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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung des Antrags eines Beamten der Stadt Wien auf Vergütung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Rechtsgrundlage bzw mangels AnordnungSpruch
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden. römisch eins. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer steht seit 1. Jänner 1985 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war bis zu seiner mit Wirksamkeit vom 1. Februar 2011 wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgten Ruhestandsversetzung als Stationsleiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes der Magistratsabteilung 70 (in der Folge: MA 70) tätig.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Abgeltung von näher aufgeschlüsselten Überstunden sowie von insgesamt 5.903 geleisteten Bereitschaftsstunden, da er auf Grund von Wartungsverträgen der MA 70 auch Wartungsarbeiten an Defibrillatoren durchführen habe müssen und hiefür ständig in Rufbereitschaft gestanden sei und sogar auf die Konsumation seines Urlaubes verzichtet habe. Gehe man hier - in Rechtsanalogie zu Kollektivverträgen der Privatwirtschaft - von einem Stundensatz von € 3,90 aus, ergebe dies eine Summe von € 23.021,70. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die geforderten Mehrdienstleistungen nicht gebührten und hinsichtlich des ins Treffen geführten Bereitschaftsdienstes ausgeführt, dass das Arbeitszeitmodell der MA 70 grundsätzlich keine Bereitschaftsdienste (Rufbereitschaft, Wohnungsbereitschaftsdienste) kenne und die dem Berufungswerber übertragene Sonderaufgabe in der normalen Arbeitszeit neben seinen Aufgaben als Stationsführer mitzuerledigen gewesen wäre. Ein Bereitschaftsdienst ("Rufbereitschaft") sei außerhalb der Dienstzeit nicht zu leisten und auch nicht angeordnet gewesen. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer sowie mehrere Zeugen einvernommen wurden - mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 10. Mai 2012 abgeändert und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Mehrdienstleistungsvergütung für näher aufgeschlüsselte Überstunden gebühre (Spruchpunkt I.) sowie dass ihm für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2010 keine Vergütung für Rufbereitschaft gebühre (Spruchpunkt II.). Begründend wurde zu Spruchpunkt II. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Rufbereitschaft angeordnet worden sei, da dies nach Angabe eines Zeugen bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer 365 Tage zu je 24 Stunden im Dienst gewesen wäre. Weder aus der Ausstattung des Beschwerdeführers mit einem Diensthandy, das über spezielle Funktionen für den Eingang von Notfallsmeldungen verfügt habe, noch aus den Wartungsverträgen für Defibrillatoren, in denen eine 24-Stunden-Bereitschaft mit einer Reaktionszeit von zwei Stunden garantiert worden sei, noch aus einem Artikel im von der MA 70 herausgegebenen Informationsblatt "Die Berufsretter", Ausgabe 13/2008, könne abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rufbereitschaft rund um die Uhr angeordnet worden sei. Auch die Aufnahme von Nebengebühren für Rufbereitschaftsdienste in den jährlich neu erscheinenden Nebengebührenkatalog für den Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 ändere an dieser Beurteilung nichts, da auch ab diesem Zeitpunkt keine Rufbereitschaft angeordnet worden sei. Auf Grund der extrem seltenen Einsätze wäre eine Rufbereitschaft in der vorliegenden Konstellation völlig unsachlich gewesen; der Beschwerdeführer hätte einen einzelnen Einsatz außerhalb seiner Dienstzeit als Überstunde verrechnen können. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 beantragte der Beschwerdeführer die Abgeltung von näher aufgeschlüsselten Überstunden sowie von insgesamt 5.903 geleisteten Bereitschaftsstunden, da er auf Grund von Wartungsverträgen der MA 70 auch Wartungsarbeiten an Defibrillatoren durchführen habe müssen und hiefür ständig in Rufbereitschaft gestanden sei und sogar auf die Konsumation seines Urlaubes verzichtet habe. Gehe man hier - in Rechtsanalogie zu Kollektivverträgen der Privatwirtschaft - von einem Stundensatz von € 3,90 aus, ergebe dies eine Summe von € 23.021,70. