RS Vfgh 2012/9/26 U140/12

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2012
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Index

41 INNERE ANGELEGENHEITEN
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht,
Asylrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs1, Abs4, §10
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
  1. AsylG 2005 § 9 heute
  2. AsylG 2005 § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2010 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 9 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Entzug der Aufenthaltsberechtigung und Ausweisung mangels hinreichender Begründung der angefochtenen Entscheidung

Rechtssatz

Ein rechtskräftig entschiedener Sachverhalt darf nicht grundlos neuerlich untersucht und anders entschieden werden.

Im vorliegenden Fall stützt der Asylgerichtshof die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf §9 Abs1 Z1 2. Alternative AsylG 2005, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen abzuerkennen ist, wenn "die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§8 Abs1) [...] nicht mehr vorliegen". In der angefochtenen Entscheidung behauptet der Asylgerichtshof, dass die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auf Grund der Verbesserung der individuellen Situation des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei, bleibt aber eine Darlegung des Wegfalls der Zuerkennungsvoraussetzungen schuldig. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdeführers tatsächlich in diesem Sinne verbessert hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht nachvollziehbar entnehmen.

Mit dem bloßen (bei Wiedergabe des Verfahrensganges erfolgten) Hinweis auf "humanitäre Gründe" und dem diesbezüglichen Verweis auf den Akteninhalt kommt der Asylgerichtshof jedenfalls auch dem Erfordernis, dass sich der maßgebliche Sachverhalt aus der Gerichtsentscheidung selbst ergeben muss, nicht nach.

Die Entscheidung - die über weite Strecken nur allgemeine Ausführungen enthält und fallbezogene Ausführungen weitgehend vermissen lässt - ist daher schon aus diesen Gründen aufzuheben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Bescheidbegründung, Bescheid Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2012:U140.2012

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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