiters kein Eingehen auf die Reiseroute des Beschwerdeführers bzw dessen langjährigen Aufenthalt in Griechenland.

Allein die - im vorliegenden Fall bloß fingierte - Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers (keine Reaktion Italiens auf das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesasylamtes) reicht für eine Entscheidung nach §5 Abs1 AsylG 2005 nicht aus.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Ausweisung, EU-Recht, Behördenzuständigkeit, Bescheidbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U462.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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