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 27. April 2011 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die geforderten Mehrdienstleistungen nicht gebührten und hinsichtlich des ins Treffen geführten Bereitschaftsdienstes ausgeführt, dass das Arbeitszeitmodell der MA 70 grundsätzlich keine Bereitschaftsdienste (Rufbereitschaft, Wohnungsbereitschaftsdienste) kenne und die dem Berufungswerber übertragene Sonderaufgabe in der normalen Arbeitszeit neben seinen Aufgaben als Stationsführer mitzuerledigen gewesen wäre. Ein Bereitschaftsdienst ("Rufbereitschaft") sei außerhalb der Dienstzeit nicht zu leisten und auch nicht angeordnet gewesen. Auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers wurde dieser Bescheid - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der der Beschwerdeführer sowie mehrere Zeugen einvernommen wurden - mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 10. Mai 2012 abgeändert und festgestellt, dass dem Beschwerdeführer eine Mehrdienstleistungsvergütung für näher aufgeschlüsselte Überstunden gebühre (Spruchpunkt römisch eins.) sowie dass ihm für den Zeitraum Jänner 2009 bis Februar 2010 keine Vergütung für Rufbereitschaft gebühre (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch zwei. im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer keine Rufbereitschaft angeordnet worden sei, da dies nach Angabe eines Zeugen bedeuten würde, dass der Beschwerdeführer 365 Tage zu je 24 Stunden im Dienst gewesen wäre. Weder aus der Ausstattung des Beschwerdeführers mit einem Diensthandy, das über spezielle Funktionen für den Eingang von Notfallsmeldungen verfügt habe, noch aus den Wartungsverträgen für Defibrillatoren, in denen eine 24-Stunden-Bereitschaft mit einer Reaktionszeit von zwei Stunden garantiert worden sei, noch aus einem Artikel im von der MA 70 herausgegebenen Informationsblatt "Die Berufsretter", Ausgabe 13 aus 2008,, könne abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rufbereitschaft rund um die Uhr angeordnet worden sei. Auch die Aufnahme von Nebengebühren für Rufbereitschaftsdienste in den jährlich neu erscheinenden Nebengebührenkatalog für den Magistrat der Stadt Wien mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 ändere an dieser Beurteilung nichts, da auch ab diesem Zeitpunkt keine Rufbereitschaft angeordnet worden sei. Auf Grund der extrem seltenen Einsätze wäre eine Rufbereitschaft in der vorliegenden Konstellation völlig unsachlich gewesen; der Beschwerdeführer hätte einen einzelnen Einsatz außerhalb seiner Dienstzeit als Überstunde verrechnen können.
2. In seiner ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wobei im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Bereich privatwirtschaftlicher Arbeitsverträge Rufbereitschaft (geringfügiger als die Arbeit selbst) zu entlohnen sei und mangels Vereinbarung ein ortsübliches Entgelt auch dann gelte, auch wenn kein Entgelt zugesagt worden sei; diese Grundsätze müssten gleichheitskonform auch für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gelten. Für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde wird deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. 2. In seiner ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, wobei im Wesentlichen ausgeführt wird, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Bereich privatwirtschaftlicher Arbeitsverträge Rufbereitschaft (geringfügiger als die Arbeit selbst) zu entlohnen sei und mangels Vereinbarung ein ortsübliches Entgelt auch dann gelte, auch wenn kein Entgelt zugesagt worden sei; diese Grundsätze müssten gleichheitskonform auch für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gelten. Für den Fall einer Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde wird deren Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
3. Der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
II. Rechtslage römisch zwei. Rechtslage
1. §26 Abs8 Wiener Dienstordnung 1994 (in der Folge: Wr. DienstO 1994), LGBl. 56, lautete in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung vor der Novelle LGBl. 20/2009:
"§26. (8) Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit."
