RS Vfgh 2012/9/20 B775/12

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Veröffentlicht am 20.09.2012
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Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art133 Z4
Wr DienstO 1994 §26 Abs5, §74a Abs3
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Beamten der Stadt Wien auf Vergütung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Rechtsgrundlage bzw mangels Anordnung

Rechtssatz

§26 Abs5 Wr DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 01.01.10 sah §26 Abs8 Wr DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung LGBl 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 01.09.09 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen.§26 Abs5 Wr DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 01.01.10 sah §26 Abs8 Wr DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 01.09.09 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen.

Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde die Vergütung von Rufbereitschaftszeiten bis zum 01.09.09 mangels entsprechender Rechtsgrundlage für eine Entschädigung verweigert und auch für den Zeitraum ab dem 01.09.09 - in dem der Nebengebührenkatalog 2009 eine Abgeltung von Wohnungsbereitschaftszeiten für ua Stationsleiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes vorsieht - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Anordnung verneint. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine anspruchsbegründende Anordnung von Rufbereitschaft - sei es ausdrücklich oder konkludent - nicht erfolgte, wurde im Hinblick auf die Zeugenaussagen denkmöglich dargelegt.

Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Ungleichbehandlung darin erblickt, dass ihm - anders als in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, in dem eine Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten selbst bei Nichtzusage eines Entgelts in ortsüblicher Höhe gebühre - tatsächlich geleistete und von der Dienstbehörde "gewünschte" Rufbereitschaftszeiten nicht abgegolten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gleichheitsgebot, wie der VfGH in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, lediglich gebietet, dass das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten ist, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten.

Zurückweisung des Abtretungsantrags.

Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des VwGH im vorliegenden Fall im Gesetz (vgl §74a Abs3 Wr DienstO 1994) nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Frage (vgl zB VfSlg 19288/2011 mwH), weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des VwGH im vorliegenden Fall im Gesetz vergleiche §74a Abs3 Wr DienstO 1994) nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den VwGH nicht in Frage vergleiche zB VfSlg 19288 aus 2011, mwH), weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Dienstrecht, Bezüge, Weisung, Arbeitszeit, Nebengebühren, Zulage, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:B775.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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