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41 INNERE ANGELEGENHEITENNorm
AsylG 1997 §8 Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entzug der Aufenthaltsberechtigung und Ausweisung mangels hinreichender Begründung der angefochtenen EntscheidungRechtssatz
Ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt darf nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden.
Im vorliegenden Fall stützt der Asylgerichtshof die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §9 Abs1 Z1 2. Alternative AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) [...] nicht mehr vorliegen". In der angefochtenen Entscheidung behauptet der Asylgerichtshof, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, bleibt aber eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen schuldig. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen.
Mit dem bloßen (bei Wiedergabe des Verfahrensganges erfolgten) Hinweis auf "humanitäre Gründe" und dem diesbezüglichen Verweis auf den Akteninhalt kommt der Asylgerichtshof jedenfalls auch dem Erfordernis, dass sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben muss, nicht nach.
Die Entscheidung - die über weite Strecken nur allgemeine Ausführungen enthält und fallbezogene Ausführungen weitgehend vermissen lässt - ist daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.
Schlagworte
Asylrecht, Bescheidbegründung, Bescheid RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2012:U140.2012Zuletzt aktualisiert am
29.11.2012