2. §26 Abs5 Wr. DienstO 1994, LGBl. 56 idF 2. §26 Abs5 Wr. DienstO 1994, Landesgesetzblatt 56 idF
LGBl. 20/2009, lautet in der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fassung:Landesgesetzblatt 20 aus 2009,, lautet in der am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen Fassung:
"§26. (5) Soweit es dienstliche Rücksichten
erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, gilt die Zeit, während der er Dienst versehen hat, als Arbeitszeit."
3. Durch ArtI Z3 des Beschlusses des Stadtsenates vom 15. Dezember 2009, ABl. der Stadt Wien 53/2009, wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 unter Punkt 20 der Beilage A-II/IV/ALLG. des Nebengebührenkataloges 2009, Beschluss des Stadtsenates vom 17. Februar 2009, ABl. der Stadt Wien 9/2009, (in der Folge: Nebengebührenkatalog 2009) die im Folgenden hervorgehobene Wortfolge eingefügt, sodass diese Bestimmung auszugsweise lautet: 3. Durch ArtI Z3 des Beschlusses des Stadtsenates vom 15. Dezember 2009, Amtsblatt der Stadt Wien 53 aus 2009,, wurde mit Wirksamkeit vom 1. September 2009 unter Punkt 20 der Beilage A-II/IV/ALLG. des Nebengebührenkataloges 2009, Beschluss des Stadtsenates vom 17. Februar 2009, Amtsblatt der Stadt Wien 9 aus 2009,, (in der Folge: Nebengebührenkatalog 2009) die im Folgenden hervorgehobene Wortfolge eingefügt, sodass diese Bestimmung auszugsweise lautet:
"20.) Entschädigung
für den Wohnungsbereitschaftsdienst für rechtskundige Bedienstete für jede vom Dienstende bis zum Dienstbeginn des nächsten Tages, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen durch 24 Stunden währende Rufbereitschaft,
[...]
für Ärzte/Ärztinnen,
Notfallsanitäter/Notfallsanitäterinnen, Rettungssanitäter/Rettungssanitäterinnen, Stationsführer/Stationsführerinnen, Protokollführer/Protokollführerinnen sowie Stationsleiter/Stationsleiterinnen des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes,
[...]"
III. Erwägungen römisch drei. Erwägungen
Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Bedenken hinsichtlich der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden. 1. Bedenken hinsichtlich der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides tragenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.
2. Soweit der Beschwerdeführer sich im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt erachtet, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat. 2.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 10.413 aus 1985,, 14.842 aus 1997,, 15.326 aus 1998, und 16.488 aus 2002,) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065/1984, 14.776/1997, 16.273/2001). Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10.065 aus 1984,, 14.776 aus 1997,, 16.273 aus 2001,).
2.2. §26 Abs5 Wr. DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Jänner 2010 sah §26 Abs8 Wr. DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung LGBl. 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 1. September 2009 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen. 2.2. §26 Abs5 Wr. DienstO 1994 sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, den Beamten fallweise zu verpflichten, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen einer der im Anlassfall von ihm auszuübenden Tätigkeit adäquaten Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft); die Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit, wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft jedoch zum Dienst herangezogen, so gilt diese Dienstzeit als Arbeitszeit. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung am 1. Jänner 2010 sah §26 Abs8 Wr. DienstO 1994 in der bis dahin geltenden Stammfassung Landesgesetzblatt 56 ebenfalls eine Regelung betreffend die Rufbereitschaft vor, aus der sich kein anderer Inhalt ableiten lässt. Seit 1. September 2009 ist zudem im Nebengebührenkatalog 2009 eine Zulage für Rufbereitschaftszeiten für Stationsleiter von Rettungs- und Krankenbeförderungsdiensten vorgesehen.
2.3. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde die Vergütung von Rufbereitschaftszeiten bis zum 1. September 2009 mangels entsprechender Rechtsgrundlage für eine Entschädigung verweigert (vgl. zB VwGH 10.9.2009, 2008/12/0193) und auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 - in dem der Nebengebührenkatalog 2009 eine Abgeltung von Wohnungsbereitschaftszeiten für u.a. Stationsleiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes vorsieht - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Anordnung verneint. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine anspruchsbegründende Anordnung von Rufbereitschaft - sei es ausdrücklich oder konkludent - nicht erfolgte, wurde im Hinblick auf die Zeugenaussagen denkmöglich dargelegt. 2.3. Es ist nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde die Vergütung von Rufbereitschaftszeiten bis zum 1. September 2009 mangels entsprechender Rechtsgrundlage für eine Entschädigung verweigert vergleiche zB VwGH 10.9.2009, 2008/12/0193) und auch für den Zeitraum ab dem 1. September 2009 - in dem der Nebengebührenkatalog 2009 eine Abgeltung von Wohnungsbereitschaftszeiten für u.a. Stationsleiter des Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes vorsieht - einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Rufbereitschaftszeiten mangels entsprechender Anordnung verneint. Die Annahme der belangten Behörde, dass eine anspruchsbegründende Anordnung von Rufbereitschaft - sei es ausdrücklich oder konkludent - nicht erfolgte, wurde im Hinblick auf die Zeugenaussagen denkmöglich dargelegt.
Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Ungleichbehandlung darin erblickt, dass ihm - anders als in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, in dem eine Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten selbst bei Nichtzusage eines Entgelts in ortsüblicher Höhe gebühre - tatsächlich geleistete und von der Dienstbehörde "gewünschte" Rufbereitschaftszeiten nicht abgegolten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gleichheitsgebot, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, lediglich gebietet, dass das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten ist, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten (zB VfSlg. 11.998/1989, 16.513/2002, 17.706/2005, 19.147/2010). Soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Ungleichbehandlung darin erblickt, dass ihm - anders als in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, in dem eine Entlohnung von Rufbereitschaftszeiten selbst bei Nichtzusage eines Entgelts in ortsüblicher Höhe gebühre - tatsächlich geleistete und von der Dienstbehörde "gewünschte" Rufbereitschaftszeiten nicht abgegolten würden, ist ihm entgegenzuhalten, dass das Gleichheitsgebot, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen hat, lediglich gebietet, dass das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten ist, dass es im Großen und Ganzen in angemessenem Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht; der Gesetzgeber ist jedoch nicht verhalten, jede über dem Durchschnitt liegende Leistung eines Beamten Zug um Zug finanziell abzugelten (zB VfSlg. 11.998 aus 1989,, 16.513 aus 2002,, 17.706 aus 2005,, 19.147 aus 2010,).
IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen römisch vier. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen
1. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. zB VfSlg. 10.659/1985, 12.915/1991, 14.408/1996, 16.570/2002 und 16.795/2003). Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen die Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann vergleiche zB VfSlg. 10.659 aus 1985,, 12.915 aus 1991,, 14.408 aus 1996,, 16.570 aus 2002, und 16.795 aus 2003,).
2. Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall im Gesetz (vgl. §74a Abs3 Wr. DienstO 1994) nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage (vgl. zB VfSlg. 19.288/2011 mwH), weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war. 2. Da der Dienstrechtssenat der Stadt Wien als Kollegialbehörde gemäß Art133 Z4 B-VG eingerichtet und die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall im Gesetz vergleiche §74a Abs3 Wr. DienstO 1994) nicht vorgesehen ist, kommt eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage vergleiche zB VfSlg. 19.288 aus 2011, mwH), weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen war.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Dienstrecht, Bezüge, Weisung, Arbeitszeit, Nebengebühren, Zulage, VfGH / Abtretung, Verwaltungsgerichtshof ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:B775.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012